Pflegekosten von der Steuer absetzen

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Steuern in der Pflege sparen

  • Steuertipps für Pflegebedürftige
  • Von außergewöhnlichen Belastungen bis hin zur Fahrtkostenpauschle 
  • Worauf Sie bei den Steuern achten müssen

Gewusst
wie

Pflegekosten von der Steuer absetzen

Wer pflegebedürftig ist oder aber einen anderen Menschen pflegt, kann die Pflegekosten von der Steuer absetzen. So lässt sich bares Geld sparen. Machen Sie die Pflegekosten bei Ihrer nächsten Steuererklärung geltend. Was alles möglich ist, erfahren Sie hier.

Was sind Pflegekosten? Und warum sollte ich sie von der Steuer absetzen?

Pflegekosten entstehen bei der Pflege eines Pflegebedürftigen. Das können Kosten für einen ambulanten Pflegedienst sein, für ein Pflegeheim, für Kurzzeitpflege oder Tagespflege. Auch bei Fahrten, Einkäufen, Pflegehilfsmitteln oder Baumaßnahmen, um barrierefrei wohnen zu können, können Pflegekosten entstehen.

Einige der Pflegekosten lassen sich steuerlich geltend machen, also von der Steuer absetzen. Warum das möglich ist? Der deutsche Staat will zum einen jene Pflegebedürftige entlasten, für die das Geld für die Pflege nicht ausreicht. Zum anderen sollen jene Bürger finanziell unterstützt bzw. entlastet werden, die sich um die Pflege eines Angehörigen kümmern.

„Von der Steuer absetzen“ bedeutet, dass sich die Steuerlast eines Einwohners um bestimmte Ausgaben vermindern lässt. Konkret heißt das, Sie zahlen am Ende weniger Steuern und sparen so bares Geld. Die Pflegekosten werden in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht. Welche Pflegekosten Sie absetzen können, zeigen wir Ihnen hier in diesem Ratgeber.

Übrigens: Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen groben Überblick. Konkrete Informationen – exakt zugeschnitten auf Ihre Verhältnisse – kann Ihnen nur ein Steuerberater oder ein Steuerhilfeverein bieten.

Unterhaltsleistungen: Pflegekosten für die Pflege eines anderen steuerlich geltend machen

Grundsätzlich stellt sich die Frage, wer genau Steuern spart. Oder anders gefragt: Wer setzt die Pflegekosten von der Steuer ab? Es gibt die Optionen, dass der/die Pflegebedürftige die Kosten selber absetzt oder dass einer der pflegenden Angehörigen diese Ausgaben steuerlich geltend macht.

Pflegekosten werden steuerlich als „außergewöhnliche Belastung“ gezählt (mehr dazu weiter unten). Eine Sonderform sind die Unterhaltsleistungen oder auch „außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen“. Diese können Angehörige eines Pflegebedürftigen laut § 33a EStG (Einkommensteuergesetz) wie folgt geltend machen:

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt (…) einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.“

Die Unterhaltsleistungen können Sie also nur dann absetzen, wenn der/die Pflegebedürftige ein naher Verwandter ist. Pflegende Freunde können diese Steuerermäßigung nicht in Anspruch nehmen, da hier gesetzlich keine Unterhaltspflicht entsteht.

Bei nahen Verwandten jedoch gibt es womöglich eine solche Unterhaltspflicht, insbesondere dann, wenn der/die Pflegebedürftige die Pflegekosten nicht selber tragen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Bedürftige kein oder nur ein geringes Vermögen hat. Als geringes Vermögen wird – inklusive aller Wertgegenstände – einer Wert bis zu 15.500 Euro gewertet.

Für 2024 beträgt der oben genannte Grundfreibetrag 11.604 Euro. 2022 betrug dieser noch 10.347 Euro und 2023 noch 10.908 Euro. Dieser Unterhaltshöchstbetrag wird aufs Jahr gerechnet vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.

Die außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG

Manche Ausgaben werden steuerrechtlich als „außergewöhnliche Belastung“ gewertet, wenn sie von den üblichen Ausgaben abweichen. Das können zum Beispiel Beerdigungen, Augenoperationen, der Unterhalt des geschiedenen Gatten oder die Ausbildung des Kinds fern des Elternhaus sein. Und natürlich Pflegekosten! § 33 Abs. 1 EStG erklärt:

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (...) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.“

Was bedeutet das? Die „außergewöhnliche Belastung“ sind Ausgaben, die die meisten in der Regel nicht haben, aber auch nicht vermieden werden können. Absatz 2 desselben Paragrafen beschreibt, dass das zum Beispiel der Fall ist, wenn man sich den Aufwendungen „aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann“ (und diese dabei aber „einen angemessenen Betrag nicht übersteigen“).

