Pflegehilfsmittel ohne Rezept bei den Pflegekassen beantragen
Man bekommt die Pflegehilfsmittel ohne Rezept. Es reicht, einen Kostenantrag bei der Pflegekasse (nicht Krankenversicherung) einzureichen. Auf die Genehmigung des Antrags auf Pflege-Hilfsmittel müssen Sie meist nicht länger als vier Wochen warten.
Lieferung der Pflegehilfsmittel für den täglichen Verbrauch
Manche Dienstleister übernehmen die ungeliebte Antragstellung für die Patienten gleich mit. Ein weiterer Vorteil solcher Anbieter ist die Lieferung direkt nach Hause – entweder über den Pflegedienst oder über einen Paketdienst.
Die Zusammenstellung der Pakete wird von den Anbietern meist so umgesetzt, dass Zuzahlungen entfallen. Häufig gibt es vorkonfigurierte Pflegepakete, aus denen sich der Pflegebedürftige die für ihn passende Kombination aussuchen kann. Bei einigen Anbietern kann sich der Patient aus dem Produktangebot die Pakete frei zusammenstellen.
Mögliche Anbieter für Pflegehilfsmittel
(Wenn Sie als Hersteller noch eine Abrechnungslösung suchen oder gerne einfach hier auf der Seite mitaufgenommen werden möchten, dann kontaktieren Sie uns doch einfach via info@dmrz.de.)
Pflegehilfsmittel und Privatversicherung
Bei privat Versicherten läuft der Prozess so ab, dass Sie eine Rechnung zusammen mit der Lieferung der Pflegehilfsmittel erhalten, die sie dann bei Ihrer Versicherung einreichen können.
Zeitraum des Leistungsbezugs von Pflegeverbrauchsmitteln
Die Bewilligung der Pflegehilfsmittel erfolgt meist für unbestimmte Zeit, meist jedoch wenigstens für ein Jahr. Eventuell erfolgt danach eine Prüfung seitens der Kassen.
Abrechnung für Anbieter der Pflegehilfsmittel
Hilfsmittel der Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege werden meist von einem Dienstleister (wie z. B. Pflegebox) direkt mit den Pflegekassen abgerechnet. Patienten müssen sich hier um die Abrechnung nicht kümmern.
DMRZ.de ermöglicht die einfache Online-Abrechnung dieser Leistungen. So können Sie ganze Listen direkt ins System hochgeladen und leicht abrechnen. Außerdem überprüft das DMRZ-System direkt bei der Eingabe der Daten auf Plausibilität.
Verbrauchshilfsmittel nach § 40 SGB XI sowie weitere Hilfsmittel (wie Hörhilfen, Brillen oder Körperersatzstücke) nach § 33 SGB V
Generell zu unterscheiden von den Verbrauchshilfsmitteln sind die allgemeinen Hilfsmittel laut Sozialgesetzbuch (§ 33 SGB V). Letztere dienen dazu die Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.
Im Gegensatz dazu dienen die Hilfsmittel zur Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen im Rahmen einer selbständigen Lebensführung.