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Erfahren Sie, welche Alternativen es gibt, was die Voraussetzungen für Pflegesachleistungen sind und wie einfach Sie es beantragen können.
Wie viel Pflegesachleistungen erhalten Sie 2024 / 2025 und welche Leistungen gibt es noch dazu? Alle Informationen finden Sie hier.
Was sind Pflegesachleistungen? Was versteht man unter Pflegesachleistungen?
Pflegegeld und stationäre Pflege: Diese Alternativen gibt es zu den Pflegesachleistungen
Kombinationsleistungen: Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren
Wie hoch fallen die Pflegesachleistungen aus? Wie viel steht Ihnen zu? Die Pflegesachleistungen
Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen: Tagespflege / Nachtpflege
Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen: Gemeinsamer Jahresbetrag ab Juli 2025
Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen: Betreuungsgeld, Hilfsmittel, Beratungen und Zuschüsse
Pflegesachleistungen wird in Deutschland die Hilfe genannt, die von professionellen Pflegekräften geleistet wird und von der Pflegekasse bezahlt wird. Hierbei handelt es sich um Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung, die genauen Leistungen werden unter § 36 Absatz 1 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) genau definiert. „Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den (...) Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.“
Wir sprechen hier von einer „Sach“-Leistung, da der Pflegebedürftige bzw. dessen Angehörige das Geld, was Ihnen zusteht, nicht direkt erhalten; Sie bekommen pflegerischen Leistungen im Gegenwert dieser Summe. Ausgeführt werden Pflegesachleistungen von professionellen Pflegekräften – unabhängig davon, ob es ich um Einzelpersonen oder um Pflegedienste handelt.
Pflegesachleistungen stehen all jenen Menschen zu, denen Pflegegrad 2 oder ein höherer Pflegegrad zusteht.
Voraussetzung für Pflegesachleistungen ist, dass es sich um eine häusliche Pflege handelt. Laut § 36 Absatz 4 SGB XI ist es aber kein Problem, „wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden“. Pflegesachleistungen stehen einem Pflegebedürftigen nicht zu, wenn er in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt wird.
Ebenfalls ist wichtig, dass die häusliche Pflege nicht durch Angehörige oder Ehrenamtler, sondern durch geeignete Pflegekräfte erbracht wird. Eine solche ambulante Pflege kann durch Angestellte eines Pflegedienstes oder durch Einzelunternehmer erbracht werden. Grundlegend ist, dass die Pflegefachkraft bzw. der Pflegedienst bei einer Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Laut Gesetz dürfen auch mehrere Pflegebedürftige im selben Haushalt die ambulante Pflege gemeinsam in Anspruch nehmen.
Wer pflegebedürftig ist und mindestens einen Pflegegrad 2 besitzt, dem stehen mehrere Leistungen zu. Neben den Pflegesachleistungen durch professionelle Pflegekräfte bieten sich auch zwei Alternativen an:
Häusliche Pflege durch Angehörige: Wer sich zu Hause vollständig von Angehörigen oder Ehrenamtlern pflegen lässt, erhält zur Unterstützung Pflegegeld.
Vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim: Möglich ist auch, auf Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen zu verzichten und vollstationär in einer Pflegeeinrichtung (z. B. einem Pflegeheim) gepflegt zu werden.
Die Pflegekasse bietet für jede Form der Pflege unterschiedliche Vergütungen an. Ausgezahlt wird dann aber nur das Geld für die Leistung, die auch gewählt wurde. Wer z. B. ausschließlich von einem Angehörigen gepflegt wird, hat dann keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Es sind aber Kombinationsleistungen möglich; auch gibt es ergänzend weitere Leistungen, die Pflegebedürftigen zustehen (mehr dazu weiter unten).
Es ist möglich, sowohl auf eine häusliche Pflege durch Angehörige als auch durch Pflegefachkräfte zurückzugreifen. Beispielsweise ist das sinnvoll, wenn Angehörigen nicht jede Form der Pflege übernehmen können und ergänzend auf professionelle Pflegekräfte angewiesen sind. Oder wenn die ambulante Pflege geringer als das Budget der Pflegesachleistungen ausfällt; in diesem Fall lassen sich nicht genutzte Ansprüche in bares Pflegegeld umwandeln.
