Ist ein Mensch aufgrund einer gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen, pflegen und/oder zu bewegen, benötigt dieser pflegerische Hilfe. Gesetzlich wird unter § 14 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) von einer sogenannten Pflegebedürftigkeit gesprochen. Doch diese variiert von Mensch zu Mensch. Den Zustand, die Schwere des Pflegebedürftigkeit wird anhand des Pflegegrads definiert. § 15 Abs. 1 SGB XI beschreibt: „Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.“
Es gibt fünf Pflegegrade – beziffert von Pflegegrad 1 („geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“) bis Pflegegrad 5 („schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“). Je nach Pflegegrad fallen auch die von der Pflegeversicherung getragenen Leistungen unterschiedlich aus.
Bis 2016 gab es noch den Vorreiter der Pflegegrade, nämlich die Pflegestufen 1 bis 3. Denn seit 2017 gilt ein neuer sogenannter Pflegebedürftigkeitsbegriff. Hierbei wurde die Frage neu diskutiert, ab wann ein Mensch laut Gesetz pflegebedürftig ist. Mit den alten Pflegestufen wurden Betroffene ausschließlich auf ihre alters- oder krankheitsbedingten körperlichen Einschränkungen begutachtet. Das wurde mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff geändert. Die Selbstständigkeit eines Pflegebedürftigen wird nun vollständig erfasst. Beispielsweise Demenzkranke, psychisch Kranke und geistig Behinderte, deren Selbstständigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt ist, haben seit 2017 gute Chancen darauf, einen Pflegegrad zugewiesen zu bekommen und damit auch volle Pflegeleistungen zu erhalten.