Die Höhe der Beiträge, die die Pflegekasse für Ihre Rente zahlt, ist davon abhängig, wie intensiv Ihre Pflegetätigkeit ist. Berücksichtigt werden zum einen der Pflegegrad des bzw. der Pflegebedürftigen und zum anderen die Art der bezogenen Leistung.
Erhält die pflegebedürftige Person ihr komplettes Pflegegeld und Sie pflegen ihn/sie quasi im Alleingang? Oder übernimmt die Pflege größtenteils oder gar vollständig ein Pflegedienst (Stichwort Pflegesachleistungen / Kombinationleistung)? Werden Pflegeleistungen von professionellen Pflegekräften übernommen, fallen die Rentenbeitragszahlungen für Sie geringer aus, als wenn die Pflege komplett von Ihnen allein ausgeführt wird.
Als Bezugsgröße wird für 2023 ein Monatsgehalt in Höhe von 3.395,- Euro (alte Bundesländer) bzw. 3.290,- Euro (neue Bundesländer) gezählt. Dieses „Gehalt“ wird für die Rentenberechnungen verwendet, wenn sowohl der höchste Pflegegrad besteht als auch die Pflege ohne professionelle Pflegekräfte durchgeführt wird. Wie bei einem Angestellten werden von diesem Betrag 18,6 Prozent für die Rentenbeiträge berechnet.
Bei Pflegegrad 5 und ohne ambulante Pflegedienste kann somit dieser maximale Rentenbeitrag bei monatlich 631,47 Euro (alte Bundesländer) bzw. 611,94 Euro (neue Bundesländer) ausfallen. Die geringsten Beiträge gibt es hingegen bei Pflegegrad 2 und bei der vollen Unterstützung durch Pflegekräfte (also bei vollen Pflegesachleistungen). Die geringsten Beiträge wären somit 119,35 Euro bzw. 115,66 Euro pro Monat hoch.
Absolute Klarheit bietet die folgende Tabelle.