Und so funktionieren die Kombinationsleistung: Jedem Pflegegrad (ab 2) steht ein bestimmter Wert an Pflegesachleistungen und Pflegegeld zu. Werden aber beispielsweise nur 70 Prozent der maximalen Pflegesachleistungen genutzt, lassen sich die restlichen 30 Prozent des Anspruchs auf das Pflegegeld übertragen. In diesem Fall erhalten Sie dann dann 30 Prozent des maximalen Pflegegelds (nicht 30 Prozent der maximalen Pflegesachleistungen!) in bar.
Da Pflegesachleistungen höher besoldet sind als Pflegegeld, kann sich eine solche Kombination aus finanzieller Sicht ggf. lohnen. Hier finden Sie detailliertere Infos zu den Kombinationsleistungen.
Pflegesachleistungen direkt beantragen kann man nicht; zu Beginn wird man erst auf die Pflegebedürftigkeit geprüft.
Dafür wird an die (an die Krankenkasse angeschlossene) Pflegekasse telefonisch oder schriftlich ein Antrag gestellt.
Sie erhalten dann ein Formular, dass Sie ausfüllen müssen.
Im nächsten Schritt gibt es einen vereinbarten Besuch eines unabhängigen Gutachters. Dieser ist vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. – bei Privatversicherten – vom Medizinischen Dienst von Medicproof. Der Gutachter nutzt zur Einschätzung des Pflegebedarfs das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA), um unter anderem die Mobilität, die Selbstversorgung oder krankheits- oder therapiebedingte Belastungen zu erfragen.
Auf Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens wird die Pflegebedürftigkeit bestätigt und entsprechend ein Pflegegrad vergeben. Möglich macht dies das praktische Punktesystem des NBA.
Stehen Ihnen Pflegesachleistungen zu und möchten Sie diese auch in Anspruch nehmen, müssen Sie einen geeigneten Pflegedienst finden. Erste Recherchen dazu können Sie bereits in der Wartezeit zum Pflegegrad-Bescheid durchführen – vor allem dann, wenn schon während des Gutachtens ersichtlich ist, dass eine entsprechende Pflegebedürftigkeit anfällt. (Beachten Sie, dass Pflegesachleistungen erst ab einem Pflegegrad von 2 gewährt werden.)
Die folgenden Punkte helfen Ihnen bei der Suche nach einem passenden Pflegedienst:
Schätzen Sie zunächst einmal selber ein, welche pflegerische Hilfe Sie benötigen. Die Erkenntnisse aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bzw. von Medicproof helfen Ihnen dabei weiter. Der Grund für diese Überlegungen: Nicht jeder Pflegedienst bietet auch alle möglichen Leistungen an. Vor allem dann, wenn Sie beispielsweise eine Kinderkrankenpflege, eine ambulante psychiatrische Pflege oder eine Palliativpflege benötigen, müssen Sie dies bei der Suche nach einem geeigneten Pflegedienst beachten.
Sogenannte Pflegestützpunkte (PSP) dienen als örtliche Auskunfts- und Beratungsstelle rund um das Thema Pflege. Informieren Sie sich hier nach Pflegestützpunkten in Ihrer Nähe.
Die wohl beste Infoquelle, um einen guten Pflegedienst zu finden, finden Sie bei Freunden, Arbeitskollegen, Nachbarn oder Ihren Ärzten. Eine persönliche Empfehlung (oder persönliche Kritik) sind hier pures Gold wert.
Googeln Sie und schauen Sie in Bewertungsportalen. Ein guter Pflegedienst verfügt in der Regel über eine informative Website, die das Pflegeteam vorstellt und einen ersten Einblick in die Arbeit gibt.
Abschließend sind persönliche Gespräche mit Mitarbeitern des gewünschten Pflegedienstes absolut wichtig. Idealerweise findet dieses Zuhause beim Pflegebedürftigen statt, so dass auch direkt eine erste Einschätzung des Pflegebedarfs vorgenommen werden kann. Stimmt die Chemie und das Erscheinungsbild? Vergleichen Sie auch mehrere Pflegedienste und deren Angebote, bevor Sie sich entscheiden. Je umfangreicher der Pflegebedarf ist, desto umfassender sollte die Recherche sein.
