Damit eine Krankenfahrt oder ein Krankentransport überhaupt mit den Kassen abgerechnet werden kann, sind Transportscheine, auch Muster 4 genannt, unerlässlich. Eine solche Verordnung einer Krankenbeförderung, für die Fahrt mit einem Taxi oder einem anderen Fahrdienst, wird vom Arzt ausgestellt. Beispielsweise, wenn eine stationäre Behandlung notwendig ist, ein ambulanter Patient einen hohen Pflegegrad hat oder hochfrequente Behandlungen (z. B. Dialysebehandlungen, Strahlentherapien oder Chemotherapien) anstehen.
Auf Grundlage gesetzlicher Änderungen gab es seit April 2019 eine neuere Fassung des Musters 4, welche seit Juli 2020 noch einmal aktuallisiert wurde. Früher mussten die meisten Fahrten immer erst von der Kasse genehmigt werden, bevor diese angetreten werden durften – was in der Praxis fast schon unmöglich war. Doch eine sogenantne „Genehmigungsfiktion“ sorgt dafür, dass bestimmte Fahrten auch ohne vorherige Absprache mit den Kostenträgern verordnet werden können. In Frage kommt das bei Patienten, die eine der folgenden Bedingungen aufweisen:
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit)
- Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5
- Pflegegrad 3, sofern man zuvor bereits mit Pflegestufe 2 eingestuft wurde (Hinweis: Die alten Pflegestufen wurden am 1. Januar 2017 durch die neuen Pflegegrade abgelöst.)
- Pflegegrad 3, sofern ärztlich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung festgestellt wurde.
Für alle Versicherte, auf die keine dieser Bedingungen zutrifft, ist weiterhin eine vorherige Genehmigung seitens der Krankenkasse notwendig. Auch für Fahrten zu hochfrequenten Behandlungen (wie z.B. Dialysebehandlungen, Strahlentherapien oder Chemotherapien) ist – unabhängig vom Pflegegrad – auch eine Genehmigung notwendig.