1. Mobilität (10 %)
Bei dem NBA-Modul „Mobilität“ untersuchen die Gutachter, wie selbstständig sich der Betroffene bewegen und seine Körperhaltung ändern kann. In sechs Unterkriterien werden einzelnen Mobilitätssituationen abgefragt – vom Positionswechsel im Bett oder dem Halten einer stabilen Sitzposition bis zum Steigen von Treppen. Die jeweilige Lage wird mit Zahlen zwischen 0 („selbstständig“) und 3 („unselbstständig“) bewertet. Trifft das Kriterium „Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine“ zu, dann erhält ein Pflegebedürftiger automatisch den höchsten Pflegegrad, also 5.
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5 %)
Wie gut kann sich der Betroffene räumlich und zeitlich orientieren? Ist er/sie in der Lage, selbstständig Entscheidungen zu treffen und kann er/sie seine bzw. ihre Bedürfnisse ausreichend mitteilen? Wie lassen sich mehrschrittige Alltagshandlungen ausführen? Und wie lassen sich Sachverhalte verstehen oder wie funktioniert die Beteiligung an einem Gespräch? All dies wird anhand der elf Unterpunkte des Moduls „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ bewertet. Die Beurteilung reicht von „unbeeinträchtigt/vorhanden“ (0) bis „nicht vorhanden“ (3).
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (7,5 %)
Es wird überprüft, ob der Betroffene regelmäßig psychische Probleme aufweist und wie oft dafür fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss. 13 Bereiche werden hier abgefragt – von motorisch geprägten Verhaltensauffälligkeiten bis hin zu sozial inadäquate Verhaltensweisen. Aber auch nächtliche Unruhe, Ängste, Antriebslosigkeit, Aggressionen oder weitere Ausfälligkeiten werden berücksichtigt. Die Bewertungen reichen von „nie“ über „selten“ und „häufig“ (also mehrmals in der Woche) bis hin zu „täglich“.
4. Selbstversorgung (40 %)
Im bedeutendsten Bewertungsmodul wird ermittelt, wie selbstständig ein Betoffener sich selber waschen und pflegen kann oder selber auf Toilette gehen kann. Aber auch Fragen zur Ernährung werden gestellt (Zubereitung, Essen, Trinken). Am Ende dieses Moduls wird auch abgefragt, wie der Pflegebedürftige mit einer möglichen Inkontinenz umgeht oder ob ggf. eine Ernährung per Sonde oder Injektion notwendig ist.
5. Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 %)
Gibt es krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen und Belastungen? Und wie geht der Betroffene damit selber um, und ist er/sie in der Lage, diese selber zu lösen? Bis zu 16 Unterpunkte werden in diesem Modul entsprechend behandelt. Beispielsweise geht es um den selbstständigen Wechsel eines Verbands oder um die Fähigkeiten, mögliche Injektionen selber zu setzen oder den Blutzuckerwert (oder andere Messwerte) selber zu ermitteln. Auch der selbstständige Weg zum Arzt oder anderer Einrichtungen wird abgefragt. Ebenso wird ermittelt, ob der Pflegebedürftige von sich aus eine Diät oder eine andere Verhaltensvorschrift einhalten kann.
Wenn es keinerlei Probleme gibt oder bestimmte Abfragen nicht notwendig sind, wird der Punkt „entfällt bzw. selbstständig“ (0) gewählt. Ansonsten gibt man die Bewertungen „täglich“, „wöchentlich“ oder „monatlich“ an. Verglichen zu den anderen Modulen des NBA werden zusätzlich noch die Häufigkeit der Hilfe durch andere (z. B. Angehörige oder Pflegekräfte) pro Monat notiert. Ist eine Unterstützung für seltener als 1x pro Monat notwendig, gibt man als Menge „0“ an.
6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (15 %)
Im letzten Pflegegrad-relevanten Modul wird überprüft, wie gut der/die Betroffene den Tagesablauf selbstständig planen kann. Ist die Person in der Lage, Kontakte zu pflegen? Wie gut kann sie/er sich beschäftigen? Ebenso wird auch die Gestaltung eines Tagesablaufs befragt. Sechs Untermodule gibt es hier, die Einstufung reicht von „selbstständig“ (0) bis „unselbstständig“ (3).