Verhinderungspflege umfassend erklärt

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Alles zur Verhinderungspflege

  • Verhinderungspflege umfassend erklärt
  • So rechnen Sie Ihr Budget aus
  • Alles zum neuen Gemeinsamen Jahresbetrag (ab Juli 2025)

Gewusst
wie

Verhinderungspflege: Wozu diese gut ist und wie viel Ihnen zusteht

Verhinderungspflege – oder auch Ersatzpflege – steht jenen zu, die von einem Angehörigen zu Hause gepflegt werden, aber übergangsweise eine Ersatz-Pflegeperson benötigen. Welche Voraussetzungen es aber noch gibt und welche Unterschiede es beim Geld gibt, das erfahren Sie hier. Außerdem: Der neue Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (ab Juli 2025) kompakt erklärt.

Was ist Verhinderungspflege? Wer kann diese in Anspruch nehmen?

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson – kurz Verhinderungspflege oder auch Ersatzpflege – wird in § 39 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) wie folgt definiert: „Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr (…).“ Anspruch auf Verhinderungspflege haben also jene, die zu Hause (oder auch im Haushalt eines Angehörigen) von jemand privat gepflegt werden (z. B. ein Verwandter oder auch ein Ehrenamtler). Verhinderungspflege ist also nicht für jene Pflegebedürftige interessant, die entweder stationär in einem Pflegeheim oder vollständig durch einen professionellen Pflegedienst zu Hause gepflegt werden. Die Verhinderungspflege dienst also zur Entlastung von pflegenden Angehörigen.

Gründe für einen pflegenden Angehörigen, von der Verhinderungspflege Gebrauch zu machen, gibt es viele. § 39 SGB XI nennt mit „Erholungsurlaub“ direkt schon ein Beispiel. Vor allem dann, wenn ein ein spontaner Ausflug oder ein Kurzurlaub ansteht ist, ist Verhinderungspflege zu empfehlen. (Bei einem längeren Urlaub ist Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung oft die bessere Wahl.) Aber auch bei kurzen Pausen dürfen Angehörige auf Verhinderungspflege setzen: Die Belastung, einen Menschen zu pflegen, ist nicht zu unterschätzen; ein paar Stunden Auszeit – ob mit Freunden oder beim Ausüben eines Hobbys – bewirken da viel. Vor allem aus psychischer Sicht sind regelmäßige Pausen wichtig.

Andere Gründe für Verhinderungspflege sind beispielsweise Krankheiten. Diese sind nicht vorhersehbar und können die Pflege eines Angehörigen erschweren. Aber auch für einen Arztbesuch lässt sich schon Verhinderungspflege nutzen. Sie sehen also: Verhinderungspflege kann bei Bedarf auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Welche Voraussetzungen gibt es für Verhinderungspflege?

Pflegegrad 2–5
Häusliche Pflege
Pflegeperson
Frist
Verhinderungspflege Pflegegrade

Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 benötigt

Voraussetzung für Verhinderungspflege ist zunächst, dass der Pflegebedürftige Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 hat. Wer nur Pflegegrad 1 besitzt oder gar keine nachgewiesene Pflegebedürftigkeit hat, kann keine Verhinderungspflege nutzen.

Häusliche Pflege

Bei sich oder einem Angehörigen zu Hause

Der Pflegebedürftige muss häuslich gepflegt werden. Das ist in der Regel beim Pflegebedürftigen zu Hause, kann aber auch im Haushalt eines Angehörigen sein. Wer in einer Pflegeeinrichtung (z. B. einen Pflegeheim) vollstationär gepflegt wird, erhält keine Verhinderungspflege.

Pflegeperson Privatperson

Von einer Privatperson gepflegt werden

Voraussetzung ist, dass der/die Pflegebedürftige im Normalfall (also dann, wenn keine Verhinderungspflege notwendig ist) von einer Privatperson gepflegt wird. Das kann ein Angehöriger oder auch ein Ehrenamtler sein.

Was aber, wenn ein Pflegebedürftiger seinen vollständigen Anspruch auf Pflegesachleistungen nutzt und die Pflege damit im Grunde von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt wird und deswegen kein Cent an Pflegegeld ausgezahlt wird? Auch in diesem Fall besteht Anspruch auf Verhinderungspflege! Voraussetzung ist aber, dass eine private Person auch "verhindert" ist. Achten Sie also darauf, dass Sie selbst bei 100-prozentiger Nutzung der Pflegesachleistungen einen Angehörigen als offizielle "Pflegeperson" angeben.

