Pflegeverbrauchspauschale

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Pflegehilfsmittel: Pflegeverbrauchsmittelpauschale nach § 40 SGB XI

Erfahren Sie, was genau zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind und wie Anbieter diese schnell und einfach abrechnen können.

Was sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel?

Die Pflege eines Pflegebedürftigen erleichtern oder dessen Beschwerden lindern – genau dafür kommen Pflegehilfsmittel zum Einsatz. Es handelt sich um Hilfsmittel, die jedoch von der Pflegeversicherung getragen werden und unter § 40 SBG XI (elftes Sozialgesetzbuch) geregelt werden. Eine bestimmte Form dieser Hilfsmittel sind „für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“, auch Pflegeverbrauchsmittel genannt. Darunter gehören zum Beispiel Einmal-Essenslätzchen, FFP2-Masken, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch. Die Pflegekassen finanzieren für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel mit monatlich 40 Euro.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und sonstige Pflegehilfsmittel sind für jene Menschen vorgesehen, die als pflegebedürftig gelten und zu Hause oder in einem anderen privatem Umfeld gepflegt werden (häusliche Pflege). Voraussetzung ist ein Pflegegrad von mindestens 1. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Pflegebedürftigen von Angehörigen oder von professionellen Pflegekräften (z. B. eines ambulanten Pflegedienstes) gepflegt werden.

Die Pflegeverbrauchspauschale in Höhe von 40 Euro abrechnen

Pflegebedürftigen stehen monatlich 40 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbauch zu. Und das komplett ohne Zuzahlungspflicht. 

In den meisten Fällen erhalten Pflegebedürftige ihre Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in speziell angebotenen Paketen. Teilweise sind diese Pakete bereits vorkonfiguriert, teilweise können die Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörige die Pakete frei zusammenstellen. Wie bei einem Abonnement erhalten die Pflegebedürftigen diese Pakete dann frei Haus.

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Der Unterschied zwischen Hilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch

  • Hilfsmittel dienen in der Regel dazu, Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Aus diesem Grund werden Sie auch von der Krankenversicherung getragen und werden dementsprechend im fünften Sozialgesetzbuch geregelt (§ 33 SGB V).

  • Pflegehilfsmittel hingegen werden von der Pflegeversicherung getragen und werden deshalb im elften Sozialgesetzbuch geregelt (§ 40 SGB XI).

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gehören zu der Gruppe der Pflegehilfsmittel, sind aber – wie der Name schon sagt – zum Verbrauch bestimmt.

Pflegehilfsmittel sind im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis unter den Kategorien 50 bis 54 aufgeführt. Die Kategorien 50–53 beinhalten Pflegehilfsmittel wie zum Beispiel Rollstühle, Pflegebetten, Bettpfannen, Urinflaschen, Hausnotruf-Systeme oder Lagerungsrollen für Bettlägrige. Kategorie 54 umfasst die „zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel“. Die bedeutendsten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind:

Saugende Bettschutzeinlagen Bettschutzeinlagen (oder Bettschutzauflagen oder Bettschutzunterlagen) nehmen die Körperflüssigkeit von bettlägerigen Pflegebedürftigen auf. Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zählen saugende Bettschutzeinlagen, die für den Einmalgebrauch vorgesehen sind.
Einmalhandschuhe & Fingerlinge Einweghandschuhe schützen sowohl den/die Pflegebedürftige als auch die Pflegenden oder Besucher vor Infektionen und anderen ansteckenden Krankheiten. Fingerlinge haben den selben Zweck, aber schützen dabei nicht die gesamte Hand. In der Regel sind Einmalhandschuhe und Fingerlinge aus Latex, Vinyl oder Nitril.
Mundschutz Ein medizinische Mundschutz oder Mundnasenschutz reduzieren die Verbreitung bzw. Aufnahme von Infektionen über die Atemwege. Hierzu gehören OP-Masken sowie die besser gefilterten FFP2-Masken.
Schutzschürzen Zur Schutzbekleidung der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gehören auch Schutzschürzen aus Kunststoff in unterschiedlichen Längen. Diese sind feuchtigkeitsabweisend und sind als Einwegbekleidung vorgesehen.
Einmallätzchen Für die Nahrungsaufnahme sind Einmal-Schutzlätzchen oder -Schutzservietten praktische Hilfsmittel. Oft werden Einmallätzchen mit Auffangtaschen angeboten, die Flüssigkeiten oder herunterfallende Speisereste auffangen.
Desinfektionsmittel Flüssiges Desinfektionsmittel ist in der Pflege unerlässlich und verhindert, dass sich Krankheitserreger ausbreiten können. Als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kommen sowohl Desinfektionsmittel für Hände als auch für Oberflächen zum Einsatz.

Anbieter für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können diese schnell und einfach mit DMRZ.de abrechnen. Und zwar online, egal wann und wo. Mit wenigen Klicks lassen sich ganze Listen direkt ins DMRZ.de-System hochladen und abrechnen. Außerdem überprüft das System direkt bei der Eingabe alle Daten auf Plausibilität – damit die Abrechnung mit der Pflegekasse glatt läuft.

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel: Welcher Kostenträger zahlt was?

Da Pflegehilfsmittel (sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch) dazu dienen, Pflegebedürftige im Alltag zu unterstützen, werden diese Kosten von der Pflegeversicherung getragen. Ein ärztliches Rezept wird nicht benötigt, jedoch müssen die Pflegebedürftigen die Pflegehilfsmittel bei der Kasse beantragen.

Hilfsmittel, die keine Pflegehilfsmittel sind, sind jedoch verschreibungspflichtig. Ärzte müssen ein Rezept ausstellen, damit ein Hilfsmittel von den Kassen getragen wird. Hilfsmittel sind für jene, die gesundheitsbedingt entsprechende Unterstützung benötigen – und aus diesem Grund sind auch die Krankenversicherungen die zuständigen Kostenträger.

Wie die Pflegeverbrauchspauschale beantragt wird

Pflegebedürftige beantragen die Pflegeverbrauchspauschale direkt bei der Pflegekasse. Ein Rezept ist nicht notwendig, es reicht ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Pflegeversicherung. Oft kümmern sich auch direkt die Anbieter für die Pflegeverbrauchsmittel darum.

Auf die Genehmigung des Antrags müssen Pflegebedürftige meist nicht länger als vier Wochen warten. Die Bewilligung der Pflegehilfsmittel erfolgt meist für unbestimmte Zeit, meist jedoch wenigstens für ein Jahr.

Übrigens: Bei Privatversicherten läuft der Prozess so ab, dass die Pflegebedürftigen eine Rechnung zusammen mit der Lieferung der Pflegehilfsmittel erhalten. Die Rechnung müssen die Versicherten dann einfach bei der Pflegekasse einreichen. Rechnungen für Privatversicherte lassen sich übrigens ebenso wie Kassenabrechnungen über DMRZ.de verwalten.

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