Grundsätzlich stellt sich die Frage, wer genau Steuern spart. Oder anders gefragt: Wer setzt die Pflegekosten von der Steuer ab? Es gibt die Optionen, dass der/die Pflegebedürftige die Kosten selber absetzt oder dass einer der pflegenden Angehörigen diese Ausgaben steuerlich geltend macht.
Pflegekosten werden steuerlich als „außergewöhnliche Belastung“ gezählt (mehr dazu weiter unten). Eine Sonderform sind die Unterhaltsleistungen oder auch „außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen“. Diese können Angehörige eines Pflegebedürftigen laut § 33a EStG (Einkommensteuergesetz) wie folgt geltend machen:
„Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt (…) einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.“
Die Unterhaltsleistungen können Sie also nur dann absetzen, wenn der/die Pflegebedürftige ein naher Verwandter ist. Pflegende Freunde können diese Steuerermäßigung nicht in Anspruch nehmen, da hier gesetzlich keine Unterhaltspflicht entsteht.
Bei nahen Verwandten jedoch gibt es womöglich eine solche Unterhaltspflicht, insbesondere dann, wenn der/die Pflegebedürftige die Pflegekosten nicht selber tragen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Bedürftige kein oder nur ein geringes Vermögen hat. Als geringes Vermögen wird – inklusive aller Wertgegenstände – einer Wert bis zu 15.500 Euro gewertet.
Für 2023 beträgt der oben genannte Grundfreibetrag 10.908 Euro. 2021 betrug dieser noch 9.744 Euro und 2022 noch 10.347 Euro. Dieser Unterhaltshöchstbetrag wird aufs Jahr gerechnet vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.