Verhinderungspflege umfassend erklärt

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Alles zur Verhinderungspflege

  • Verhinderungspflege umfassend erklärt
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wie

Verhinderungspflege: Wozu diese gut ist und wie viel dir zusteht

Verhinderungspflege – oder auch Ersatzpflege – steht jenen zu, die von einem Angehörigen zu Hause gepflegt werden, aber übergangsweise eine Ersatz-Pflegeperson benötigen. Welche Voraussetzungen es aber noch gibt und was es mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag auf sich hat, das erfährst du hier.

Was ist Verhinderungspflege? Wer kann diese in Anspruch nehmen?

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson – kurz Verhinderungspflege oder auch Ersatzpflege – wird in § 39 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) wie folgt definiert: „Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr (…).“ Anspruch auf Verhinderungspflege haben also jene, die zu Hause (oder auch im Haushalt eines Angehörigen) von jemand privat gepflegt werden (z. B. ein Verwandter oder auch ein Ehrenamtler). Verhinderungspflege ist also nicht für jene Pflegebedürftige interessant, die entweder stationär in einem Pflegeheim oder vollständig durch einen professionellen Pflegedienst zu Hause gepflegt werden. Die Verhinderungspflege dienst also zur Entlastung von pflegenden Angehörigen.

Gründe für einen pflegenden Angehörigen, von der Verhinderungspflege Gebrauch zu machen, gibt es viele. § 39 SGB XI nennt mit „Erholungsurlaub“ direkt schon ein Beispiel. Vor allem dann, wenn ein ein spontaner Ausflug oder ein Kurzurlaub ansteht ist, ist Verhinderungspflege zu empfehlen. (Bei einem längeren Urlaub ist Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung oft die bessere Wahl.) Aber auch bei kurzen Pausen dürfen Angehörige auf Verhinderungspflege setzen: Die Belastung, einen Menschen zu pflegen, ist nicht zu unterschätzen; ein paar Stunden Auszeit – ob mit Freunden oder beim Ausüben eines Hobbys – bewirken da viel. Vor allem aus psychischer Sicht sind regelmäßige Pausen wichtig.

Andere Gründe für Verhinderungspflege sind beispielsweise Krankheiten. Diese sind nicht vorhersehbar und können die Pflege eines Angehörigen erschweren. Aber auch für einen Arztbesuch lässt sich schon Verhinderungspflege nutzen. Du siehst also: Verhinderungspflege kann bei Bedarf auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Seit Juli 2025 gilt für Verhinderungspflege die Regelung des Gemeinsamen Jahresbetrags: Der bisher getrennte Betrag wurde mit der Kurzzeitpflege zusammengeführt. Für beide Leistungen steht nun ein gemeinsames Budget zur Verfügung, das flexibel genutzt werden kann.

Seit Juli 2025: Der Gemeinsame Jahresbetrag

Seit Juli 2025 gilt mit dem § 42a SGB XI der sogenannte Gemeinsame Jahresbetrag. Das bedeutet: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher können pro Kalenderjahr bis zu 3.539 Euro flexibel für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einsetzen.

Beide Leistungen teilen sich nun ein einheitliches Budget – die bisher getrennten Töpfe für Verhinderungspflege (1.685 €) und Kurzzeitpflege (1.854 €) wurden zusammengeführt. Auch die Bedingungen wurden angeglichen: Beide können bis zu acht Wochen im Jahr genutzt werden, die bisher verpflichtende 6‑monatige Vorpflegezeit entfällt. Außerdem bleibt das Pflegegeld während der Inanspruchnahme für acht Wochen hälftig bestehen.

Ziel dieser Reform ist es, die Pflegebedingungen zu vereinfachen und Pflegefamilien mehr Flexibilität bei der Entlastung zu geben.

Welche Voraussetzungen gibt es für Verhinderungspflege?

Pflegegrad 2–5
Häusliche Pflege
Pflegeperson
Frist
Verhinderungspflege Pflegegrade

Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 benötigt

Voraussetzung für Verhinderungspflege ist zunächst, dass der Pflegebedürftige Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 hat. Wer nur Pflegegrad 1 besitzt oder gar keine nachgewiesene Pflegebedürftigkeit hat, kann keine Verhinderungspflege nutzen.

Häusliche Pflege

Bei sich oder einem Angehörigen zu Hause

Der Pflegebedürftige muss häuslich gepflegt werden. Das ist in der Regel beim Pflegebedürftigen zu Hause, kann aber auch im Haushalt eines Angehörigen sein. Wer in einer Pflegeeinrichtung (z. B. einen Pflegeheim) vollstationär gepflegt wird, erhält keine Verhinderungspflege.

Pflegeperson Privatperson

Von einer Privatperson gepflegt werden

Voraussetzung ist, dass der/die Pflegebedürftige im Normalfall (also dann, wenn keine Verhinderungspflege notwendig ist) von einer Privatperson gepflegt wird. Das kann ein Angehöriger oder auch ein Ehrenamtler sein.

Was aber, wenn ein Pflegebedürftiger seinen vollständigen Anspruch auf Pflegesachleistungen nutzt und die Pflege damit im Grunde von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt wird und deswegen kein Cent an Pflegegeld ausgezahlt wird? Auch in diesem Fall besteht Anspruch auf Verhinderungspflege! Voraussetzung ist aber, dass eine private Person auch "verhindert" ist. Achte also darauf, dass du selbst bei 100-prozentiger Nutzung der Pflegesachleistungen einen Angehörigen als offizielle "Pflegeperson" angibst.

§ 39 SGB XI

Seit 2025 ohne Vorpflegezeit!

