Pflegesachleistungen

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Häusliche Pflege durch einen Pflegedienst

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Pflegesachleistungen: Das steht Ihnen bei Ihrem Pflegegrad zu

  • Pflegesachleistungen wird die Unterstützung genannt, die von professionellen Pflegekräften (z. B. Pflegediensten) geleistet wird und von der Pflegekasse bezahlt wird.
  • Erfahren Sie, welche Alternativen es gibt, was die Voraussetzungen für Pflegesachleistungen sind und wie einfach Sie es beantragen können.

  • Wie viel Pflegesachleistungen erhalten Sie 2023 und welche Leistungen gibt es noch dazu? Alle Informationen finden Sie hier.

Was sind Pflegesachleistungen? Was verstehen wir unter Pflegesachleistungen?

Pflegesachleistungen wird in Deutschland die Hilfe genannt, die von professionellen Pflegekräften geleistet wird und von der Pflegekasse bezahlt wird. Hierbei handelt es sich um Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung, die genauen Leistungen werden unter § 36 Absatz 1 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) genau definiert. „Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den (...) Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.“

Wir sprechen hier von einer „Sach“-Leistung, da der Pflegebedürftige bzw. dessen Angehörige das Geld, was Ihnen zusteht, nicht direkt erhalten; Sie bekommen pflegerischen Leistungen im Gegenwert dieser Summe. Ausgeführt werden Pflegesachleistungen von professionellen Pflegekräften – unabhängig davon, ob es ich um Einzelpersonen oder um Pflegedienste handelt.

Wem stehen Pflegesachleistungen zu?

Pflegesachleistungen stehen all jenen Menschen zu, denen Pflegegrad 2 oder ein höherer Pflegegrad zusteht.

Voraussetzung für Pflegesachleistungen ist, dass es sich um eine häusliche Pflege handelt. Laut § 36 Absatz 4 SGB XI ist es aber kein Problem, „wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden“. Pflegesachleistungen stehen einem Pflegebedürftigen nicht zu, wenn er in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt wird.

Ebenfalls ist wichtig, dass die häusliche Pflege nicht durch Angehörige oder Ehrenamtler, sondern durch geeignete Pflegekräfte erbracht wird. Eine solche ambulante Pflege kann durch Angestellte eines Pflegedienstes oder durch Einzelunternehmer erbracht werden. Grundlegend ist, dass die Pflegefachkraft bzw. der Pflegedienst bei einer Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Laut Gesetz dürfen auch mehrere Pflegebedürftige im selben Haushalt die ambulante Pflege gemeinsam in Anspruch nehmen.

Pflegegeld und stationäre Pflege: Diese Alternativen gibt es zu den Pflegesachleistungen

Wer pflegebedürftig ist und mindestens einen Pflegegrad 2 besitzt, dem stehen mehrere Leistungen zu. Neben den Pflegesachleistungen durch professionelle Pflegekräfte bieten sich auch zwei Alternativen an:

  • Häusliche Pflege durch Angehörige: Wer sich zu Hause vollständig von Angehörigen oder Ehrenamtlern pflegen lässt, erhält zur Unterstützung Pflegegeld.

  • Vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim: Möglich ist auch, auf Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen zu verzichten und vollstationär in einer Pflegeeinrichtung (z. B. einem Pflegeheim) gepflegt zu werden.

Die Pflegekasse bietet für jede Form der Pflege unterschiedliche Vergütungen an. Ausgezahlt wird dann aber nur das Geld für die Leistung, die auch gewählt wurde. Wer z. B. ausschließlich von einem Angehörigen gepflegt wird, hat dann keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Es sind aber Kombinationsleistungen möglich; auch gibt es ergänzend weitere Leistungen, die Pflegebedürftigen zustehen (mehr dazu weiter unten).

