Pflegesachleistungen

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Häusliche Pflege durch einen Pflegedienst

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Pflegesachleistungen: Das steht dir bei deinem Pflegegrad zu

  • Pflegesachleistungen wird die Unterstützung genannt, die von professionellen Pflegekräften (z. B. Pflegediensten) geleistet wird und von der Pflegekasse bezahlt wird.
  • Erfahre, welche Alternativen es gibt, was die Voraussetzungen für Pflegesachleistungen sind und wie einfach du sie beantragen kannst.

  • Wie viel Pflegesachleistungen erhältst du 2026 und welche Leistungen gibt es noch dazu? Alle Informationen findest du hier.

Was sind Pflegesachleistungen? Was verstehen wir unter Pflegesachleistungen?

Pflegesachleistungen wird in Deutschland die Hilfe genannt, die von professionellen Pflegekräften geleistet wird und von der Pflegekasse bezahlt wird. Hierbei handelt es sich um Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung, die genauen Leistungen werden unter § 36 Absatz 1 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) genau definiert. „Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den (...) Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.“

Wir sprechen hier von einer „Sach“-Leistung, da der Pflegebedürftige bzw. dessen Angehörige das Geld, was Ihnen zusteht, nicht direkt erhalten; du bekommst pflegerischen Leistungen im Gegenwert dieser Summe. Ausgeführt werden Pflegesachleistungen von professionellen Pflegekräften – unabhängig davon, ob es ich um Einzelpersonen oder um Pflegedienste handelt.

Wem stehen Pflegesachleistungen zu?

Pflegesachleistungen stehen all jenen Menschen zu, denen Pflegegrad 2 oder ein höherer Pflegegrad zusteht.

Voraussetzung für Pflegesachleistungen ist, dass es sich um eine häusliche Pflege handelt. Laut § 36 Absatz 4 SGB XI ist es aber kein Problem, „wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden“. Pflegesachleistungen stehen einem Pflegebedürftigen nicht zu, wenn er in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt wird.

Ebenfalls ist wichtig, dass die häusliche Pflege nicht durch Angehörige oder Ehrenamtler, sondern durch geeignete Pflegekräfte erbracht wird. Eine solche ambulante Pflege kann durch Angestellte eines Pflegedienstes oder durch Einzelunternehmer erbracht werden. Grundlegend ist, dass die Pflegefachkraft bzw. der Pflegedienst bei einer Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Laut Gesetz dürfen auch mehrere Pflegebedürftige im selben Haushalt die ambulante Pflege gemeinsam in Anspruch nehmen.

Pflegegeld und stationäre Pflege: Diese Alternativen gibt es zu den Pflegesachleistungen

Wer pflegebedürftig ist und mindestens einen Pflegegrad 2 besitzt, dem stehen mehrere Leistungen zu. Neben den Pflegesachleistungen durch professionelle Pflegekräfte bieten sich auch zwei Alternativen an:

  • Häusliche Pflege durch Angehörige: Wer sich zu Hause vollständig von Angehörigen oder Ehrenamtlern pflegen lässt, erhält zur Unterstützung Pflegegeld.

  • Vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim: Möglich ist auch, auf Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen zu verzichten und vollstationär in einer Pflegeeinrichtung (z. B. einem Pflegeheim) gepflegt zu werden.

Die Pflegekasse bietet für jede Form der Pflege unterschiedliche Vergütungen an. Ausgezahlt wird dann aber nur das Geld für die Leistung, die auch gewählt wurde. Wer z. B. ausschließlich von einem Angehörigen gepflegt wird, hat dann keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Es sind aber Kombinationsleistungen möglich; auch gibt es ergänzend weitere Leistungen, die Pflegebedürftigen zustehen (mehr dazu weiter unten).

Kombinationsleistungen: Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren

Es ist möglich, sowohl auf eine häusliche Pflege durch Angehörige als auch durch Pflegefachkräfte zurückzugreifen. Beispielsweise ist das sinnvoll, wenn Angehörigen nicht jede Form der Pflege übernehmen können und ergänzend auf professionelle Pflegekräfte angewiesen sind. Oder wenn die ambulante Pflege geringer als das Budget der Pflegesachleistungen ausfällt; in diesem Fall lassen sich nicht genutzte Ansprüche in bares Pflegegeld umwandeln.

