Pflegegeld 2019: Höhe des Beitrags für alle Pflegegrade in Deutschland

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Alles zum Pflegegeld – auf den Punkt

  • Alles, was du zum Pflegegeld wissen solltest
  • Das sind die zusätzlichen Leistungen
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Pflegegeld 2026: Höhe des Beitrags für alle Pflegegrade in Deutschland

  • Pflegegeld erhält jeder Pflegebedürftige, der zu Hause von einem Angehörigen oder Ehrenamtler gepflegt wird.
  • Erfahre hier, welche Alternativen es gibt, was die Voraussetzungen für Pflegegeld sind und wie einfach du es beantragen kannst.
  • Welche Leistungen gibt es zusätzlich? Und wurde das Pflegegeld 2026 erhöht? Alle Informationen findest du hier.

Was ist Pflegegeld?

Ist ein Mensch pflegebedürftig, steht ihm in Deutschland Pflegegeld zu. Dieses erhält der Betroffene, wenn er in erster Linie keine Unterstützung eines Pflegedienstes oder Pflegeheims annimmt, sondern zu Hause von einem nicht-professionellen Pflegenden umsorgt wird. Gesetzlich festgelegt ist dies im § 37 SGB XI.

Ausgezahlt wird das Pflegegeld grundsätzlich durch eine gesetzliche Pflegeversicherung, welche an eine gesetzliche Krankenkasse gekoppelt ist. Der Betroffene erhält das monatliche Pflegegeld persönlich und kann frei darüber verfügen. Vor allem dient das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung und Unterstützung für die pflegende Person. Diese ist entweder ein Angehöriger oder ein ehrenamtlicher Pfleger. 

Diese Alternativen gibt es zum Pflegegeld

Neben der häuslichen Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtler stehen noch zwei weitere Typen der Pflege zur Auswahl: Entweder zu Hause durch einen professionellen Pflegedienst (ambulante Pflege) oder in einem Pflegeheim (vollstationäre Pflege). Egal, für welche Variante sich der/die Betroffene entscheidet: die Pflegeversicherung unterstützt ihn/sie finanziell. Ausgezahlt wird dann aber nur das Geld für die Leistung, die auch gewählt wurde. Wer z. B. vollstationär gepflegt wird, hat keinen Anspruch auf das Pflegegeld mehr. Eine Kombination zwischen der Pflege durch Angehörige und der ambulanten Pflege durch einen Pflegedienst ist aber möglich; zudem stehen dem Empfänger von Pflegegeld mehrere zusätzliche Leistungen zur Verfügung. Dazu mehr weiter unten.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen in Kombination

Auf Wunsch lässt sich die Pflege durch Angehörige auch mit der der Pflege durch einen professionellen Pflegedienst kombinieren. Das ist dann möglich, wenn sich ein Pflegedienst zum Beispiel um die morgendliche Körperpflege kümmert. 

In einem solchen Fall gibt es das Pflegegeld aber nicht im vollem Umfang: Je mehr die Pflegesachleistungen (das ist die Bezahlung der Pflegedienst-Leistung) ausgeschöpft sind, desto prozentual geringer ist das Pflegegeld. Da die verfügbaren Pflegesachleistungen weit höher besoldet sind als das Pflegegeld, kann eine solche Kombination finanziell attraktiv sein.

Ein Beispiel: 2026 stehen einem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 entweder ein Pflegegeld in Höhe von 347 Euro oder aber Pflegesachleistungen in Höhe von 796 Euro zu. Wird der Betroffene privat gepflegt, kann er aber dennoch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen – z. B. für die morgendliche Körperpflege. Entstehen hierfür monatliche Kosten in Höhe von beispielsweise 525 Euro, macht dies rund 66 % der Pflegesachleistungen aus. Der prozentuale Restanspruch in Höhe von 34 % wird dann auf das Pflegegeld übertragen. Der Betroffene erhält also zusätzlich zu der anteiligen Pflegesachleistungen noch Pflegegeld in Höhe von rund 118 Euro (34 % des Pflegegeld-Höchstsatzes für Pflegegrad 2). In Summe sind das 643 Euro, also weit mehr als das Gesamtbudget des Pflegegelds in Höhe von 347 Euro.

Hier findest du ausführliche Infos zur Kombinationsleistung in der Pflege.

Bedingungen und Voraussetzungen: So beantragst du Pflegegeld

Pflegegeld steht jenen Menschen zu, deren Selbstständigkeit so sehr beeinträchtigt ist, dass sie mit Pflegegrad 2 oder einem höheren Grad eingestuft werden. Darum kümmert sich der Medizinische Dienst (MD), der den/die Betroffene(n) zu Hause besucht und dort die Pflegebedürftigkeit überprüft. Hierzu kommen die sechs Bewertungs-Module des Neuen Begutachtungsassessement (NBA) zum Einsatz.