Kombinationsleistungen: Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren

Es ist möglich, sowohl auf eine häusliche Pflege durch Angehörige als auch durch Pflegefachkräfte zurückzugreifen. Beispielsweise ist das sinnvoll, wenn Angehörigen nicht jede Form der Pflege übernehmen können und ergänzend auf professionelle Pflegekräfte angewiesen sind. Oder wenn die ambulante Pflege geringer als das Budget der Pflegesachleistungen ausfällt; in diesem Fall lassen sich nicht genutzte Ansprüche in bares Pflegegeld umwandeln.

Und so funktionieren die Kombinationsleistung: Jedem Pflegegrad (ab 2) steht ein bestimmter Wert an Pflegesachleistungen und Pflegegeld zu. Werden aber beispielsweise nur 70 % der maximalen Pflegesachleistungen genutzt, lassen sich die restlichen 30 % für Ihren Anspruch auf Pflegegeld nutzen. In diesem Fall erhalten Sie dann dann 30 % des maximalen Pflegegelds (nicht 30 % der maximalen Pflegesachleistungen!) in bar.

Da Pflegesachleistungen höher besoldet sind als Pflegegeld, kann sich eine solche Kombination aus finanzieller Sicht ggf. lohnen. Hier finden Sie detailliertere Infos zu den Kombinationsleistungen.

So werden Pflegesachleistungen beantragt

Pflegesachleistungen direkt beantragen kann man nicht; zu Beginn wird man erst auf die Pflegebedürftigkeit geprüft.

  1. Dafür wird an die (an die Krankenkasse angeschlossene) Pflegekasse telefonisch oder schriftlich ein Antrag gestellt.

  2. Sie erhalten dann ein Formular, dass Sie ausfüllen müssen.

  3. Im nächsten Schritt gibt es einen vereinbarten Besuch eines unabhängigen Gutachters. Dieser ist vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. – bei Privatversicherten – vom Medizinischen Dienst von Medicproof. Der Gutachter nutzt zur Einschätzung des Pflegebedarfs das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA), um unter anderem die Mobilität, die Selbstversorgung oder krankheits- oder therapiebedingte Belastungen zu erfragen.

  4. Auf Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens wird die Pflegebedürftigkeit bestätigt und entsprechend ein Pflegegrad vergeben. Möglich macht dies das praktische Punktesystem des NBA.

So finden Sie den passenden Pflegedienst

Stehen Ihnen Pflegesachleistungen zu und möchten Sie diese auch in Anspruch nehmen, müssen Sie einen geeigneten Pflegedienst finden. Erste Recherchen dazu können Sie bereits in der Wartezeit zum Pflegegrad-Bescheid durchführen – vor allem dann, wenn schon während des Gutachtens ersichtlich ist, dass eine entsprechende Pflegebedürftigkeit anfällt. (Beachten Sie, dass Pflegesachleistungen erst ab einem Pflegegrad von 2 gewährt werden.)

Die folgenden Punkte helfen Ihnen bei der Suche nach einem passenden Pflegedienst:

Bedarf
Beratungen
Empfehlungen
Onlinesuche
Erstgespräch

Den genauen Bedarf einschätzen

Schätzen Sie zunächst einmal selber ein, welche pflegerische Hilfe Sie benötigen. Die Erkenntnisse aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bzw. von Medicproof helfen Ihnen dabei weiter. Der Grund für diese Überlegungen: Nicht jeder Pflegedienst bietet auch alle möglichen Leistungen an. Vor allem dann, wenn Sie beispielsweise eine Kinderkrankenpflege, eine ambulante psychiatrische Pflege oder eine Palliativpflege benötigen, müssen Sie dies bei der Suche nach einem geeigneten Pflegedienst beachten.

Beratungen durch Pflegestützpunkte

Sogenannte Pflegestützpunkte (PSP) dienen als örtliche Auskunfts- und Beratungsstelle rund um das Thema Pflege. Informieren Sie sich hier nach Pflegestützpunkten in Ihrer Nähe.

Empfehlungen durch Bekannte

Die wohl beste Infoquelle, um einen guten Pflegedienst zu finden, finden Sie bei Freunden, Arbeitskollegen, Nachbarn oder Ihren Ärzten. Eine persönliche Empfehlung (oder persönliche Kritik) sind hier pures Gold wert.