Auf der anderen Seite aber wird von einer „zumutbaren Belastung“ gesprochen. Also ein gewisser Part der „außergewöhnlichen“ Belastungen ist zumutbar, kann und soll also von jedem selber getragen werden. Fallen aber die Aufwendungen höher aus, dann können die Mehrkosten von der Steuer abgesetzt werden.

Im Folgenden erfahren Sie, wie sich die beiden Werte ermitteln bzw. berechnen lassen.

Außergewöhnliche Belastung: Die zumutbare Belastung ermitteln

Laut § 33 Abs. 3 EStG gelten folgende Werte für die zumutbare Belastung:

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis 15.340 Euro über 15.340 Euro
bis 51.130 Euro
über 51.130 Euro
1. bei kinderlosen Steuerpflichtigen,
bei denen die Einkommensteuer
     
a) nach § 32a Absatz 1 zu berechnen ist 5 % 6 % 7 %
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist
4 % 5 % 6 %
2. bei Steuerpflichtigen mit      
a) 1-2 Kindern 2 % 3 % 4 %
b) 3+ Kindern 1 % 1 % 2 %

Die Tabelle funktioniert stufenweise. Eine ledige Person ohne Kinder mit Einkünften von beispielsweise 35.000 Euro im Jahr fällt mit diesem Wert nicht direkt in die zweite Stufe und erhält 6 Prozent der vollen Einkünfte. Die korrekte Berechnung der Belastungsgrenze ist wie folgt:

    5 % von 15.340 Euro = 767 Euro (1. Stufe)

+ 6 % von 19.600 Euro (dem restlichen Teil der Einkünfte) = 1.179,60 Euro (2. Stufe)

= 1.946,60 Euro (Summe beider Stufen)

Die Belastungsgrenze der ledigen, kinderlosen Person beträgt hier 1.946,60 Euro. Fallen die außergewöhnlichen Belastungen eines Jahres höher aus, kann jeder weitere Euro von der Steuer abgesetzt werden.

Außergewöhnliche Belastung: So werden die Pflegekosten berechnet

Die Pflegekosten können dann in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn diese aufgrund einer Krankheit oder durch eine Pflegebedürftigkeit entstehen. Letzteres ist dann gegeben, wenn einem ein Pflegegrad zugewiesen wurde.

Es fallen aber nicht sämtliche Pflegekosten in die Berechnung der „außergewöhnlichen Belastung“. Es gibt Ausnahmen! Folgendes muss von dem Gesamtwert der Pflegekosten erst abgezogen werden, damit Sie den tatsächlichen Wert der außergewöhnlichen Belastung erhalten:

  • Das (steuerfreie) Pflegegeld der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung

  • Weitere Erstattungen von Pflegezusatzversicherungen

  • Beihilfe (Z. B. für Beamte oder Soldaten)

  • Kosten für Haushaltshilfen (Z. B. fürs Kochen, Putzen oder Waschen – diese Kosten lassen sich stattdessen als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ absetzen. Mehr dazu weiter unten.)

  • Haushaltsersparnis (im Falle, dass man den privaten Haushalt auflöst und in ein Pflegeheim untergebracht wird. Die Haushaltsersparnis beträgt z. B. für 2021 auf Jahr gerechnet 9.744 Euro und wird von den Heimkosten abgezogen. Diese Ersparnis muss dann selbstverständlich von den außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden.)

  • Fahrten (Diese werden ab der Steuererklärung 2021 über eine separate Fahrtkostenpauschale abgegolten. Mehr dazu weiter unten.)

Beachten Sie, dass die außergewöhnlichen Belastungen nicht nur Pflegekosten, sondern auch weitere Kosten beinhalten (beispielsweise für Kuren oder Beerdigungen). Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Steuerberater.

Der Pflegepauschbetrag als Alternative

Eine Alternative zum Absetzen der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung ist die Pflegepauschale. Diese wird unter § 33b Abs. 6 EStG erklärt:

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag) (…).“

Es handelt sich also um einen fixen Wert, der je nach Pflegegrad des Pflegebedürftigen in unterschiedlicher Höhe in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann. Der Jahreswert beträgt 600 Euro (Pflegegrad 2), 1.100 Euro (Pflegegrad 3) oder 1.800 Euro (Pflegegrad 4 oder 5).

