Die Kombinationsleistung in der Pflege dient dazu, die häusliche Pflege durch Angehörige mit der durch professionelle Pflegefachkräfte zu kombinieren. Die Kombinationsleistung (oder auch Kombinationspflege) vereint also Pflegegeld und Pflegesachleistungen: Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die von Verwandten oder Ehrenamtlern kostenlos gepflegt werden, während Pflegesachleistungen von Pflegefachkräften (z. B. eines ambulanten Pflegedienstes) durchgeführt werden. Mit dem Konzept der Kombinationsleistung wird nach § 38 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) geregelt, wie sich Pflegegeld und Pflegesachleistungen gemeinsam verwenden lassen.
Verglichen zum Pflegegeld sind Pflegesachleistungen höher budgetiert, doch werden sie nicht in bar ausgezahlt. Es handelt es sich um „Sach“-Leistungen, die dem Wert des gewährleisteten Anspruchs entsprechen. Zudem kann kein Pflegebedürftiger sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen zu je 100 Prozent nutzen. Mittels der Kombinationsleistungen wird aber geregelt, wie sich beides gesetzlich vereinen lässt.
Beachten Sie: Eine ganz andere Form von Kombinationsleistung in der Pflege ist die Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Beides steht Pflegebedürftigen zu, die häuslich gepflegt werden. An anderer Stelle stellen wir die Kombination aus Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ausführlich vor.