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Die Kurzzeitpflege ist eine stationäre Maßnahme für alle Pflegebedürftige, die sonst zu Hause gepflegt werden. Die Gründe für Kurzzeitpflege sind mannigfaltig – und reichen von einer kurzen Auszeit des pflegenden Angehörigen bis zur Genesung nach einem Unfall. Wir erklären Ihnen, was genau Kurzzeitpflege ist, wer dieses unter welchen Voraussetzungen beziehen kann und welche Unterschiede es zu Verhinderungspflege gibt. Außerdem stellen wir dir den neuen Gemeinsamen Jahresbetrag vor, der seit Juli 2025 für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gilt.
Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn jemand für eine begrenzte Zeit eine vollstationäre Pflege benötigt. Die Kurzzeitpflege ist im Prinzip ein stationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung auf Zeit. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn weder ambulante Pflege noch teilstationäre Pflege (wie Tagespflege) nicht ausreichen. Seit Juli 2025 wird die Kurzzeitpflege gemeinsam mit der Verhinderungspflege über ein einheitliches Jahresbudget geregelt. Beide Pflegeformen sind gleichgestellt – sowohl bei der Dauer (bis zu acht Wochen) als auch beim Gesamtbetrag.
Wer Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, ist meist in häuslicher Pflege – sei es durch einen Angehörigen oder durch einen ambulanten Pflegedienst. Voraussetzung für die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim ist die Einstufung in Pflegegrad 2 (vormals Pflegestufe 1) oder höher.
Auch Pflegebedürftige des Pflegegrads 1 können Kurzzeitpflege prinzipiell in Anspruch nehmen – doch in diesem Fall müssen die Kosten nahezu selbst getragen werden. Die Betreuungs-/Enlastungsleistungen in Höhe von 131 Euro pro Monat (125 Euro vor 2025) können aber für die Kurzzeitpflege genutzt werden.
Seit 2016 besteht auch die Möglichkeit, dass auch Menschen ohne Pflegegrad (bzw. vormals ohne Pflegestufe) Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen können. Das ist dann der Fall, wenn nach einer heftigen Krankheit oder einem Unfall eine Pflegebedürftigkeit eintritt. In diesem Fall dient die Kurzzeitpflege vor allem zur Überbrückung – beispielsweise bei pflegerischen Engpässen. Der Kostenträger bei dieser Form der Kurzzeitpflege ist die Krankenkasse (nicht die Pflegekasse).
Seit Juli 2025 gilt mit § 42a SGB XI der sogenannte Gemeinsame Jahresbetrag. Das bedeutet: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher können pro Jahr bis zu 3.539 Euro flexibel für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege einsetzen.
Beide Leistungen sind nun gleichgestellt – in Dauer (jeweils bis zu acht Wochen pro Jahr) und in der hälftigen Fortzahlung des Pflegegeldes.
Es gibt keine gesonderten Budgets mehr. Du kannst also selbst entscheiden, ob du den vollen Betrag für Kurzzeitpflege nutzt, für Verhinderungspflege, oder anteilig für beide.
Das Ziel: weniger Bürokratie, mehr Transparenz und mehr Flexibilität für pflegende Angehörige.
Seit Juli 2025 steht dir ein Gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung. Dieses Geld kann flexibel für Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder beides genutzt werden. Die Kosten werden von deiner Pflegekasse übernommen – sofern sie pflegebedingt sind (also keine Unterkunft, Verpflegung oder Investitionskosten).
Kurzzeitpflege kannst du bis zu acht Wochen im Kalenderjahr nutzen. Das entspricht 56 Tagen – egal, ob du durchgängig in einer Einrichtung bist oder die Pflegezeiten aufteilst.
Wenn du normalerweise Pflegegeld bekommst, erhältst du dieses während der Kurzzeitpflege weiter – allerdings zur Hälfte und ebenfalls für maximal acht Wochen. Dadurch bleibst du finanziell abgesichert.
Wenn du in 2025 zwei Wochen stationäre Kurzzeitpflege nutzt, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu deiner individuellen Budgetgrenze (innerhalb des 3.539-€‑Gesamtbetrags). Unterkunft und Verpflegung zahlst du selbst – diese lassen sich aber teilweise über das Entlastungsgeld von 131 € pro Monat decken.
Kosten, die du selbst tragen musst, kannst du in vielen Fällen steuerlich geltend machen – etwa als außergewöhnliche Belastungen. Frag im Zweifel beim Finanzamt oder bei deinem Steuerberater nach.
Seit Juli 2025 sind Kurzzeit- und Verhinderungspflege gleichgestellt: Beide werden aus demselben Jahresbudget (3.539 €) finanziert und können flexibel kombiniert werden.
Der Unterschied bleibt aber beim Ort der Pflege – stationär (Kurzzeitpflege) vs. häuslich (Verhinderungspflege). Details entnimmst du der folgenden Tabelle.
| Kurzzeitpflege | Verhinderungspflege | |
|---|---|---|
| Ort | Stationär in Pflegeeinrichtung (für sonst häuslich gepflegte Personen) | In der Regel häuslich |
| Zweck | Überbrückung bei besonderen Situationen | Vertretung der Pflegeperson |
| Pflegende | Professionelle Pflegefachkräfte | Angehörige, Bekannte, Pflegedienst |
| Jährlicher Betrag | Aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag (3.539 €) | Aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag (3.539 €) |
| Jährlicher Betrag vor 2025 | 1.854 € | 1.685 € |
| Dauer | Bis zu 8 Wochen pro Jahr | Bis zu 8 Wochen pro Jahr |
| Dauer vor 2025 | Bis zu 8 Wochen pro Jahr | Bis zu 6 Wochen pro Jahr |
| Auch ohne Pflegegrad? | Ja, wenn plötzliche Pflegebedürftigkeit durch Krankheit o. Unfall | Nein |
| Voraussetzungen | Sofort möglich | Sofort möglich (seit Juli 2025) |
| Voraussetzungen vor 2025 | Sofort möglich | Nur nach 6 Monaten Vorpflegezeit |
| Pflegegeld währenddessen | 50 % des Pflegegelds | 50 % des Pflegegelds bei ganztägiger Verhinderung |
Bis Juni 2025 war die Kurzzeitpflege eine eigenständige Leistung mit eigenem Budget:
Diese Trennung wurde mit dem Pflegeunterstützungs‑ und ‑entlastungsgesetz aufgehoben. Seit Juli 2025 gilt ein gemeinsames, flexibles Jahresbudget (§ 42a SGB XI).
Wenn du Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen möchtest, achte darauf, dass die Einrichtung für Kurzzeitpflege zugelassen ist – sonst übernimmt die Pflegekasse die Kosten nicht.
Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel wenn du oder deine pflegende Person in einer Reha‑Klinik bist und du dort vorübergehend in einer nahegelegenen Einrichtung gepflegt wirst. Kläre das am besten vorher mit deiner Pflegekasse.
Plane die Kurzzeitpflege möglichst früh – gerade in Urlaubszeiten sind Plätze begehrt.
Den Antrag kannst du ganz einfach bei deiner Pflegekasse stellen (telefonisch oder schriftlich). Viele Kassen haben eigene Formulare. Wenn du direkt nach einem Krankenhausaufenthalt in Kurzzeitpflege möchtest, hilft dir der Sozialdienst der Klinik.
Seit Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags im Juli 2025 ist kein separater Antrag mehr für Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege nötig. Beides läuft über dasselbe Budget – gib einfach an, welche Pflegeform du in Anspruch nehmen möchtest.

