Laut Definition erhält ein Mensch den Pflegegrad 5, sobald die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“ vorliegt. (Zum Vergleich: Ein Betroffener mit Pflegegrad 4 besitzt ebenfalls die „schwerste Beeinträchtigung“, jedoch ohne „besondere Anforderungen“.) Wann genau Pflegegrad 5 zutrifft, entscheidet bei gesetzlich Versicherten der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) und bei Privatversicherten das Unternehmen Medicproof. Bewertet wird mittlerweile nicht mehr nur der zeitliche Aufwand der Pfleger bzw. pflegenden Verwandten, sondern vor allem die Selbstständigkeit des Betroffenen. Weiter unten erfährst du, wie genau der Pflegegrad 5 ermittelt wird.
2025 stehen Menschen mit Pflegegrad 5 die Leistungen der folgenden Tabelle zu.
Beachte:
Bei vollstationärer Pflege stehen dir keine weiteren Leistungen mehr zu, da die gesamte Versorgung über das Pflegeheim gesichert ist.
Entscheidest du dich für eine häusliche Pflege, kannst du zwischen Pflegegeld oder Pflegesachleistungen oder einer Kombination aus beidem wählen.
Genauere Informationen zu den einzelnen Leistungen erfährst du weiter unten.
| Leistungen bei Pflegegrad 5 | 2024 | 2025 | 2026 |
|---|---|---|---|
| Pflegegeld (monatlich) | 947 € | 990 € | 990 € |
| Pflegesachleistungen (monatlich) | 2.200 € | 2.299 € | 2.299 € |
| Vollstationäre Pflege (monatlich) | 2.005 € | 2.096 € | 2.096 € |
| Teilstationäre Pflege / Tagespflege / Nachtpflege (monatlich) | 1.995 € | 2.085 € | 2.085 € |
| Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege (jährlich) | - | 3.539 € (seit 1.7.2025) | 3.539 € |
| Kurzzeitpflege (jährlich) | 1.774 € | 1.854 € (bis 30.6.2025) | - |
| Verhinderungspflege (jährlich) | 1.612 € | 1.685 € (bis 30.6.2025) | - |
| Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich) | 125 € | 131 € | 131 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 40 € | 42 € | 42 € |
| Wohnumfeldverbessernde | 4.000 € | 4.180 € | 4.180 € |
Werden Menschen mit Pflegegrad 5 in häuslicher Pflege durch Angehörige gepflegt, erhalten sie monatlich ein Pflegegeld in Höhe von 990 Euro (947 Euro vor 2025). Der Betrag ist bei Menschen mit Demenz oder einem "Härtefall" gleich hoch.
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) stieg das Pflegegeld zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent. 2028 ist eine weitere Erhöhung vorgesehen, die sich nach der Kerninflationsrate der kommenden Jahre orientieren soll. Auch andere Leistungen der Pflegekasse werden in diesem Zeitraum erhöht.
Bedürftigen mit einem Pflegegrad 5 steht ein Entlastungsbeitrag in Höhe von 131 Euro zu (125 Euro vor 2025). Damit lassen sich Betreuungs- und Entlastungsleistungen unterstützen – wie zum Beispiel Putz- und Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter (beispielsweise für Einkäufe) oder Betreuungsgruppen zur Förderung der geistigen oder körperlichen Aktivität.
Monatlich stehen einem Betroffenen mit Pflegegrad 5 Pflegesachleistungen in Höhe von 2.299 Euro zu (2.200 Euro vor 2025). Pflegesachleistungen sind Leistungen, die ambulante Pflegedienste ausüben. Die Kosten rechnen die Pflegedienste direkt mit den Pflegekassen ab.
Die Pflegesachleistungen stiegen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent. Mehr gibt es dann wieder 2028, wobei sich der Wert nach der Kerninflationsrate der kommenden Jahre orientieren soll.
Pflegesachleistungen sind auch in Kombination mit Pflegegeld möglich – dann, wenn der Betroffene von Angehörigen und einem Pflegedienst gleichermaßen betreut wird. In diesem Fall gibt es das Pflegegeld aber nicht im vollem Umfang: Je mehr die Pflegesachleistungen ausgeschöpft sind, desto prozentual geringer ist das Pflegegeld.
Werden Pflegesachleistungen nicht vollständig genutzt, lässt sich der restliche Anspruch für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen – zusätzlich zu dem festen Entlastungsbeitrag in Höhe von 131 Euro. Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen (bei Pflegegrad 5 also bis zu 919,60 Euro pro Monat in 2025) lassen sich auf diesem Weg übertragen.
Seit Juli 2025 gelten neue Regeln für Kurzzeit‑ und Verhinderungspflege: Beide Leistungen werden über ein gemeinsames Budget, den sogenannten Gemeinsamen Jahresbetrag, abgerechnet. Dafür stehen dir mit Pflegegrad 5 jährlich 3.539 Euro zur Verfügung.
Du kannst selbst entscheiden, wie du dieses Geld nutzt:
Beide Leistungen sind nun gleichgestellt: Du kannst sie bis zu acht Wochen im Jahr nutzen, und dein Pflegegeld läuft währenddessen zur Hälfte weiter. Die frühere Pflicht, mindestens sechs Monate lang gepflegt worden zu sein, entfällt.
Das neue gemeinsame Budget macht die Pflege einfacher und flexibler – du kannst frei wählen, welche Art der Unterstützung du gerade brauchst.
