Pflege: News und Infos für Pflegedienste und andere Leistungserbringer

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Pflege: News und Infos für Pflegedienste und andere Leistungserbringer

Für Anbieter von häuslicher Pflege, Intensivpflege, Palliativpflege sowie Tages- und Nachtpflege ist es nicht einfach, den Überblick zu behalten. Die Pflegebranche ist durchzogen mit komplexen Vorgaben und Prozessen, zudem gibt es immer wieder Neuigkeiten aus der Politik. Wir vom Deutschen Medizinrechenzentrum (DMRZ.de) haben alle relevanten News und Informationen gesammelt und für Sie zusammengefasst. Was ändert sich 2024 und 2025? Egal, ob zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), zum aktuellen Pflegemindestlohn, zu aktuellen Expertenstandards oder zur Strukturierten Informationssammlung: Hier werden Sie fündig!

Grundlegendes in der Pflege: Die Pflegestärkungsgesetze und der Pflegegrad

Das Gesetz, das derzeit die größte Auswirkung in der Pflege hat, ist das Pflegestärkungsgesetz. Es gab von 2015 bis 2017 insgesamt drei Pflegestärkungsgesetze. Den vorangegangen sind die 1995 eingeführte Pflegepflichtversicherung, das „Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz“ von 2002 sowie das „Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz“ (PNG) aus dem Jahr 2012.

Die Basis für die neuen Pflegestärkungsgesetze sind die Definition und Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Dieser orientiert sich nun stärker an den Bedürfnissen jedes einzelnen Menschen, an seiner individuellen Lebenssituation und an seinen individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten. Die Frage ist: Ab wann ist ein Mensch laut Gesetz „pflegebedürftig“? Mit den alten Pflegestufen 1, 2 und 3 wurden Pflegebedürftige ausschließlich auf ihre alters- oder krankheitsbedingten körperlichen Einschränkungen begutachtet. Kognitive oder seelische Einschränkungen – wie sie zum Beispiel bei psychischen Erkrankungen wie Demenz oder Depression auftreten – oder geistige Behinderungen blieben weitestgehend unberücksichtigt.

Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 wurden die drei Pflegestufen durch die neuen fünf Pflegegrade abgelöst. Mit dem neuen Pflegegrad 1 wurden zudem Menschen eingestuft, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber etwa eine Pflegeberatung oder eine Anpassung der Wohnungsgegebenheiten benötigen. Vor allem wird mit den Pflegegraden nicht mehr zwischen Menschen mit oder ohne einer dauerhaft eingeschränkten Alltagskompetenz (wie z. B. Demenz oder einer psychischen Erkrankung) unterschieden. Für die Beurteilung des Pflegegrads gibt es das „neue Begutachtungsassessment“ (kurz NBA). Hier finden Sie umfassende Informationen zum Pflegegrad und zur Berechnung des Pflegegrads.

Die Highlights der Pflegestärkungsgesetze

Leistungsbeträge
Ambulant vor stationär
Kurzzeit- & Verhinderungspflege
Tages- & Nachtpflege
Pflege: Erhöhung der Leistungsbeträge

Erhöhung der Leistungsbeträge

Fast alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherungen wurden angehoben. Das liegt vor allem an der im § 30 SGB XI festgelegten Dynamisierung, die alle drei Jahre durchgeführt werden sollte. Weiter unten erfahren Sie, wie viel Pflegegeld und Pflegeleistungen aktuell für die jeweiligen Pflegegrade zur Verfügung stehen.

Ambulant vor stationär: Stärkung der ambulanten Pflege

Ambulant vor stationär: Stärkung der ambulanten Pflege

Mit den Pflegestärkungsgesetzen 1 und 2 wurde der Grundsatz „ambulant vor stationär“ gestärkt. Pflegebedürftige sollen so weit wie möglich zu Hause gepflegt werden. Aus diesem Grund wurden die Leistungsbeiträge für die ambulante sowie private Pflege mit dem PSG 1 erhöht, wogegen die finanzielle Unterstützung für die Heimpflege weniger geworden ist.

Kombinierbarkeit von Kurzzeit- und der Verhinderungspflege

Kombinierbarkeit von Kurzzeit- und der Verhinderungspflege

Mit dem PSG 1 wurde die Kombinierbarkeit der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege verbessert. Die finanzielle Unterstützung lässt sich bis zu einem gewissen Betrag auf die jeweils andere Leistung übertragen. Die Kurzzeitpflege ist eine kurzzeitige vollstationäre Pflege (z. B. nach einem Krankenhausbesuch) in einer Pflegeeinrichtung. Verhinderungspflege ist eine Vertretung bei der häuslichen Pflege durch einen Angehörigen (z. B. wenn dieser verhindert ist).

