Wer Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 hat und nicht vollstationär in einem Pflegeheim gepflegt wird, hat Anspruch auf Tagespflege / Nachtpflege. (Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben jedoch die Möglichkeit, den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro für eine Tagespflege zu nutzen.)
Die in der Tabelle genannten Beiträge stehen einem monatlich zur Vergütung. Je höher der Pflegegrad, desto höher auch die Sachleistung für die Tagespflege bzw. Nachtpflege. Und ist dieser Betrag höher, so lassen sich auch mehr Tage auf Kosten der Pflegeversicherung in Tagespflege nutzen. Je nach Einrichtung, Region und Leistungspaket können die Kosten für eine Tagespflege variieren; durchschnittlich 65 Euro am Tag kann eine Tagespflege in etwa kosten.
Von der Pflegeversicherung werden getragen:
eine tageweise oder stundenweise Tagespflege
die pflegerische Grundversorgung (z. B. für eine Grundpflege)
der Fahrdienst hin und zurück
Von der Pflegeversicherung werden nicht getragen:
die Verpflegung vor Ort
Kosten für Unterkunft
sonstige Betreuung neben der rein pflegerischen Betreuung
Investitionskosten, die die Einrichtung zur Modernisierung oder Instandhaltung der Gebäude ihren Gästen in Rechnung stellt
Richtig gut: Seit 2015 gilt laut § 41 Absatz 3 SGB XI folgende Regel: „Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.“
Oder anders gesagt: Wer von der teilstationären Pflege keinen Gebrauch macht, verschenkt wertvolle Pflegeleistungen. Denn nicht allen Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen ist bewusst, dass es so etwas wie Tagespflege gibt.