Form der Steuerermäßigung Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Pflegepauschalbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG)
Vorteil Lohnt sich insbesondere dann, wenn es viele Ausgaben gibt, die den Pflegepauschbetrag übersteigen würden. Unkompliziertere Steuerermäßigung, da die Ausgaben nicht belegt werden müssen. Erhält man auch, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorhanden sind.
Nachteil Jede Ausgabe muss belegt werden; nicht alle Pflegekosten lassen sich immer per Rechnung belegen. Fallen die Pflegekosten weit höher als der Pflegepauschbetrag aus, ist diese Steuerermäßigung nicht zu empfehlen.

Um den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Pflegebedarf
Pflegende Person
Pflegeort
Ohne Gegenleistung

Pflegepauschbetrag bereits ab Pflegegrad 2

Sie haben nicht für jede Pflege Anspruch auf den Pflegepauschbetrag! Das Einkommenssteuergesetz hat da seine eigenen Vorgaben, abseits vom elften Sozialgesetzbuch (SGB XI). Der Pflegepauschbetrag darf nur dann beantragt werden, wenn die zu pflegende Person, „für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf“ (§33b Abs. 6 EstG). Konkret trifft das auf Pflegebedürftige zu, die:

  • … einen Pflegegrad von mindestens 2 (vor 2021: Pflegegrad von mindestens 4) haben oder

  • … einen Behindertenausweis mit Merkzeichen „H“ (hilflos) oder „Bl“ (blind oder hochgradig sehbehindert) oder

  • … einen entsprechenden Bescheid vom Versorgungsamt haben.

Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, besteht kein Anspruch auf den Pflegepauschbetrag.

Pflege durch eine nahe stehende Person

Die Person, die die Pflege leistet, muss ein Angehöriger oder eine nahe stehende Person des Pflegebedürftigen sein. Neben der Pflege durch einen Verwandten oder Verschwägerten wird vom Finanzamt auch die Pflege durch Menschen anerkannt, die mit dem Pflegebedürftigen eng befreundet sind. Die pflegende Person muss die Pflege auch nicht komplett alleine erledigen; es darf ein Großteil der Pflege durchaus auch von einem ambulanter Pflegedienst oder von einer einzelnen Pflegekraft erledigt werden. Die pflegende Person muss zumindest 10 Prozent der Pflege selber leisten. Es spielt keine Rolle, um welche Pflegeaufgaben es sich handelt. Man erhält den Pflegepauschbetrag bereits, wenn die Person auch nur einen kurzen Zeitraum innerhalb eines Jahres die Pflege gemacht hat.

Pflege zuhause – oder im Pflegeheim?

Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige häuslich gepflegt wird – also im eigenen Zuhause oder bei einem Angehörigen zuhause.

Nach Angaben des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. besteht aber auch die Möglichkeit, den Pflegepauschbetrag zu erhalten, wenn der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim lebt. Hat die betreffende Person schon vor Beginn der starken Pflegebedürftigkeit (nach § 33b Abs. 6 EStG) in einem Pflegeheim gelebt, hätten Sie als pflegender Angehöriger / Freund laut dem Lohnsteuerhilfeverein ebenfalls Anrecht auf den Pauschbetrag. Natürlich ist vorausgesetzt, dass Sie pflegende Aufgaben übernehmen (wie z. B. vor Ort beim Essen helfen oder den Pflegebedürftigen wochenends bei Ihnen zu Hause pflegen). Für eine genauere Planung empfiehlt sich ein Gespräch mit dem Steuerberater.

Keine Gegenleistung – auch kein Pflegegeld!

Aus finanzieller Sicht ein ganz wichtiger Aspekt: Der Pflegepauschbetrag kann nur dann beantragt werden, wenn der Pflegende von Pflegebedürftigen nicht für die Arbeit bezahlt wird. Das bedeutet auch, dass der Pflegebedürftige das Pflegegeld nicht an Sie weitergeben darf. Ausnahme gibt es laut § 33 Abs. 6 EStG nur bei Eltern, die ein behindertes Kind pflegen; in diesem Fall dürfen die Eltern sowohl das Pflegegeld wie auch den steuerlichen Pauschbetrag annehmen. Auch ist es laut dem Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe gestattet, dass man als pflegender Angehöriger das Pflegegeld „verwaltet“; es darf dann aber nur zugunsten des Pflegebedürftigen ausgegeben werden.

Hier finden Sie mehr Informationen zum Pflegepauschbetrag.