Und so funktionieren die Kombinationsleistung: Jedem Pflegegrad (ab 2) steht ein bestimmter Wert an Pflegesachleistungen und Pflegegeld zu. Werden aber beispielsweise nur 70 Prozent der maximalen Pflegesachleistungen genutzt, lassen sich die restlichen 30 Prozent des Anspruchs auf das Pflegegeld übertragen. In diesem Fall erhaltst du dann dann 30 Prozent des maximalen Pflegegelds (nicht 30 Prozent der maximalen Pflegesachleistungen!) in bar.

Da Pflegesachleistungen höher besoldet sind als Pflegegeld, kann sich eine solche Kombination aus finanzieller Sicht ggf. lohnen. Hier findest du detailliertere Infos zu den Kombinationsleistungen.

So werden Pflegesachleistungen beantragt

Pflegesachleistungen direkt beantragen kann man nicht; zu Beginn wird man erst auf die Pflegebedürftigkeit geprüft.

  1. Dafür wird an die (an die Krankenkasse angeschlossene) Pflegekasse telefonisch oder schriftlich ein Antrag gestellt.

  2. Du erhältst dann ein Formular, dass du ausfüllen musst.

  3. Im nächsten Schritt gibt es einen vereinbarten Besuch eines unabhängigen Gutachters. Dieser ist vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) bzw. – bei Privatversicherten – vom Medizinischen Dienst von Medicproof. Der Gutachter nutzt zur Einschätzung des Pflegebedarfs das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA), um unter anderem die Mobilität, die Selbstversorgung oder krankheits- oder therapiebedingte Belastungen zu erfragen.

  4. Auf Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens wird die Pflegebedürftigkeit bestätigt und entsprechend ein Pflegegrad vergeben. Möglich macht dies das praktische Punktesystem des NBA.

So findest du den passenden Pflegedienst

Stehen dir Pflegesachleistungen zu und möchtest du diese auch in Anspruch nehmen, musst du einen geeigneten Pflegedienst finden. Erste Recherchen dazu kannst du bereits in der Wartezeit zum Pflegegrad-Bescheid durchführen – vor allem dann, wenn schon während des Gutachtens ersichtlich ist, dass eine entsprechende Pflegebedürftigkeit anfällt. (Beachte, dass Pflegesachleistungen erst ab einem Pflegegrad 2 gewährt werden.)

Die folgenden Punkte helfen dir bei der Suche nach einem passenden Pflegedienst:

Bedarf
Beratungen
Empfehlungen
Onlinesuche
Erstgespräch

Den genauen Bedarf einschätzen

Schätze zunächst einmal selber ein, welche pflegerische Hilfe du benötigst. Die Erkenntnisse aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bzw. von Medicproof helfen dir dabei weiter. Der Grund für diese Überlegungen: Nicht jeder Pflegedienst bietet auch alle möglichen Leistungen an. Vor allem dann, wenn du beispielsweise eine Kinderkrankenpflege, eine ambulante psychiatrische Pflege oder eine Palliativpflege benötigen, solltest du dies bei der Suche nach einem geeigneten Pflegedienst beachten.

Beratungen durch Pflegestützpunkte

Sogenannte Pflegestützpunkte (PSP) dienen als örtliche Auskunfts- und Beratungsstelle rund um das Thema Pflege. Informiere dich hier nach Pflegestützpunkten in deiner Nähe.

Empfehlungen durch Bekannte

Die wohl beste Infoquelle, um einen guten Pflegedienst zu finden, findest du bei Freunden, Arbeitskollegen, Nachbarn oder deinen Ärzten. Eine persönliche Empfehlung (oder persönliche Kritik) sind hier pures Gold wert.

Online recherchieren

Google und schaue in Bewertungsportalen. Ein guter Pflegedienst verfügt in der Regel über eine informative Website, die das Pflegeteam vorstellt und einen ersten Einblick in die Arbeit gibt.

Ausführliche Gespräche mit Pflegediensten

Abschließend sind persönliche Gespräche mit Mitarbeitern des gewünschten Pflegedienstes absolut wichtig. Idealerweise findet dieses Zuhause beim Pflegebedürftigen statt, so dass auch direkt eine erste Einschätzung des Pflegebedarfs vorgenommen werden kann. Stimmt die Chemie und das Erscheinungsbild? Vergleiche auch mehrere Pflegedienste und deren Angebote, bevor du dich entscheidest. Je größer der Pflegebedarf ist, desto umfassender sollte die Recherche sein.

