Auf Wunsch lässt sich die Pflege durch Angehörige auch mit der der Pflege durch einen professionellen Pflegedienst kombinieren. Das ist dann möglich, wenn sich ein Pflegedienst zum Beispiel um die morgendliche Körperpflege kümmert.
In einem solchen Fall gibt es das Pflegegeld aber nicht im vollem Umfang: Je mehr die Pflegesachleistungen (das ist die Bezahlung der Pflegedienst-Leistung) ausgeschöpft sind, desto prozentual geringer ist das Pflegegeld. Da die verfügbaren Pflegesachleistungen weit höher besoldet sind als das Pflegegeld, kann eine solche Kombination finanziell attraktiv sein.
Ein Beispiel: Einem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 stehen entweder ein Pflegegeld in Höhe von 316 Euro oder aber Pflegesachleistungen in Höhe von 724 Euro zu. Wird der Betroffene privat gepflegt, kann er aber dennoch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen – z. B. für die morgendliche Körperpflege. Entstehen hierfür monatliche Kosten in Höhe von beispielsweise 500 Euro, macht dies rund 69 % der Pflegesachleistungen aus. Der prozentuale Restanspruch in Höhe von 31 % wird dann auf das Pflegegeld übertragen. Der Betroffene erhält also zusätzlich zu der anteiligen Pflegesachleistungen noch Pflegegeld in Höhe von rund 98 Euro (31 % des Pflegegeld-Höchstsatzes für Pflegegrad 2). In Summe sind das 598 Euro, also weit mehr als das Gesamtbudget des Pflegegelds in Höhe von 316 Euro.
Hier finden Sie ausführliche Infos zur Kombinationsleistung in der Pflege.