Die Höhe der Pflegesachleistungen hängt vollständig vom Pflegegrad ab. Die von der Pflegekasse getragenen Sachleistungen sind deutschlandweit gleich hoch. Auch gibt es keine Unterscheidung dadurch, ob Sie bei AOK, bei Barmer oder bei einer anderen Kranken-/Pflegeversicherung sind.
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von Mai 2023 stiegen die Pflegesachleistungen zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent. Ab 2025 soll es um weitere 4,5 Prozent steigen und 2028 ist eine weitere Erhöhung vorgesehen, die sich nach der Kerninflationsrate der kommenden Jahre orientieren soll. Auch andere Leistungen der Pflegekasse werden in diesem Zeitraum erhöht. (Hier finden Sie genauere Informationen zum PUEG.)
Die folgende Tabelle zeigt Ihnen, wie hoch das Budget für Pflegesachleistungen je nach Pflegegrad sind.
Pflegegrad | 2021 (monatlich) | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 €* | 125 €* | 125 €* | 125 €* |
Pflegegrad 2 | 689 € | 724 € | 724 € | 760 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € | 1.363 € | 1.363 € | 1.431 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € | 1.693 € | 1.693 € | 1.778 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € | 2.095 € | 2.095 € | 2.200 € |
* per Entlastungsbeitrag |
Beachten Sie, dass es vor Einführung des Pflegegrads im Jahr 2017 noch sogenannte Pflegestufen gab. Hier wurden Menschen mit einer dauerhaft eingeschränkten Alltagskompetenz (z. B. Demenz oder eine geistige Behinderung) fast nicht berücksichtigt. Dank der Pflegestärkungsgesetze und der neuen Pflegegrade ist dies nun anders: Eine Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit oder ohne Demenz oder dergleichen findet nicht mehr statt.
Wer Pflegesachleistungen bezieht, hat einen zusätzlichen Anspruch auf teilstationäre Pflege (z. B. Tagespflege) in einem Pflegeheim. Die zugesicherte Tages- bzw. Nachtpflege steht Ihnen vollständig zur Verfügung. Verrechnet mit den Pflegesachleistungen muss die teilstationäre Pflege nicht.
Die Tages- und Nachtpflege wird in § 36, § 38, § 41 und § 45 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) geregelt. Sie umfasst die zeitweise Betreuung (im Tagesverlauf). Von den Pflegekasse übernommen werden Leistungen wie die Pflegekosten, die soziale Betreuung, die medizinische Behandlungspflege und das Abholen/Bringen zur Einrichtung. Die Verpflegung vor Ort muss aber privat getragen werden.
Pflegegrad | 2021 (monatlich) | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 €* | 125 €* | 125 €* | 125 €* |
Pflegegrad 2 | 689 € | 689 € | 689 € | 689 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € | 1.298 € | 1.298 € | 1.298 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € | 1.995 € | 1.995 € | 1.995 € |
* per Entlastungsbeitrag |
Die Kurzzeitpflege ist eine vollstationäre Maßnahme für alle Pflegebedürftige, die ansonsten zu Hause gepflegt werden. Das kommt beispielsweise bei einer Auszeit des pflegenden Angehörigen in Frage oder aber, weil zeitweise die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine teilstationäre Pflege nicht mehr ausreicht.
Grundsätzlich stehen einem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder höher jährlich 1.774 Euro für Kurzzeitpflege zur Verfügung; es spielt hierbei keine Rolle, ob man z. B. Pflegegrad 2 oder 5 hat. Die Kurzzeitpflege kann für bis zu 56 Tage (also acht Wochen) im Jahr in Anspruch genommen werden.
Des Weiteren gibt es auch eine finanzielle Unterstützung für die Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro. Verglichen zur Kurzzeitpflege findet diese aber nicht stationär, sondern zu Hause statt. Beispielsweise eignet sich Verhinderungspflege, wenn ein Angehöriger für ein paar Stunden nicht kann. Es besteht Anspruch auf bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege pro Jahr. Eine Ausnahme gibt es, sollte die Verhinderungspflege von einem nahen Angehörigen erbracht werden: In diesem Fall ist der Pflegesatz nicht höher als das 1,5-Fache des jeweiligen Pflegegelds.