Es gibt seit 2025 keine Frist mehr! Eine sechsmonatige Vorpflegezeit ist nun nicht mehr nötig, bevor die Verhinderungspflege erstmals in Anspruch genommen werden darf. Die Leistung kann ab Anerkennung eines Pflegegrads sofort genutzt werden.

Verhinderungspflege berechnen: So viel Geld gibt es für dich

Seit Juli 2025 gilt ein gemeinsames Budget in Höhe von 3.539 Euro pro Jahr für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (Gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a SGB XI).

Es gibt keine getrennten Budgets mehr. Pflegebedürftige können den Betrag frei aufteilen:

  • nur Verhinderungspflege: bis zu 3.539 Euro jährlich
  • nur Kurzzeitpflege: bis zu 3.539 Euro jährlich
  • oder beliebige Kombination aus beiden Leistungen

Die Auszahlung erfolgt wie gewohnt über die Pflegekasse – Belege für Nachweise (z. B. Rechnungen oder Aufwendungen der Ersatzpflege) müssen weiterhin eingereicht werden.

Wichtig: Der Gemeinsame Jahresbetrag erhöht sich künftig regelmäßig im Rahmen der gesetzlichen Dynamisierung (§ 30 SGB XI).

Verhinderungspflege berechnen: Weiterhin Pflegegeld beziehen

Auch bei Nutzung der Verhinderungspflege bleibt das Pflegegeld bestehen – allerdings nicht in voller Höhe.

  • Bei stundenweiser Ersatzpflege wird das Pflegegeld weiter ungekürzt ausgezahlt.
  • Bei täglicher oder mehrtägiger Ersatzpflege wird das Pflegegeld nun bis zu acht Wochen im Jahr zur Hälfte fortgezahlt – genauso wie bei der Kurzzeitpflege.

Diese Regelung wurde durch den Gemeinsamen Jahresbetrag vereinheitlicht und ersetzt die frühere 6‑Wochen‑Grenze.

Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?

Seit Juli 2025 bilden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eine gemeinsame Leistungsgrundlage. Beide Pflegeformen stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu und können individuell kombiniert werden. Die Unterschiede bestehen weiterhin vor allem im Ort und der Art der Pflege: Verhinderungspflege findet meist zu Hause statt, während Kurzzeitpflege stationär erfolgt.

  Kurzzeitpflege Verhinderungspflege
Ort Stationär in Pflegeeinrichtung (für sonst häuslich gepflegte Personen) In der Regel häuslich
Zweck Überbrückung bei besonderen Situationen Vertretung der Pflegeperson
Pflegende Professionelle Pflegefachkräfte Angehörige, Bekannte, Pflegedienst
Jährlicher Betrag Aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag (3.539 €) Aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag (3.539 €)
Jährlicher Betrag vor 2025 1.854 € 1.685 €
Dauer Bis zu 8 Wochen pro Jahr Bis zu 8 Wochen pro Jahr
Dauer vor 2025 Bis zu 8 Wochen pro Jahr Bis zu 6 Wochen pro Jahr
Auch ohne Pflegegrad? Ja, wenn plötzliche Pflegebedürftigkeit durch Krankheit o. Unfall Nein
Voraussetzungen Sofort möglich Sofort möglich (seit Juli 2025)
Voraussetzungen vor 2025 Sofort möglich Nur nach 6 Monaten Vorpflegezeit
Pflegegeld währenddessen 50 % des Pflegegelds 50 % des Pflegegelds bei ganztägiger Verhinderung

Diese Regeln galten früher

Bis Juni 2025 waren Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege getrennte Leistungen mit eigenen Budgets.

  • Verhinderungspflege: max. 1.685 €, bis zu 6 Wochen pro Jahr
  • Kurzzeitpflege: max. 1.854 €, bis zu 8 Wochen pro Jahr
  • Eine Kombination war nur teilweise (zu 50 %) möglich
  • Außerdem war eine 6‑monatige Vorpflegezeit notwendig, bevor Verhinderungspflege erstmals genutzt werden konnte

Diese Trennung wurde mit dem Pflegeunterstützungs‑ und ‑entlastungsgesetz (PUEG) 2023 aufgehoben.

Verhinderungspflege beantragen

Das Praktische an der Verhinderungspflege ist, dass sie vor allem für spontane Verhinderungen genutzt werden kann. Während du bei der Kurzzeitpflege schon früh nach einem Platz in einer Pflegeeinrichtung schauen musst, ist die Verhinderungspflege schnell beantragt.

Das Besondere an der Verhinderungspflege ist, dass du sie auch rückwirkend beantragen kannst – z. B. wenn die Verhinderung zu spontan und kurzfristig eingetreten ist.

Es wird aber empfohlen, schon vorab mit der Pflegekasse über die geplante Verhinderungspflege zu sprechen. Beantragen kannst du sie selbst oder eine bevollmächtigte Person für dich. Am besten stellst du den Antrag schriftlich. Die meisten Pflegekassen bieten dafür einen entsprechenden Vordruck an – das hat den Vorteil, dass du keine wichtigen Informationen vergisst.

Übrigens: Du musst nicht angeben, warum du von der Verhinderungspflege Gebrauch machen möchtest. Eine Begründung oder ein Nachweis (z. B. im Krankheitsfall) ist nicht erforderlich. Wird auf dem Formular nach dem Grund gefragt, kannst du einfach „Sonstiges“ ankreuzen.

Seit der Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags im Juli 2025 ist kein separater Antrag mehr für Kurzzeit‑ oder Verhinderungspflege nötig. Beide Leistungen werden über dasselbe Budget verwaltet. Bei der Pflegekasse genügt ein einfacher Antrag mit der Angabe, welche Art der Ersatzpflege du wünschst.

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