Neu seit 2021: Die Fahrtkostenpauschale

Fahrten, die im Rahmen der Pflege unternommen wurden, zählen auch zu den außergewöhnlichen Belastungen. Egal, ob es spontane Besuche beim Pflegebedürftigen sind oder ob es sich um einen Notfall handelt, ob es mit dem eigenen PKW ist oder mit dem öffentlichen Nahverkehr. Wie bei anderen Pflegekosten, die als außergewöhnliche Belastung abgerechnet werden, war es auch bei den Fahrten erforderlich, dass diese belegbar sind. Es musste nachgewiesen werden, ob man einen eigenen PKW hat oder musste jedes Fahrtticket aufbewahren. So lief es bis zur Steuererklärung 2020 ab. Mit der 2021 hat sich das geändert: Neu ist die sogenannte Fahrtkostenpauschale.

Seit 2021 dürfen Fahrten im Falle einer Pflegebedürftigkeit nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Stattdessen wird eine entsprechende Fahrtkostenpauschale gewährt (§ 33 Abs. 2a EStG). Die Höhe der jährlichen Pauschale ist unterschiedlich hoch:

  • Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 erhalten eine Fahrtkostenpauschale von 900 Euro. (Alternativ gilt auch ein Grad der Behinderung von mindestens 70, wenn diese Personen einen Behindertenausweis mit Merkzeichen „G“ haben.)

  • Menschen mit einem Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ erhalten eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 4.500 Euro.

Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Nicht alle Kosten, die durch die Pflege zusammenkommen, lassen sich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Auch kann es ja vorkommen, dass Pflegekosten unterhalb der zumutbaren Belastungsgrenze liegen. In solchen Fällen lassen sich Pflegekosten auch als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Die jährliche Obergrenze beträgt hier 20 Prozent von maximal 20.000 Euro. Sie können also bis zu 4.000 Euro über diesen Weg einsparen. Erfahren Sie, welche Kosten hierfür in Frage kommen.

Pflegekosten
Unterstützung im Haushalt
Wohnumfeldsverbessernde Maßnahmen
Zuhause gepflegt

Nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbare Kosten

Wer zuhause gepflegt wird und die entsprechenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen kann, der kann diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG geltend machen. Vor allem gilt das für die Kosten der „zumutbaren Belastung“, der als Eigenanteil ja selber geleistet werden muss. 20 Prozent dieser Kosten lassen sich dann aber immerhin als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen. Außerdem ist es für diese Form der Steuerermäßigung nicht notwendig, einen Pflegegrad zu haben.

Pflegekosten, haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Unterstützung beim Einkaufen, Bügeln, Kochen oder Putzen

All jene Kosten, die nicht im Rahmen der Pflege anfallen, aber selber nicht Teil der eigentlichen, medizinischen Pflege sind, lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung abrechnen. Das sind z. B. Unterstützungen beim Duschen, Einkaufen, Bügeln, Kochen, Putzen oder bei Gartenarbeiten. Auch die Kosten für mobile Verpflegungsservices („Essen auf Rädern“) lassen sich so geltend machen. Oder auch 20 Prozent der Kosten eines Minijobbers, der für haushaltsnahe Dienstleistungen angestellt wird (maximale Steuerermäßigung hier sind 510 Euro im Jahr).

Wenn ein ambulanter Pflegedienst solche haushaltsnahen Dienstleistungen übernimmt, dann achten Sie darauf, dass auf der Rechnung die Leistungen getrennt aufgeführt werden, so dass ersichtlich ist, welche Leistungen haushaltsnah sind und welche der Pflege betreffen.

Pflegekosten Barrierefreies Badezimmer

Handwerkerkosten und Hausnotrufsysteme

Auch wohnumfeldsverbessernde Maßnahmen zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Das kann beispielsweise der Umbau in ein barrierefreies Badezimmer sein. Steuerlich geltend machen können Sie die Handwerkerleistungen des Umbaus. Diese müssen in der Rechnung konkret aufgeschlüsselt sein und dürfen nicht in den nicht abzugsfähigen Materialkosten enthalten sein. Auch akzeptiert das Finanzamt nur Überweisungen der Rechnungen, keine Barzahlungen.

Andere wohnumfeldsverbessernde Maßnahmen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abgesetzt werden können, sind übrigens auch Hausnotrufsysteme.

Der Pflegefreibetrag bei der Erbschaftssteuer

Im Falle eines Erbes oder einer Schenkung lässt sich der Pflegefreibetrag in Höhe von bis zu 20.000 Euro geltend machen (nicht zu verwechseln mit dem Pflegepauschbetrag). Um diese Summe lässt sich die Erbschaftssteuer senken. Das sind die Voraussetzungen:

Hilfsbedürftigkeit
Verwandtschaftsverhältnis
Nachweisbarkeit

Hilfsbedürftigkeit reicht aus!

