Bei Abrechnungen an den Versicherten gibt es nun zwei Möglichkeiten, diese rechtskonform zu gestalten.
- Einerseits kann die Krankenkasse als Leistungsempfänger bezeichnet werden, zum Beispiel durch Hinzufügen folgenden Satzes auf der Rechnung: „Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.“ auf der Rechnung.
- Andererseits besteht die Möglichkeit, auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zu verzichten.
Was bedeutet in diesem Zusammenhang die Berechtigung zum Vorsteuerabzug? Dies heißt: Ein Unternehmer verbucht umsatzsteuerpflichtige Einnahmen; die Steuern müssten an das Finanzamt abgeführt werden. Gleichzeitig leistet er umsatzsteuerpflichtige Zahlungen. Rechnet er die eingenommene und abzuführende Umsatzsteuer gegeneinander auf, wird diese zum „durchlaufenden Posten“. Die Umsatzsteuer hat also alleine der Endverbraucher zu tragen.
Die Konsequenz ist folgende: Wird bei Rechnungen, die nach dem 30. Juni 2008 an Versicherte ausgestellt wurden und in denen die Krankenkasse nicht als Leistungsempfänger bezeichnet wird, die Umsatzsteuer dennoch gesondert ausgewiesen, kann der Leistungserbringer für die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden.
Nutzen Sie DMRZ.de, um mit den Kassen abzurechnen und Zuzahlungsrechnungen an die Versicherten auszustellen, dann brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen: Wir haben den Satz „Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.“ automatisch in Zuzahlungsrechnungen mit eingebaut. Sie sind somit also in jedem Fall auf der sicheren Seite.