Wer Pflegegeld in Anspruch nimmt, kann einen Zuschuss für teilstationäre Sachleistungen, also für Tages- oder Nachtpflege) geltend machen. Leistungen bis zu 2.085 Euro im Monat sind dann für eine teilstationäre Pflege möglich (1.995 Euro vor 2025).
Neben der Pflege durch einen Angehörigen oder durch einen Pflegedienst steht einem Bedürftigen mit Pflegegrad 5 natürlich auch eine vollstationäre Pflege zu. Hierfür erhalten Betroffene 2.096 Euro (2.005 Euro für 2025).
Beachten: Seit 2017 müssen „einrichtungseinheitliche Eigenanteile“ gezahlt werden. Die sind aber unter allen Pflegegraden gleich, können sich aber je nach Einrichtung und Unterbringung unterscheiden.
Wer zu Hause gepflegt wird (sei es durch einen Angehörigen oder einen Pflegedienst), dem stehen neben den genannten Leistungen noch weitere zur Verfügung.
Betroffenen mit Pflegegrad 5 stehen Pflegehilfsmittel (der Pflegeversicherung) und medizinische Hilfsmittel (der Krankenversicherung) zur Verfügung. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gibt es monatlich 42 Euro (40 Euro vor 2025) sowie weitere (Pflege-)Hilfsmittel, die in dem jeweiligen Hilfsmittelverzeichnis bzw. Hilfsmittelkatalog gelistet sind. Auch eine Unterstützung für die Nutzung von technischen Pflegehilfsmitteln (z. B. eines Hausnotrufssystems) sind bis zu 25,50 Euro im Monat möglich.
Jedem Betroffenen steht zu, sich kostenlos beraten zu lassen – z. B. um die Versorgung ggf. zu optimieren. Auch regelmäßige Beratungsbesuche durch Pflegekräfte sind in den Leistungen enthalten. Und zudem stehen den pflegenden Angehörigen sowie ehrenamtlichem Pflegepersonen kostenlose Pflegekurse zur Verfügung.
Damit die Wohnung nach den Bedürfnissen des Versicherten angepasst werden kann (z. B. im Bad oder für einen Treppenlift), ist bei Pflegegrad 5 ein einmaliger Zuschuss von bis zu 4.180 Euro möglich (4.000 Euro vor 2025). Und auch für die Gründung einer Wohngruppe oder Senioren-WG steht ein solcher Zuschuss jedem Bewohner zur Verfügung. Zusätzlich gibt es hier auch noch einen einmaligen Gründungszuschuss in Höhe von 2.613 Euro pro Bewohner (2.500 Euro vor 2025). Für die Beschäftigung einer Organisationskraft gibt es monatlich 224 Euro.
Gebündeltes Wissen zur WohnraumanpassungPflegegrad 5 beantragen können alle, die laut Definition „pflegebedürftig“ sind. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff ist laut § 14 SGB XI wie folgt definiert: „Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen“.
Beantragt werden kann Pflegegrad in der Regel entweder telefonisch oder schriftlich bei der an die Krankenkasse angeschlossene Pflegekasse. Bedürftige bekommen ein Formular, das ausgefüllt werden muss. Im nächsten Schritt gibt es einen Besuch eines Gutachters des MDK (bei gesetzlich Versicherten) bzw. von Medicproof (bei Privatversicherten) an.
Von vornherein wird kein bestimmter Pflegegrad beantragt. Welcher Grad im Genauen auf einen Betroffenen zutrifft, entscheiden die Pflegeversicherungen auf Basis der Angaben des auszufüllenden Formulars und vor allem anhand der Gutachten. Bewertet wird jeder Betroffene anhand eines Bewertungssystems mit dem Namen „Neues Begutachtungsassessment“ (NBA). Die Gutachter vergeben für jede der sechs Kriterien Bewertungspunkte. Anhand der unterschiedlich gewichteten Module errechnet sich dann eine Gesamtpunktzahl. Liegt diese bei 90 bis 100 Punkten, dann erhält der Betroffene den Pflegegrad 5.
Folgende sechs Kriterien werden beim „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) berücksichtigt. Beachten, dass die Nummerierung nichts über die Gewichtung aussagt. Am meisten gewichtet wird beispielsweise der Punkt 4 „Selbstversorgung“.
Hier untersuchen die Gutachter, wie selbstständig sich der Betroffene bewegen und seine Körperhaltung ändern kann.
Gewichtung: 10 %
In diesem Modul wird kontrolliert, wie gut sich der Betroffene räumlich und zeitlich orientieren kann. Ist er/sie in der Lage, selbstständig Entscheidungen zu treffen und kann er/sie seine bzw. ihre Bedürfnisse ausreichend mitteilen?
Gewichtung: 7,5 %
Es wird überprüft, ob der Betroffene regelmäßig psychische Probleme aufweist und wie oft dafür fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss.
Gewichtung: 7,5 %
Im bedeutesten Bewertungsmodul wird ermittelt, wie selbstständig ein Betoffener sich selber waschen und pflegen kann.
Gewichtung: 40 %
Gibt es krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen und Belastungen? Wie geht der Betroffene damit selber um, und ist er/sie in der Lage, diese selber zu lösen? Kann beispielsweise ein Verband selbstständig gewechselt werden?
Gewichtung: 20 %
Im letzten Modul wird überprüft, wie gut der/die Betroffene den Tagesablauf selbstständig planen kann. Ist die Person in der Lage, Kontakte zu pflegen?
Gewichtung: 15 %