Online recherchieren

Googeln Sie und schauen Sie in Bewertungsportalen. Ein guter Pflegedienst verfügt in der Regel über eine informative Website, die das Pflegeteam vorstellt und einen ersten Einblick in die Arbeit gibt.

Ausführliche Gespräche mit Pflegediensten

Abschließend sind persönliche Gespräche mit Mitarbeitern des gewünschten Pflegedienstes absolut wichtig. Idealerweise findet dieses Zuhause beim Pflegebedürftigen statt, so dass auch direkt eine erste Einschätzung des Pflegebedarfs vorgenommen werden kann. Stimmt die Chemie und das Erscheinungsbild? Vergleichen Sie auch mehrere Pflegedienste und deren Angebote, bevor Sie sich entscheiden. Je umfangreicher der Pflegebedarf ist, desto umfassender sollte die Recherche sein.

Wie hoch fallen die Pflegesachleistungen aus? Wie viel steht Ihnen zu?

Die Höhe der Pflegesachleistungen hängt vollständig vom Pflegegrad ab. Die von der Pflegekasse getragenen Sachleistungen sind deutschlandweit gleich hoch. Die folgende Tabelle zeigt Ihnen, wie viel einem Pflegebedürftigen zusteht.

Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI – für 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023

Pflege-
stufe
Pflege-
grad
2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
neu Pflegegrad 1 - 125 € (Entlastungsbeitrag) 125 € (Entlastungsbeitrag) 125 € (Entlastungsbeitrag) 125 € (Entlastungsbeitrag) 125 € (Entlastungsbeitrag) 125 € (Entlastungsbeitrag) 125 € (Entlastungsbeitrag)
Pflegestufe I Pflegegrad 2 468 € 689 € 689 € 689 € 689 € 689 € 724 € 724 €
Pflegestufe II Pflegegrad 3 1144 € 1298 € 1298 € 1298 € 1298 € 1298 € 1363 € 1363 €
Pflegestufe III Pflegegrad 4 1612 € 1612 € 1612 € 1612 € 1612 € 1612 € 1693 € 1693 €
Härtefall Pflegegrad 5 1995 € 1995 € 1995 € 1995 € 1995 € 1995 € 2095 € 2095 €
Pflegestufe 0 (mit Demenz) Pflegegrad 2 231 € 689 € 689 € 689 € 689 € 689 € 724 € 724 €
Pflegestufe I (mit Demenz) Pflegegrad 3 689 € 1298 € 1298 € 1298 € 1298 € 1298 € 1363 € 1363 €
Pflegestufe II (mit Demenz) Pflegegrad 4 1298 € 1612 € 1612 € 1612 € 1612 € 1612 € 1693 € 1693 €
Pflegestufe III (mit Demenz) Pflegegrad 5 1612 € 1995 € 1995 € 1995 € 1995 € 1995 € 2095 € 2095 €
Härtefall Pflegegrad 5 1995 € 1995 € 1995 € 1995 € 1995 € 1995 € 2095 € 2095 €

Beachten Sie, dass es vor Einführung des Pflegegrads im Jahr 2017 noch sogenannte Pflegestufen gab. Hier wurden Menschen mit einer dauerhaft eingeschränkten Alltagskompetenz (z. B. Demenz oder eine geistige Behinderung) fast nicht berücksichtigt. Dank der Pflegestärkungsgesetze und der neuen Pflegegrade ist dies nun anders: Eine Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit oder ohne Demenz oder dergleichen findet nicht mehr statt.

Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen: Tagespflege und Nachtpflege

Wer Pflegesachleistungen bezieht, hat einen zusätzlichen Anspruch auf teilstationäre Pflege (z. B. Tagespflege) in einem Pflegeheim. Die zugesicherte Tages- bzw. Nachtpflege steht Ihnen vollständig zur Verfügung. Verrechnet mit den Pflegesachleistungen muss die teilstationäre Pflege nicht.