Beachten Sie, dass es die Verhinderungspflege auch für die Pflegebedürftigen gibt, die zu 100 Prozent Pflegesachleistungen erhalten. Wichtig hierbei ist, dass auch bei einer vollständigen Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder dergleichen ein Angehöriger der Pflegekasse als offizielle „Pflegeperson“ mitgeteilt wird.
Pflegeart | 2021 (jährlich) | 2022 (jährlich) | 2023 (jährlich) | 2024 (jährlich) |
---|---|---|---|---|
Verhinderungspflege | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € |
Kurzzeitpflege | 1.612 € | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € |
Das Beste ist: Das Geld für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege lässt sich auch auf die jeweils andere Leistung anrechnen.
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von 2023 werden sowohl die Verhinderungspflege als auch die Kurzzeitpflege angeglichen. Ziel ist es, die Regelungen zu vereinfachen und Hindernisse abzubauen. Konkret wird zum 1. Juli 2025 ein neuer Paragraf § 42a SGB XI in Kraft treten. (Für Pflegebedürftige, die 25 Jahre oder jünger sind und Pflegegrad 4 oder 5 haben, gelten die neuen Regeln weitestgehend schon seit dem 1. Januar 2024. Genaueres dazu finden Sie HIER.)
Was sich ändert:
Ab dem 1. Juli 2025 wird es einen Gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro geben. Pflegebedürftige können den kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag für beide Pflegeformen flexibel einsetzen. Die bisherigen Übergangsregelungen entfallen somit ab Juli 2025.
Nach wie vor gilt der Pflegegrad 2 als Mindestvoraussetzung.
Die zeitliche Höchstdauer beträgt bei jeder der beiden Pflegeformen nun acht Wochen (im Jahr). Ebenso auch der Zeitraum der hälftigen Fortzahlung des Pflegegelds. Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind somit nun gleich auf.
Die 6-monatige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege entfällt. Ab dem 1. Juli 2025 ist also auch eine kurzfristige Verhinderungspflege möglich.
„Begleitet wird dies durch Informations- und Transparenzregelungen, die dazu dienen, dass die Pflegebedürftigen jederzeit im Blick behalten können, in welcher Höhe Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden, ohne dass sie diese Informationen gesondert anfordern müssen“, erklärt das Bundesgesundheitsministerium. „Damit werden das Leistungsrecht und der Leistungsbezug für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen insgesamt besser nachvollziehbar.“
Alle Betroffenen, denen ein Pflegesachleistungen zustehen, erhalten zudem auch einen Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro. Damit lassen sich Betreuungs- und Entlastungsleistungen unterstützen – wie zum Beispiel Putz- und Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter (beispielsweise für Einkäufe) oder Betreuungsgruppen zur Förderung der geistigen oder körperlichen Aktivität. Auch die Aufstockung der ambulanten Pflege ist damit möglich.
Pflegebedürftigen stehen auch Pflegehilfsmittel (der Pflegeversicherung) und medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) zur Verfügung. Neben der monatlichen Pauschale für Pflegehilfsmittel (also für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel) in Höhe von 40 Euro stehen auch Hilfsmittel zur Verfügung, die in dem jeweiligen Hilfsmittelverzeichnis bzw. Hilfsmittelkatalog gelistet sind.
Jedem steht zu, sich kostenlos beraten zu lassen – z. B. um die Versorgung ggf. zu optimieren. Und zudem stehen den pflegenden Angehörigen kostenlose Pflegekurse zur Verfügung. Diese Kurse dienen auch dazu, als Angehöriger Kontakte zu knüpfen, Fragen zu stellen und sich auszutauschen.
Damit die Wohnung nach den Bedürfnissen des Versicherten angepasst werden kann (z. B. im Bad oder für einen Treppenlift), ist ein einmaliger Zuschuss von bis zu 4.000 Euro möglich. Und auch für die Gründung einer Wohngruppe oder Senioren-WG steht ein solcher Zuschuss jedem Bewohner zur Verfügung. Zusätzlich gibt es hier auch noch einen einmaligen Gründungszuschuss in Höhe von 2.500 Euro pro Bewohner; für die Beschäftigung einer Organisationskraft gibt es zudem monatlich 214 Euro.