Tagespflege und Nachtpflege: Verbesserungen der teilstationäre Pflege

Tages-/Nachtpflege: Verbesserungen der teilstationäre Pflege

Durch das Pflegestärkungsgesetz 1 wurde die Tagespflege und Nachtpflege neugeregelt. Das Wichtigste dabei: Es wurde festgelegt, dass die finanzielle Unterstützung für die teilstationäre Pflege nicht mehr auf das Pflegegeld oder die Pflegeleistungen angerechnet werden.

Alles zur Tagespflege (Teilstationären Pflege)

Neu ab Juli 2025: Der neue Gemeinsame Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von Mai 2023 werden sowohl die Verhinderungspflege als auch die Kurzzeitpflege angeglichen. Ziel ist es, die Regelungen zu vereinfachen und Hindernisse abzubauen. Konkret wird zum 1. Juli 2025 ein neuer Paragraf § 42a SGB XI in Kraft treten. (Für Pflegebedürftige, die 25 Jahre oder jünger sind und Pflegegrad 4 oder 5 haben, gelten die neuen Regeln weitestgehend schon ab dem 1. Januar 2024. Genaueres dazu finden Sie HIER.)

Was sich ändert:

  • Ab dem 1. Juli 2025 wird es einen Gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro geben. Pflegebedürftige können den kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag für beide Pflegeformen flexibel einsetzen. Die bisherigen Übergangsregelungen entfallen somit ab Juli 2025.
  • Nach wie vor gilt der Pflegegrad 2 als Mindestvoraussetzung.
  • Die zeitliche Höchstdauer beträgt bei jeder der beiden Pflegeformen nun acht Wochen (im Jahr). Ebenso auch der Zeitraum der hälftigen Fortzahlung des Pflegegelds. Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind somit nun gleich auf.
  • Die 6-monatige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege entfällt. Ab dem 1. Juli 2025 ist also auch eine kurzfristige Verhinderungspflege möglich.
  • „Begleitet wird dies durch Informations- und Transparenzregelungen, die dazu dienen, dass die Pflegebedürftigen jederzeit im Blick behalten können, in welcher Höhe Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden, ohne dass sie diese Informationen gesondert anfordern müssen“, erklärt das Bundesgesundheitsministerium. „Damit werden das Leistungsrecht und der Leistungsbezug für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen insgesamt besser nachvollziehbar.“

Der praktische Pflegegrad-Rechner von DMRZ.de

Speziell für Pflegedienste oder andere Leistungserbringer in der Pflege hat das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ.de) einen praktischen Pflegegrad-Rechner entwickelt. Exklusiv für alle, die ihre Leistungen über DMRZ.de verwalten und abrechnen.

MeHR zur ABRECHNUNG 

Pflege durch Fachkräfte: Pflegesachleistungen und Kombinationspflege

Pflegesachleistungen wird die Hilfe genannt, die von professionellen Pflegekräften geleistet wird und von der Pflegekasse bezahlt wird. Es handelt sich in der Tat um eine „Sach“-Leistung, da der Pflegebedürftige bzw. dessen Angehörige das Geld, was Ihnen zusteht, nicht direkt erhalten; Sie bekommen pflegerischen Leistungen im Gegenwert dieser Summe. Gefördert wird diese Form der häuslichen Pflege bei Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.

Ausgeführt werden Pflegesachleistungen von professionellen Pflegekräften – unabhängig davon, ob es ich um Einzelpersonen oder um Pflegedienste handelt. Wie Sie den richtigen Pflegedienst finden und welche Leistungen Ihnen ergänzend zustehen, erfahren Sie auf dieser Infoseite zum Thema Pflegesachleistungen.

Weiter unten an dieser Stelle finden Sie auch Infos zur Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld sowie zu dem genauen Wert der Sachleistungen nach Pflegegrad.

Pflege durch Angehörige: Pflegegeld, Qualitätsbesuche und Pflege Ko-Pilot

Auch Pflegedienste ist die häusliche Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtler kein unwichtiges Thema. Immerhin sind es Leistungserbringer in der Pflege, die sich um die regelmäßigen Qualitätssicherungsbesuche bei den Pflegebedürftigen kümmern.