Wie hoch fallen die Pflegesachleistungen aus? Wie viel steht dir zu? Die Pflegesachleistungen für 2026

Die Höhe der Pflegesachleistungen hängt vollständig vom Pflegegrad ab. Die von der Pflegekasse getragenen Sachleistungen sind deutschlandweit gleich hoch. Auch gibt es keine Unterscheidung dadurch, ob du bei AOK, bei Barmer oder bei einer anderen Kranken-/Pflegeversicherung bist.

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von Mai 2023 stieg das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent. 2025 stieg es um weitere 4,5 Prozent und 2028 ist eine weitere Erhöhung vorgesehen, die sich nach der Kerninflationsrate der kommenden Jahre orientieren soll. Auch andere Leistungen der Pflegekasse werden in diesem Zeitraum erhöht. (Hier findest du genauere Informationen zum PUEG.)

Die folgende Tabelle zeigt dir, wie hoch das Budget für Pflegesachleistungen je nach Pflegegrad sind.

Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI – für 2023, 2024, 2025 und 2026

Pflegegrad 2023 (monatlich) 2024 (monatlich) 2025 (monatlich) 2026 (monatlich)
Pflegegrad 1 125 €* 125 €* 131 €* 131 €*
Pflegegrad 2 724 € 761 € 796 € 796 €
Pflegegrad 3 1.363 € 1.432 € 1.497 € 1.497 €
Pflegegrad 4 1.693 € 1.778 € 1.859 € 1.859 €
Pflegegrad 5 2.095 € 2.200 € 2.299 € 2.299 €
* per Entlastungsbeitrag        

Beachte, dass es vor Einführung des Pflegegrads im Jahr 2017 noch sogenannte Pflegestufen gab. Hier wurden Menschen mit einer dauerhaft eingeschränkten Alltagskompetenz (z. B. Demenz oder eine geistige Behinderung) fast nicht berücksichtigt. Dank der Pflegestärkungsgesetze und der neuen Pflegegrade ist dies nun anders: Eine Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit oder ohne Demenz oder dergleichen findet nicht mehr statt.

Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen: Tagespflege / Nachtpflege

Wer Pflegesachleistungen bezieht, hat einen zusätzlichen Anspruch auf teilstationäre Pflege (z. B. Tagespflege) in einem Pflegeheim. Die zugesicherte Tages- bzw. Nachtpflege steht Ihnen vollständig zur Verfügung. Verrechnet mit den Pflegesachleistungen muss die teilstationäre Pflege nicht.

Die Tages- und Nachtpflege wird in § 36, § 38, § 41 und § 45 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) geregelt. Sie umfasst die zeitweise Betreuung (im Tagesverlauf). Von den Pflegekasse übernommen werden Leistungen wie die Pflegekosten, die soziale Betreuung, die medizinische Behandlungspflege und das Abholen/Bringen zur Einrichtung. Die Verpflegung vor Ort muss aber privat getragen werden.

Tagespflege und Nachtpflege (Teilstationäre Pflege) nach § 41 SGB XI – für 2023, 2024, 2025 und 2026

Pflegegrad 2023 (monatlich) 2024 (monatlich) 2025 (monatlich) 2026 (monatlich)
Pflegegrad 1 125 €* 125 €* 131 €* 131 €*
Pflegegrad 2 689 € 689 € 721 € 721 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.298 € 1.357 € 1.357 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.612 € 1.685 € 1.685 €
Pflegegrad 5 1.995 € 1.995 € 2.085 € 2.085 €
* per Entlastungsbeitrag        

Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Neben den Pflegesachleistungen kannst du auch Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege nutzen. Beide Leistungen wurden zum 1. Juli 2025 deutlich vereinfacht: Sie werden nun über ein gemeinsames Budget, den sogenannten Gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42a SGB XI), abgerechnet.

Dein Jahresbudget

Dir stehen pro Kalenderjahr 3.539 Euro zur Verfügung – und du kannst selbst entscheiden, wie du diesen Betrag nutzen möchtest:

  • nur Kurzzeitpflege,
  • nur Verhinderungspflege oder
  • eine flexible Aufteilung zwischen beiden Leistungen.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist eine stationäre Übergangs‑ oder Entlastungsmaßnahme. Sie kommt z. B. infrage, wenn du nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend mehr Hilfe brauchst oder wenn deine Pflegeperson krank oder im Urlaub ist.

