Kurzzeitpflege berechnen: Die Voraussetzungen
Beachten Sie, dass ausschließlich die pflegebedingten Kosten getragen werden. Die 1.612 Euro im Jahr dürfen also nicht für die Unterkunft, für die Verpflegung oder für Investitionskosten verwendet werden. Diese Kosten müssen selber getragen werden. Immerhin lassen sich diese Kosten aber durch das monatliche Betreuungsgeld / Entlastungsgeld in Höhe von 125 Euro etwas verringern. (Diesen Anspruch hat übrigens auch ein Pflegebedürftiger des Pflegegrads 1.)
Alle Pflegekosten, die das Budget übersteigen, also über die jährigen 1.612 Euro hinausgehen, müssen übrigens vom Pflegebedürftigen selber getragen werden. Immerhin besteht aber die Möglichkeit, das Budget durch Kombinationsleistungen zu erhöhen.
Kurzzeitpflege berechnen: Kombinationsleistungen
Die Kurzzeitpflege lässt sich mit der Verhinderungspflege kombinieren – ein Vorteil, der seit dem Pflegestärkungsgesetz 1 sogar optimiert wurde. Sie können den gesetzlichen Anspruch auf Verhinderungspflege (die ebenfalls 1.612 Euro beträgt) zu 100 Prozent auf die Kurzzeitpflege anrechnen. Wenn Sie also keine Verhinderungspflege nutzen, lässt sich für die Kurzzeitpflege jährlich bis zu 3.224 Euro verwenden.
Andersherum lässt sich auch der Anspruch auf Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege anrechnen – jedoch nur zu 50 Prozent. Die Verhinderungspflege kann somit um bis zu 806 Euro jährlich aufgestockt werden, wenn die Kurzzeitpflege nicht oder nur teilweise genutzt wird.
Kurzzeitpflege berechnen: Zusätzliche Kosten steuerlich absetzen
Unter Umständen können Sie die Kosten, die Sie für die Kurzzeitpflege selber tragen müssen, auch steuerlich absetzen. Hierzu machen Sie die Zusatzkosten für „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich geltend. Für genauere Auskünfte wenden Sie sich bitte ans Finanzamt oder Ihren Steuerberater.