Die gepflegte Person muss nicht offiziell als pflegebedürftig gelten. Denn auch bei Personen ohne Pflegegrad darf im Falle eines Erbes oder einer Schenkung vom Pflegefreibetrag Gebrauch gemacht werden. Es muss aber nachgewiesen werden, dass die gepflegte Person wirklich hilfsbedürftig war bzw. ist.

Kein Verwandtschaftsverhältnis notwendig

Es ist für den Pflegefreibetrag nicht notwendig, dass man als Erbe mit der gepflegten Person verwandt ist. Jeder erhält den selben Anspruch auf den gleich hohen Pflegefreibetrag, egal ob Ehepartner/-in oder Nachbar.

Übrigens: Lange Zeit durften Kinder den Pflegefreibetrag nicht in Anspruch nehmen – da sie anscheinend gesetzlich verpflichtet wären, die Eltern zu pflegen. Dank eines Urteils des Bundesfinanzhofs von 2017 wurde aber entschieden, dass auch pflegende Kinder den Pflegefreibetrag einsetzen dürfen (Quelle: BFH, Urteil vom 10.05.2017, II R 37/15).

Nachweisbarkeit der geleisteten Pflege

Der Steuerberater Alexander Schüller von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei Meies & Schüller erklärt: „Die Pflegebedürftigkeit und -leistungen sind nachzuweisen. Es empfiehlt sich, Aufzeichnungen zu machen, wann und wie lange man Leistungen erbracht hat, was für Leistungen dies sind und wie man diese Leistungen mit einem Stundensatz bewertet. Hierbei kann man sich an den Stundensätzen aus dem Pflegedienst orientieren. Übrigens: Ab dem 80. Lebensjahr gilt der Anscheinsbeweis dahingehend, dass man bereits von einer altersbedingten Pflegenotwendigkeit ausgehen darf. Doch auch hier empfehle ich, Nachweise anzufertigen und zu sammeln.“

Für die Berechnung empfiehlt es sich, den üblichen Stundensatz einer Pflegekraft zu nutzen. Fällt die Summe der berechneten Pflegeleistung unter 20.000 Euro aus, dann können Sie den Pflegefreibetrag auch nur anteilig verwenden.

Beachten Sie, dass der Pflegefreibetrag zusätzlich zum normalen Freibetrag im Falle eines Erbes oder einer Schenkung gilt. Der normale Freibetrag für die Erbschaftssteuer ist für nahe Verwandte (wie Ehepartner oder Kinder) sehr hoch und beträgt 400.000 Euro bis 500.000 Euro. Liegt das Erbe unterhalb dieses Betrags, ist der Pflegefreibetrag nutzlos. Hier spielt es also keine Rolle, ob man den oder die Angehörige gepflegt hat oder nicht.

Bei Geschwistern, Neffen, Nichten oder nicht verwandte Erben beträgt der normale Freibetrag jedoch nur 20.000 Euro. Für diese Gruppe an Menschen lohnt sich der Pflegefreibetrag, sollte das Erbe höher ausfallen.

Ein Beispiel: Ute hat Jahre lang ihre Schwester Birgit gepflegt. Birgit hat keine Kinder und vererbt Ute 70.000 Euro. Dank des normalen Freibetrags für Geschwister (20.000 Euro) sind müssen von dem Erbe in Höhe von 70.000 Euro nur 50.000 Euro versteuert werden. Durch die Pflege kann Ute aber auch vom Pflegefreibetrag Gebrauch machen. Das zu versteuernde Erbe sinkt dadurch um weitere 20.000 Euro auf schließlich 30.000 Euro.

Wie lassen sich noch Pflegekosten noch einsparen?

Denken Sie daran: Pflegekosten lassen sich nicht nur über die Steuererklärung reduzieren. Behalten Sie bei der Planung der Pflege alle Maßnahmen im Blick, die Ihnen finanziell unter die Arme greifen. Das können z. B. diverse Maßnahmen sein, die von der Pflegeversicherung getragen werden – wie z. B. der monatliche Entlastungsbeitrag, Zuschüsse für Pflegehilfsmittel oder Wohnraumanpassungen oder Unterstützungen für Tagespflege oder Verhinderungspflege. Chronisch kranke Pflegebedürftige können sich zudem von der Zuzahlung von Hilfsmitteln, Heilmitteln oder Medikamenten befreien lassen. Wir haben für Sie zusammengefasst, worauf pflegende Angehörige alles achten sollten. Hier finden Sie zudem eine entsprechende Checkliste als PDF.

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