Nimmt ein Pflegebedürftiger nicht die Unterstützung eines Pflegedienstes oder Pflegeheims in Anspruch, sondern wird von einem nicht-professionellen Pflegenden umsorgt, steht diesem Pflegegeld zu. Gesetzlich festgelegt ist dies im § 37 SGB XI. Doch auf Wunsch lässt sich die Pflege durch Angehörige auch mit der Pflege durch einen professionellen Pflegedienst kombinieren. Das ist dann möglich, wenn sich ein Pflegedienst zum Beispiel um die morgendliche Körperpflege kümmert. In einem solchen Fall gibt es das Pflegegeld aber nicht im vollem Umfang: Je mehr die Pflegesachleistungen ausgeschöpft sind, desto prozentual geringer ist das Pflegegeld. Hier finden sie mehr zu der Kombinationsleistung in der Pflege.

Zusätzlich zum Pflegegeld stehen einem Pflegebedürftigen die teilstationäre Pflege in einem Pflegeheim sowie Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zur Verfügung. Hinzu kommen noch ein Betreuungs- und Entlastungsbeitrag sowie Hilfsmittel, Beratungen, Kurse für die pflegenden Angehörigen und ein Zuschuss für die Wohnraumanpassung. Wir haben für Sie hier aufgelistet, was Empfängern von Pflegegeld alles zusteht und wie Sie Pflegegeld beantragen.

Damit bei der Pflege durch einen Angehörigen trotzdem eine Qualitätssicherung stattfindet, findet ein obligatorischer Pflegebesuch durch einen Pflegedienst statt. Die sogenannten Qualitätssicherungsbesuche werden nach § 37 Abs. 3 SGB XI definiert. Je nach Pflegegrad finden die Besuche viertel- oder halbjährlich statt. Hier finden sie alles, was Sie zur Abrechnung von Qualitätssicherungsbesuchen wissen müssen. Auch interessant: Alternativ dazu hat der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Andreas Westerfellhaus, im Juli 2019 ein Konzept für den sogenannten Pflege Ko-Piloten (PDF) vorgestellt, der die bisherigen Kontrollbesuche bei pflegenden Angehörigen ersetzen soll. Der Pflege Ko-Pilot soll Pflegebedürftige und Pflegepersonen im Rahmen regelmäßiger Besuche vertrauensvoll und unabhängig unterstützen und beraten.

Pflegegeld nach § 37 SGB XI – für 2021, 2022, 2023 und 2024

Pflegegrad 2021 (monatlich) 2022 (monatlich) 2023 (monatlich) 2024 (monatlich)
Pflegegrad 1 0 € 0 € 0 € 0 €
Pflegegrad 2 316 € 316 € 316 € 332 €
Pflegegrad 3 545 € 545 € 545 € 572 €
Pflegegrad 4 728 € 728 € 728 € 764 €
Pflegegrad 5 901 € 901 € 901 € 946 €

Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI – für 2021, 2022, 2023 und 2024

Pflegegrad 2021 (monatlich) 2022 (monatlich) 2023 (monatlich) 2024 (monatlich)
Pflegegrad 1 125 €* 125 €* 125 €* 125 €*
Pflegegrad 2 689 € 724 € 724 € 760 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 € 1.363 € 1.431 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 € 1.693 € 1.778 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 € 2.095 € 2.200 €
* per Entlastungsbeitrag        

Tagespflege und Nachtpflege (Teilstationäre Pflege) nach § 41 SGB XI – für 2021, 2022, 2023 und 2024

Pflegegrad 2021 (monatlich) 2022 (monatlich) 2023 (monatlich) 2024 (monatlich)
Pflegegrad 1 125 €* 125 €* 125 €* 125 €*
Pflegegrad 2 689 € 689 € 689 € 689 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.298 € 1.298 € 1.298 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Pflegegrad 5 1.995 € 1.995 € 1.995 € 1.995 €
* per Entlastungsbeitrag        

Gesetz zur Strukturierten Informationssammlung (SIS) vereinfacht die Pflegedokumentation

Ein großes Thema für Leistungserbringer in der Pflege ist die sogenannte Pflegedokumentation. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben, frisst im Arbeitsalltag aber viel Zeit. Deswegen gibt es schon seit langem Pläne, die Pflege zu „entbürokratisieren“. Dabei sollen das sogenannte Strukturmodell und die damit zusammenhängende Strukturierte Informationssammlung (SIS) helfen. Die beiden zentralen Kernpunkte des Strukturmodells sind:

  • Einrichtungen dokumentieren in der Grundpflege nur noch die von der Pflegeplanung abweichenden Ereignisse und Leistungen. Dokumentationen der Routine- und Grundpflegetätigkeiten fallen raus.