§ 39 SGB XI

Mindestens sechs Monate häuslich gepflegt

§ 39 SGB XI sagt aus, „dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt“ haben muss. Das bedeutet aber nicht, dass es sich dabei immer dieselbe Pflegeperson handeln muss! Auch sind in dieser Zeit kurze Pausen von bis zu vier Wochen möglich (ohne dass sich die 6-Monats-Frist verlängert). Es ist übrigens nicht notwendig, dass der Pflegebedürftige über sechs Monate mindestens Pflegegrad 2 hat; hatte er bis vor kurzem noch Pflegegrad 1, ist es nur wichtig, dass zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme Pflegegrad 2 (oder höher) vorliegt.

Verhinderungspflege berechnen: So viel Geld gibt es für Sie

Pro Kalenderjahr steht einem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder höher eine sechswöchige Verhinderungspflege zu. Das übliche Budget beträgt dabei 1.612 Euro. Es spielt hierbei keine Rolle, ob Sie z. B. Pflegegrad 2 oder 5 haben. Die exakte Höhe des Betrags variiert aber, je nachdem wer die Verhinderungspflege ausführt.

  • Verhinderungspflege durch einen Verwandten bis zum zweiten Grad (z. B. Geschwister oder Enkelkinder) oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad (z. B. Schwager, Enkelkinder des Ehegatten oder Schwiegereltern): jährlich max. 1,5-Fache des Pflegegelds (z. B. 1,5 x 332 Euro bei Pflegegrad 2 = 498 Euro).

  • Verhinderungspflege durch jemanden, der mit Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt: jährlich max. 1,5-Fache des Pflegegelds

  • Verhinderungspflege durch eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, aber die Pflege erwerbsmäßig ausführt: jährlich 1.612 Euro (also volles Verhinderungspflege-Budget)

  • Verhinderungspflege durch andere, nicht oben genannte Personen (z. B. durch eine professionelle Pflegefachkraft): jährlich 1.612 Euro (also volles Verhinderungspflege-Budget)

Steht bei der Verhinderungspflege nur das 1,5-Fache des Pflegegelds zu, besteht aber dennoch die Möglichkeit, mehr Geld zu erhalten: Kann die Ersatz-Pflegeperson bestimmte, notwendige Aufwendungen nachweisen (z. B. einen Verdienstausfall oder Fahrkosten), dann können die Leistungen entsprechend aufgestockt werden. Das Maximal-Budget in Höhe von 1.612 Euro pro Jahr darf dabei nicht überschritten werden. Auch ist es notwendig, entsprechende Nachweise/Belege zu sammeln.

Verhinderungspflege berechnen: Weiterhin Pflegegeld beziehen

Wer Verhinderungspflege bezieht, erhält weiterhin Pflegegeld – das sollten Sie also in der Gesamtberechnung berücksichtigen. Das volle Pflegegeld (bzw. anteilig bei Kombinationsleistungen) erhalten Pflegebedürftige, die die Verhinderungspflege nur stundenweise, also weniger als 8 Stunden am Tag, benötigen.

Wer mehrere Tage am Stück Verhinderungspflege nutzt, erhält nur für zwei Tage (nämlich für den ersten und den letzten Tag der Verhinderungspflege) das volle Pflegegeld; für die anderen Tage erhalten Pflegebedürftige nur 50 Prozent des Pflegegelds.

Verhinderungspflege berechnen: Kombinationsleistungen mit der Kurzzeitpflege

Die Verhinderungspflege lässt sich mit der Kurzzeitpflege (mehr dazu unten) kombinieren. Sie können den gesetzlichen Anspruch auf Kurzzeitpflege (die  1.774 Euro im Jahr beträgt) zu 50 Prozent auf die Verhinderungspflege anrechnen (also 887 Euro jährlich). Wenn Sie also keine Kurzzeitpflege nutzen, lässt sich für die Verhinderungspflege jährlich bis zu 2.499 Euro verwenden.

Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden oft in einem Atemzug genannt. Immerhin stehen einem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, der zu Hause von einem Angehörigen gepflegt wird, beide Pflegeformen zu. Der Unterschied ist aber der, dass eine Kurzzeitpflege ausschließlich stationär stattfindet, während eine Verhinderungspflege in der Regel häuslich erfolgt. Zur genaueren Unterscheidbarkeit beider Formen hilft Ihnen die nachfolgende Tabelle.