Die Tages- und Nachtpflege wird in § 36, § 38, § 41 und § 45 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) geregelt. Sie umfasst die zeitweise Betreuung (im Tagesverlauf). Von den Pflegekasse übernommen werden Leistungen wie die Pflegekosten, die soziale Betreuung, die medizinische Behandlungspflege und das Abholen/Bringen zur Einrichtung. Die Verpflegung vor Ort muss aber privat getragen werden.

Tages- und Nachtpflege nach §41 SGB XI – für 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023

Pflegestufe Pflegegrad 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Pflegestufe 0 Pflegegrad 2 231 € 689 € 689 € 689 € 689 € 689 € 689 € 689 €
Pflegestufe I Pflegegrad 3 689 € 1298 € 1298 € 1298 € 1298 € 1298 € 1298 € 1298 €
Pflegestufe II Pflegegrad 4 1298 € 1612 € 1612 € 1612 € 1612 € 1612 € 1612 € 1612 €
Pflegestufe III Pflegegrad 5 1612 € 1995 € 1995 € 1995 € 1995 € 1995 € 1995 € 1995 €

Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen: Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist eine vollstationäre Maßnahme für alle Pflegebedürftige, die sonst zu Hause gepflegt werden. Das kommt beispielsweise bei einer Auszeit des pflegenden Angehörigen in Frage oder aber, weil zeitweise weder die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst noch eine teilstationäre Pflege nicht mehr ausreichen.

Grundsätzlich stehen einem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder höher jährlich 1.774 Euro für Kurzzeitpflege zur Verfügung; es spielt hierbei keine Rolle, ob man z. B. Pflegegrad 2 oder 5 hat. Die Kurzzeitpflege kann für bis zu 56 Tage im Jahr (also acht Wochen) in Anspruch genommen werden.

Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen: Betreuungsgeld, Hilfsmittel, Beratungen und Zuschüsse

Entlastungsbeitrag
(Pflege-)Hilfsmittel
Beratungen und Pflegekurse
Zuschuss für Wohnraumanpassung

Entlastungsbeitrag

Alle Betroffenen, denen ein Pflegesachleistungen zustehen, erhalten zudem auch einen Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro. Damit lassen sich Betreuungs- und Entlastungsleistungen unterstützen – wie zum Beispiel Putz- und Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter (beispielsweise für Einkäufe) oder Betreuungsgruppen zur Förderung der geistigen oder körperlichen Aktivität. Auch die Aufstockung der ambulanten Pflege ist damit möglich.

(Pflege-)Hilfsmittel

Pflegebedürftigen stehen auch Pflegehilfsmittel (der Pflegeversicherung) und medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) zur Verfügung. Neben der monatlichen Pauschale für Pflegehilfsmittel (also für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel) in Höhe von 40 Euro stehen auch Hilfsmittel zur Verfügung, die in dem jeweiligen Hilfsmittelverzeichnis bzw. Hilfsmittelkatalog gelistet sind.

Beratungen und Pflegekurse

Jedem steht zu, sich kostenlos beraten zu lassen – z. B. um die Versorgung ggf. zu optimieren. Und zudem stehen den pflegenden Angehörigen kostenlose Pflegekurse zur Verfügung. Diese Kurse dienen auch dazu, als Angehöriger Kontakte zu knüpfen, Fragen zu stellen und sich auszutauschen.

Zuschuss für Wohnraumanpassung

Damit die Wohnung nach den Bedürfnissen des Versicherten angepasst werden kann (z. B. im Bad oder für einen Treppenlift), ist ein einmaliger Zuschuss von bis zu 4.000 Euro möglich. Und auch für die Gründung einer Wohngruppe oder Senioren-WG steht ein solcher Zuschuss jedem Bewohner zur Verfügung. Zusätzlich gibt es hier auch noch einen einmaligen Gründungszuschuss in Höhe von 2.500 Euro pro Bewohner; für die Beschäftigung einer Organisationskraft gibt es zudem monatlich 214 Euro.

Rückruf-Service Rückrufe erfolgen in der Regel Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
Interessenten-Hotline 0211 6355-9087 Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
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