  • Die „Strukturierte Informationssammlung“ der Pflegeplanung basiert nur noch auf fünf statt 13 Themenfelder.

Die Grundstruktur einer Pflegedokumentation besteht aus vier Phasen oder Themenfelder gemäß dem neuen Pflegeprozess.

  1. Strukturierte Informationssammlung (SIS): Hier geht es darum, Pflegebedarf einzuschätzen. Die SIS ist eine Art Fragebogen, die die Pflegekraft im Gespräch mit dem Pflegebedürftigen und den Angehörigen ausfüllt, um festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind.

  2. Maßnahmenplanung: Der Pflegeplan wird individuell erstellt.

  3. Berichteblatt: Zur Ausführung des Maßnahmenplans, wird das sogenannte Berichteblatt geführt. Hier werden ausschließlich Abweichungen und tagesaktuelle Ereignisse dokumentiert.

  4. Evaluation: Von den drei vorherigen Punkten lässt sich genau ableiten, wie gut die Pflege funktioniert bzw. was geändert werden sollte.

Hier finden Sie umfassende Informationen zum Strukturmodell und zur SIS.

Ein Beispiel für die Pflegedokumentation finden Sie hier: Wir stellen die Wunddokumentation mit den Dokument Typ 205 vor und zeigen, wie einfach dies mit DMRZ.de funktioniert.

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Mit DMRZ.de können Pflegedienste alle Leistungen schnell und kostengünstig mit den Kassen abrechnen. Empfehlen Sie DMRZ.de dem Pflegedienst Ihres Vertrauens!

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Positionsnummern und Leistungskomplexe

Damit Sie als Leistungserbringer in der Pflege Ihre Arbeit mit den Pflegekassen abrechnen können, benötigen Sie die Positionsnummern. Diese definieren jede erdenkliche Leistung und reduzieren diese somit in Form eines kurzen Nummernschlüssels. Pflegepositionsnummern sind 6-stellig – in der Regel aus Ziffern, gelegentlich auch mal mit einem Buchstabe (A oder B). So sind die Pflegepositionsnummern aufgebaut:

  • Gesetzliche Leistungsgrundlage (1. und 2. Stelle)

  • Art der Versorgung (3. Stelle)

  • Art der Leistung (4. bis 6. Stelle)

Aufgelistet sind die Nummern im „Bundeseinheitlichen Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der häuslichen Krankenpflege und Haushaltshilfe“, zu finden hier auf der Seite der GKV. Speziell für den Bereich Palliativpflege (SAPV) gibt es auch ein eigenes Verzeichnis.

Sie wollen mehr wissen? Hier finden Sie alles zum Thema Positionsnummern. Nutzen Sie DMRZ.de, um Ihre Heilmittelleistungen mit den Kostenträgern abzurechnen? Dann sind alle Positionsnummern bereits im DMRZ.de-System enthalten. Einfach ein passendes Stichwort eintippen, die gewünschte Leistung auswählen und schnell und einfach mit den Kassen abrechnen.

Eine ganz andere Aufstellung der pflegerischen Leistungen sind die sogenannten Leistungskomplexe (LK). Pflegerische und hauswirtschaftliche Leistungen werden in sogenannte Leistungskomplexe zusammengefasst. Zu den Leistungskomplexen werden auch jeweilige Punktwerte genannt. Diese Punkte bilden die Grundlage für die Abrechnung der Leistungen mit den Pflegekassen.

Die Leistungskomplexe unterscheiden sich von Land zu Land. Die genauen Daten entnehmen Sie am besten den Rahmenverträgen und Vergütungsvereinbarungen, die für Ihre Region relevant sind. Hier finden Sie ein Beispiel der LK 1 bis 20 für Berlin. Und hier haben wir erklärt, wie Sie in NRW speziell Häusliche Betreuung als Leistungskomplex LK 31 abrechnen können. Zudem sind die Leistungskomplexe auch in DMRZ.de zur schnellen und einfachen Abrechnung enthalten. 