Direkt Pflegegeld beantragen kannst du also nicht. Du kannst aber bei der (an die Krankenkasse angeschlossene) Pflegekasse beantragen, dass du (bzw. die pflegebedürftige Person) auf einen Pflegegrad untersucht werden. Die Gutachter ermitteln dann, welcher Pflegegrad in Betracht kommt. Ab einer Gesamtpunktzahl von mindestens 27 Punkten besteht der Anspruch auf Pflegegeld (mit Pflegegrad 2 oder höher).

Steht dem Betroffenen Pflegegeld zu, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 

  1. Es muss sich um eine häusliche Pflege handeln.
  2. Ein Angehöriger oder ein Ehrenamtler kümmert sich unentgeltlich um die Pflege.
  3. Die Pflege muss in geeigneter Weise und geeigneter Umgebung erfolgen.

Die Höhe des Pflegegelds 2026

Wie hoch das Pflegegeld ausfällt, hängt vom ermittelten Pflegegrad ab. Egal, ob Bayern, NRW oder Berlin: Das jeweilige Pflegegeld ist auf dem ganzen Bundesgebiet gleich hoch. Auch gibt es keine Unterscheidung dadurch, ob du bei AOK, bei Barmer oder bei einer anderen Kranken-/Pflegeversicherung bist.

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von Mai 2023 stieg das Pflegegeld 2024 um 5 Prozent und zum 1. Januar 2025 um weitere 4,5 Prozent. Für 2028 ist eine weitere Erhöhung vorgesehen, die sich nach der Kerninflationsrate der kommenden Jahre orientieren soll. Auch andere Leistungen der Pflegekasse werden in diesem Zeitraum erhöht. (Hier findest du genauere Informationen zum PUEG.)

Die genaue Höhe des Pflegegelds für 2026 kannst du der folgenden Tabelle entnehmen.

Pflegegeld nach § 37 SGB XI – für 2023, 2024, 2025 und 2026

Pflegegrad 2023 (monatlich) 2024 (monatlich) 2025 (monatlich) 2026 (monatlich)
Pflegegrad 1 0 € 0 € 0 € 0 €
Pflegegrad 2 316 € 332 € 347 € 347 €
Pflegegrad 3 545 € 572 € 599 € 599 €
Pflegegrad 4 728 € 764 € 800 € 800 €
Pflegegrad 5 901 € 946 € 990 € 990 €

Pflegegeld für Demenzkranke: Kurze Info zu den alten Pflegestufen

Beachte, dass es vor Einführung des Pflegegrads im Jahr 2017 noch Pflegestufen gab. Hier wurde noch zwischen Betroffenen mit einer dauerhaft eingeschränkten Alltagskompetenz unterschieden. Oft handelt es sich dabei um Menschen mit einer Demenz, aber auch geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen. Die 2017 eingeführten Pflegegrade haben diese Unterscheidung berücksichtigt. Ein Demenzkranker mit Pflegestufe 2 ist mittlerweile in Pflegegrad 4 übergegangen; ein Pflegebedürftiger, der ebenfalls Pflegestufe 2 hatte, aber keine eingeschränkte Alltagskompetenz, ist hingegen in Pflegegrad 3 übergegangen. Deswegen ist heute beim Pflegegeld keine Unterscheidung zwischen Betroffenen mit oder ohne Demenz oder dergleichen notwendig.

Pflegestufe Pflegegrad
(vor 2017 nicht vergeben) Pflegegrad 1
Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Demenz) Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Demenz) Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Demenz) Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Demenz) Pflegegrad 5
Pflegestufe 3 mit Härtefall Pflegegrad 5

Weitere Leistungen zum Pflegegeld: Tagespflege und Nachtpflege (Teilstationäre Pflege)

Zusätzlich zum Pflegegeld steht einem Pflegebedürftigen die teilstationäre Pflege in einem Pflegeheim zur Verfügung. Das bedeutet: Die zugesicherte Nacht- bzw. Tagespflege steht dir vollständig zur Verfügung. Zur Info: Vor 2015 wurde die teilstationäre Pflege noch anteilig mit dem Pflegegeld verrechnet. Dies ist seitdem nicht mehr so.