  • Möglich bis zu acht Wochen pro Jahr.
  • Wird stationär in einer Pflegeeinrichtung erbracht.
  • Währenddessen bekommst du dein Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege greift, wenn deine Pflegeperson dich zu Hause nicht pflegen kann – etwa wegen Krankheit, Erholung oder einfach für eine Auszeit.

  • Ebenfalls bis zu acht Wochen pro Jahr möglich.
  • Kann stunden‑ oder tageweise zu Hause stattfinden.
  • Auch hier wird das Pflegegeld hälftig weitergezahlt.
  • Wenn ein naher Angehöriger die Ersatzpflege übernimmt, gilt als Obergrenze grundsätzlich das 1,5‑Fache deines monatlichen Pflegegelds.

Tipp: Auch wenn du vollständig Pflegesachleistungen beziehst, kannst du Verhinderungspflege in Anspruch nehmen – wichtig ist nur, dass du eine „Pflegeperson“ bei der Pflegekasse gemeldet hast.

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege – für 2023, 2024, 2025 und 2026

Pflegeart 2023 (jährlich) 2024 (jährlich) 2025 (jährlich) bis 30.6. 2025 (jährlich) seit 1.7. 2026 (jährlich)
Gemeinsamer Jahresbetrag (seit 1.7.2025) - - - 3.539 € 3.539 €
Verhinderungspflege (bis 30.6.2025) 1.612 € 1.612 € 1.685 € - -
Kurzzeitpflege (bis 30.6.2025) 1.774 € 1.774 € 1.854 € - -

Flexibel kombinieren

Seit Juli 2025 musst du keine komplizierte Anrechnung mehr beachten – denn beide Leistungen gehören zum gemeinsamen Jahresbudget.

Du kannst die 3.539 Euro frei zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege aufteilen – egal, welche Leistung du stärker nutzt. Eine gesonderte Übertragung oder Prozentrechnung ist nicht mehr nötig.

Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen: Betreuungsgeld, Hilfsmittel, Beratungen und Zuschüsse

Entlastungsbeitrag
(Pflege-)Hilfsmittel
Beratungen und Pflegekurse
Zuschuss für Wohnraumanpassung

Entlastungsbeitrag

Alle Betroffenen, denen Pflegesachleistungen zusteht, erhalten zudem auch einen Entlastungsbeitrag in Höhe von 131 Euro (125 Euro vor 2025). Damit lassen sich Betreuungs- und Entlastungsleistungen unterstützen – wie zum Beispiel Putz- und Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter (beispielsweise für Einkäufe) oder Betreuungsgruppen zur Förderung der geistigen oder körperlichen Aktivität.

(Pflege-)Hilfsmittel

Allen, die Pflegegeld erhalten, stehen auch Pflegehilfsmittel (der Pflegeversicherung) und medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) zur Verfügung. Neben der monatlichen Pauschale für Pflegehilfsmittel (also für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel) in Höhe von 42 Euro (40 Euro vor 2025) stehen auch Hilfsmittel zur Verfügung, die in dem jeweiligen Hilfsmittelverzeichnis bzw. Hilfsmittelkatalog gelistet sind.

Beratungen und Pflegekurse

Jedem steht zu, sich kostenlos beraten zu lassen – z. B. um die Versorgung ggf. zu optimieren. Und zudem stehen den pflegenden Angehörigen kostenlose Pflegekurse zur Verfügung. Diese Kurse dienen auch dazu, als Angehöriger Kontakte zu knüpfen, Fragen zu stellen und sich auszutauschen.

Zuschuss für Wohnraumanpassung

Damit die Wohnung nach den Bedürfnissen des Versicherten angepasst werden kann (z. B. im Bad oder für einen Treppenlift), ist ein einmaliger Zuschuss von bis zu 4.180 Euro möglich (4.000 Euro vor 2025). Und auch für die Gründung einer Wohngruppe oder Senioren-WG steht ein solcher Zuschuss jedem Bewohner zur Verfügung. Zusätzlich gibt es hier auch noch einen einmaligen Gründungszuschuss in Höhe von 2.613 Euro pro Bewohner (2.500 Euro vor 2025); für die Beschäftigung einer Organisationskraft gibt es zudem monatlich 224 Euro (214 Euro vor 2025).

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