Sonderform der Pflege: Die ambulante Palliativversorgung

Bei der Palliativversorgung geht es darum, Menschen in ihrer schlimmsten Lebenslage zu schützen und zu pflegen. Gemeint ist der Schutz von kranken Menschen, die ohne Zweifel am Ende ihres Lebens stehen, oder aber chronisch schwerkrank sind und nur eine begrenzte Lebenserwartung haben. Die Heilung ist nicht Bestandteil der ambulanten Palliativversorgung, sondern vielmehr das Lindern von Symptomen. In Deutschland wird zwischen AAPV und SAPV unterschieden:

  • Allgemeine Ambulante Palliativversorgung (AAPV): Die Allgemeine Ambulante Palliativversorgung fließt in der Regel mit der üblichen häuslichen Pflege zusammen, setzt aber darauf, Beschwerden und Schmerzen frühzeitig zu erkennen, vorzubeugen und zu lindern. Vor allem setzt die AAPV auf eine adäquate Versorgung in der eigenen Häuslichkeit. Die Palliativbetreuung übernehmen der Hausarzt oder Facharzt sowie der bisherige Pflegedienst. Aus diesem Grund fallen auch keine gesondert abrechenbare Kosten an.
  • Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV): Reicht die AAPV nicht mehr aus, kommt die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung in Frage. Anspruch darauf haben laut § 37b SGB V (5. Sozialgesetzbuch) „Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen“. Hier arbeiten Ärzte, Pflegedienste und Therapeuten eng zusammen, oft in (ambulanten) Hospizen oder Palliative-Care-Teams (PCT). Durch die enge, gleichrangige Zusammenarbeit sollen die Schmerztherapie und die Symptomkontrolle besser koordiniert werden. Regelmäßige Teamgespräche, Kommunikation und Supervision sind wesentliche Bestandteile dieses Konzepts.

An gesonderter Stelle können Sie mehr zur ambulanten Palliativversorgung lesen. Hier erfahren Sie auch alles zum Muster 63, der speziellen Verordung für SAPV.

TSVG: Häusliche Pflege ab sofort auch für Betreuungsdienste möglich

Neuigkeiten bringt auch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das im Mai 2019 in Kraft getreten ist. Unter dem Stichpunkt „bessere Versorgung“ dürfen auch Betreuungsdienste ab sofort Sachleistungen erbringen. Bisher durften reine Betreuungsdienste nur bei der Haushaltsführung des Pflegebedürftigen helfen und häuslichen Betreuungsleistungen ausführen. Die gesetzlichen Änderung soll nach Ansicht der Gesetzgeber die häusliche Pflege verbessern, weil damit mehr Betriebe zur Verfügung stehen. Hier finden mehr Informationen zum Terminservice- und Versorgungsgesetz.

IK-Nummer, Mindestlohn, Buchführung: Wissenswertes für Leistungserbringer in der Pflege

Egal, ob Sie als selbstständiger Pflege-Dienstleister oder als Leiter eines ganzen Pflegedienstes arbeiten: Die Anforderungen an Leistungserbringer in der Pflege sind hoch. Im Folgenden finden Sie ein paar wichtige Informationen rund um die Büroarbeit in der Pflegebranche.

IK
LEGS
Mindestlohn
Buchhaltung
Pflegestandards
Keine Abrechnung von Leistungen ohne Institutionskennzeichen

Keine Abrechnung von Leistungen ohne Institutionskennzeichen

Das Institutionskennzeichen, kurz IK, ist eine bundesweit gültige eindeutige Identifikation für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die mit den gesetzlichen Kassen abrechnen möchten. Das neunstellige Institutionskennzeichen dient in der Abrechnung mit den Krankenkassen als eindeutige Identifikation der Leistungserbringer.

Institutionskennzeichen beantragen
Leistungserbringergruppenschlüssel LEGS

Leistungserbringergruppenschlüssel zur Zuordnung

Jede Preisvereinbarung im deutschen Gesundheitswesen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern ist ein eindeutiger Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) zugeordnet – auch bei Anbietern von Rehasport oder Funktionstrainung. Der siebenstellige Schlüssel setzt sich aus dem 2-stelligen Abrechnungscode (AC) der Preisvereinbarung, dem 2-stelligen Geltungsbereich und der 3-stelligen Vertragsnummer. Die letzten fünf Ziffern bilden das Tarifkennzeichen (TK). In der Regel können Sie den LEGS Ihrer Vergütungsvereinbarung mit den Kostenträgern bzw. den Verbänden entnehmen. Falls nicht, kontaktieren Sie bitte Ihren Ansprechpartner.