Tagespflege und Nachtpflege (Teilstationäre Pflege) nach § 41 SGB XI – für 2023, 2024, 2025 und 2026

Pflegegrad 2023 (monatlich) 2024 (monatlich) 2025 (monatlich) 2026 (monatlich)
Pflegegrad 1 125 €* 125 €* 131 €* 131 €*
Pflegegrad 2 689 € 689 € 721 € 721 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.298 € 1.357 € 1.357 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.612 € 1.685 € 1.685 €
Pflegegrad 5 1.995 € 1.995 € 2.085 € 2.085 €
* per Entlastungsbeitrag        

Weitere Leistungen zum Pflegegeld: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Neben dem monatlichen Pflegegeld kannst du zusätzliche Leistungen für die Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege nutzen – und seit Juli 2025 sogar ganz flexibel:

Mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42a SGB XI) stehen dir jährlich 3.539 Euro zur Verfügung. Dieses Budget kannst du frei aufteilen – also komplett für Kurzzeitpflege, ganz für Verhinderungspflege oder anteilig für beide Formen.

Verhinderungspflege

Wenn dich normalerweise eine private Pflegeperson (z. B. ein Angehöriger) zu Hause pflegt, kann diese für eine bestimmte Zeit vertreten werden – etwa bei Urlaub, Krankheit oder einfach, um mal durchzuatmen. Dafür kannst du Verhinderungspflege nutzen. Sie findet in der Regel zu Hause oder ambulant statt und kann bis zu acht Wochen pro Jahr dauern. Während dieser Zeit bekommst du weiterhin dein Pflegegeld – für denselben Zeitraum allerdings zur Hälfte weitergezahlt.

Kurzzeitpflege

Musst du vorübergehend stationär untergebracht werden – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflegeperson verhindert ist –, kommt die Kurzzeitpflege ins Spiel. Sie ist stationär in einer Pflegeeinrichtung und ebenfalls für bis zu acht Wochen im Jahr

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege – für 2023, 2024, 2025 und 2026

Pflegeart 2023 (jährlich) 2024 (jährlich) 2025 (jährlich) bis 30.6. 2025 (jährlich) seit 1.7. 2026 (jährlich)
Gemeinsamer Jahresbetrag (seit 1.7.2025) - - - 3.539 € 3.539 €
Verhinderungspflege (bis 30.6.2025) 1.612 € 1.612 € 1.685 € - -
Kurzzeitpflege (bis 30.6.2025) 1.774 € 1.774 € 1.854 € - -

Weitere Leistungen zum Pflegegeld: Entlastungsbeitrag, Hilfsmittel, Zuschuss für Wohnraumanpassung und mehr

Entlastungsbeitrag
(Pflege-)Hilfsmittel
Beratungen und Pflegekurse
Zuschuss für Wohnraumanpassung

Entlastungsbeitrag

Alle Betroffenen, denen ein Pflegegeld zusteht, erhalten zudem auch einen Entlastungsbeitrag in Höhe von 131 Euro (125 Euro vor 2025). Damit lassen sich Betreuungs- und Entlastungsleistungen unterstützen – wie zum Beispiel Putz- und Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter (beispielsweise für Einkäufe) oder Betreuungsgruppen zur Förderung der geistigen oder körperlichen Aktivität.

(Pflege-)Hilfsmittel

Allen, die Pflegegeld erhalten, stehen auch Pflegehilfsmittel (der Pflegeversicherung) und medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) zur Verfügung. Neben der monatlichen Pauschale für Pflegehilfsmittel (also für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel) in Höhe von 42 Euro (40 Euro vor 2025) stehen auch Hilfsmittel zur Verfügung, die in dem jeweiligen Hilfsmittelverzeichnis bzw. Hilfsmittelkatalog gelistet sind.

Beratungen und Pflegekurse

Jedem Betroffenen steht zu, sich kostenlos beraten zu lassen – z. B. um die Versorgung ggf. zu optimieren. Auch regelmäßige Beratungsbesuche durch Pflegekräfte sind in den Leistungen enthalten. Und zudem stehen den pflegenden Angehörigen sowie ehrenamtlichem Pflegepersonen kostenlose Pflegekurse zur Verfügung. Diese Kurse dienen auch dazu, als Angehöriger Kontakte zu knüpfen, Fragen zu stellen und sich auszutauschen.

Zuschuss für Wohnraumanpassung

Damit die Wohnung nach den Bedürfnissen des Versicherten angepasst werden kann (z. B. im Bad oder für einen Treppenlift), ist ein einmaliger Zuschuss von bis zu 4.180 Euro möglich (4.000 Euro vor 2025). Und auch für die Gründung einer Wohngruppe oder Senioren-WG steht ein solcher Zuschuss jedem Bewohner zur Verfügung. Zusätzlich gibt es hier auch noch einen einmaligen Gründungszuschuss in Höhe von 2.613 Euro pro Bewohner (2.500 Euro vor 2025); für die Beschäftigung einer Organisationskraft gibt es zudem monatlich 224 Euro (214 Euro vor 2025).

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