  Kurzzeitpflege Verhinderungspflege
Ort grundsätzlich stationär i. d. R. häuslich
Pflegende Pflege durch stationäre Pflegefachkräfte Pflegender Angehöriger wird von Pflegefachkraft oder einem Angehörigen vertreten
Jährlicher Betrag 1.774 € (nur für Pflegekosten zu nutzen) 1.612 € (aber max. 1,5-Fache des Pflegegelds bei Verhinderungspflege durch Angehörige)
Auch ohne Pflegestufe? Ja, wenn plötzliche Pflegebedürftigkeit durch Krankheit o. Unfall Nein
Kombinierbar? mit bis zu 100 % des Anspruchs auf Verhinderungspflege (also +1.612 €) mit bis zu 50 % des Anspruchs auf Kurzzeitpflege (also +887 €)
Dauer bis zu 8 Wochen pro Jahr bezuschusst bis zu 6 Wochen pro Jahr bezuschusst
Voraussetzungen Sofort möglich Nur, wenn pflegende Angehörige bisher mind. 6 Monate im Einsatz
Pflegegeld währenddessen 50 % des Pflegegelds erhalten wenn nur stundenweise Vertretung: 100 % des Pflegegelds erhalten (sonst 50 %)

Verhinderungspflege beantragen

Das Praktische an der Verhinderungspflege ist, dass sie vor allem für spontane Verhinderungen genutzt werden kann. Während man bei der Kurzzeitpflege schon früh nach einem Platz in einer Pflegeeinrichtung schauen muss, ist die Verhinderungspflege schnell beantragt.

Das Besondere bei der Verhinderungspflege ist, dass Sie sie auch rückwirkend beantragen können – z. B. wenn die Verhinderung zu spontan und kurzfristig eintrat.

Es wird aber empfohlen, doch schon vorab mit der Pflegekasse über die geplante Verhinderungspflege zu sprechen. Beantragen kann diese der Versicherte selbst bzw. eine bevollmächtigte Person. Am besten beantragen Sie die Verhinderungspflege schriftlich. Die meisten Pflegeversicherungen bieten dafür sogar einen entsprechenden Vordruck an; das hat den Vorteil, dass Sie keine wichtigen Informationen vergessen.

Übrigens: Es muss nicht erklärt werden, warum Sie von der Verhinderungspflege Gebrauch machen möchten. Diese muss nicht begründet werden, auch benötigen Sie keinen Nachweis (z. B. im Falle einer Krankheit). Wird auf einem Formular nach dem Grund gefragt, können Sie also ohne Weiteres „Sonstiges“ ankreuzen.

Neu ab Juli 2025: Der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von 2023 werden sowohl die Verhinderungspflege als auch die Kurzzeitpflege angeglichen. Ziel ist es, die Regelungen zu vereinfachen und Hindernisse abzubauen. Konkret wird zum 1. Juli 2025 ein neuer Paragraf § 42a SGB XI in Kraft treten. (Für Pflegebedürftige, die 25 Jahre oder jünger sind und Pflegegrad 4 oder 5 haben, gelten die neuen Regeln weitestgehend schon seit dem 1. Januar 2024. Genaueres dazu finden Sie HIER.)

Was sich ändert:

  • Ab dem 1. Juli 2025 wird es einen Gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro geben. Pflegebedürftige können den kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag für beide Pflegeformen flexibel einsetzen. Die bisherigen Übergangsregelungen entfallen somit ab Juli 2025.

  • Nach wie vor gilt der Pflegegrad 2 als Mindestvoraussetzung.

  • Die zeitliche Höchstdauer beträgt bei jeder der beiden Pflegeformen nun acht Wochen (im Jahr). Ebenso auch der Zeitraum der hälftigen Fortzahlung des Pflegegelds. Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind somit nun gleich auf. 

  • Die 6-monatige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege entfällt. Ab dem 1. Juli 2025 ist also auch eine kurzfristige Verhinderungspflege möglich.

  • „Begleitet wird dies durch Informations- und Transparenzregelungen, die dazu dienen, dass die Pflegebedürftigen jederzeit im Blick behalten können, in welcher Höhe Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden, ohne dass sie diese Informationen gesondert anfordern müssen“, erklärt das Bundesgesundheitsministerium. „Damit werden das Leistungsrecht und der Leistungsbezug für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen insgesamt besser nachvollziehbar.“

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