Erfahren Sie hier, wie Sie Häusliche Betreuung bzw. Pflegerische Betreuung nach § 124 SGB XI als Leistungskomplex 31 (LK 31) abrechnen können.
Durch die Einführung des Leistungskomplexes LK31 kann die Häusliche Betreuung in Nordrhein-Westfalen (NRW) nach § 124 SGB XI abgerechnet werden. Seit 1. Januar 2017 fasst der Gesetzgeber in NRW diese Leistung als Pflegerische Betreuung und gleichberechtigte Sachleistung zusätzlich zu den „körperbezogenen Pflegemaßnahmen“ und den „Hilfen bei der Haushaltsführung“ auf.
Der Punktwert für diese Leistung ist mit 625 angegeben und ermöglicht so je nach individuellem Punktewert des Pflegedienstes einen Stundensatz zwischen 29 bis 34 Euro. Der Leistungskomplex 31 (LK 31) kann minutengenau mit den Kostenträgern in NRW abgerechnet werden. Der Leistungskomplex kann die Pflege-Leistung unterbrechen und komplementär zur Verfügung stehen, ist aber auch als solitäre Leistung abrechenbar.
Die Pflegezeit für den Versicherten muss dabei minutengenau abgerechnet werden. Das ist für die mobile Erfassung von DMRZ.de kein Problem und kann einfach mit drei Klicks angegeben werden:
- Zeitpunkt des Eintreffens,
- Art der Leistung und
- Verlassen der Wohnung des Pflegebedürftigen