Mehr über LEGS
Mindestlohn in der Pflege ist nicht gleich Pflegemindestlohn

Pflegemindestlohn: Der Mindestlohn für die Pflege

Seit 2010 gibt es in der Pflegebranche einen gesetzlichen Pflegemindestlohn. Bis 2022 wird der Pflegemindestlohn sogar in drei unterschiedlich hohen Gruppen unterteilt – abhängig von der jeweiligen Qualifikation.

Wer Pflegemindestlohn erhält, muss den größten Teil seiner/ihrer Arbeit mit der Erfüllung von Pflegeleistungen verbringen. Außerdem muss auch der Betrieb überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Aus diesem Grund haben z. B. Pflegefachkräfte, die in Privathaushalten arbeiten, keinen Anspruch auf Pflegemindestlohn.

Alles zum Pflegemindestlohn
Buchhaltung: Die Pflegebuchführungsverordnung (PBV)

Die Pflegebuchführungsverordnung (PBV)

Seit 1996 gibt es auf Grundlage des elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) die sogenannte Pflegebuchführungsverordnung (PBV). Sie regelt die Art der Finanzbuchführung, Bilanzierung und Betriebsabrechnung für Pflegeeinrichtungen. Seit 2017 gibt es aufgrund des Pflegestärkungsgesetzes II Änderungen in der PBV. Über den folgenden Link erfahren Sie alles, was es zu der Pflegebuchführungsverordnung neues gibt.

Pflegebuchführungsverordnung
Pflegestandards zur Qualitätssicherung des Pflegebetriebs

Pflegestandards zur Qualitätssicherung des Pflegebetriebs

Pflegestandards sind Richtlinien zur Qualitätssicherung in der Pflege. Sie legen tätigkeitsbezogen fest, welche Maßnahmen das Personal in konkreten Situationen des Pflegealltags leisten darf und soll. Somit sollen Pflegestandards Handlungsabläufe unterstützen. Auch Sie sollten Standards für die täglichen Aufgaben des Pflegealltags erstellen mit der Zielsetzung, Vorgehensweisen zu vereinheitlichen und die Qualität Ihrer Aktivitäten zu verbessern. Erfahren Sie über den Link unten, welche Expertenstandards es derzeit in Deutschland gibt.

Aktuelle Pflegestandards

Tipps, um einen ambulanten Pflegedienst zu gründen

Die häusliche Pflege boomt – und bietet Potential für eine wachsende Branche. Die Zeichen stehen gut, um einen ambulanten Pflegedienst zu gründen! Worauf Sie dabei achten sollten: 

  • Wer einen Pflegedienst eröffnet, ist von nun an Unternehmer und Arbeitgeber. Mit allen Rechten, Pflichten und Verantwortungen. Kommen Sie aus der Pflege, haben Sie den Vorteil, dass Sie die Branche kennen und Ihnen Themen wie Qualitätsmanagement leicht fallen werden. Sind Sie Betriebswirt, fällt Ihnen das Leiten eines Unternehmens wahrscheinlich nicht so schwer. Hier fehlt Ihnen aber vorerst noch das Wissen rund um die Pflege.
  • Ist alles geplant und geklärt, müssen Sie davon ausgehen, dass abschließend noch einmal gut 4 bis 6 Wochen vergehen können, bis die Pflegekassen die Vergütungsvereinbarungen bestätigt haben. So lange sitzen Sie und ihr einsatzbereiter Pflegedienst auf heißen Kohlen.
  • Beachten Sie, dass es für Pflegedienste strenge Vorgaben gibt – z. B. in den Versorgungsverträgen mit den Kassen. Das Qualitätsmanagement ist ein sehr wichtiger Punkt.
  • Wo gedenken Sie, Ihren Pflegedienst zu gründen und wie groß ist das Einzugsgebiet? Und welche Kosten kommen auf Ihnen zu?
  • Das Personal ist eines der größten Knackpunkte in der Gründung, denn der Fachkräftemangel darf nicht außer Acht gelassen werden. Die steigende Zahl der Pflegebedürftigen hat einen wahren Kampf um die Pflegefachkräfte ausgelöst. Aus diesem Grund muss das Thema Personal bei Ihnen ganz weit oben auf der To-Do-Liste stehen!

Auf einer eigenen Infoseite finden Sie umfassende Tipps und Ratschläge, die Ihnen bei einer geplanten Gründung eines Pflegediensts weiterhelfen.

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