Zu gesetzlichen Änderungen im § 60 SGB V (also des fünften Sozialgesetzbuchs) hat der Bundestag angemerkt, dass beispielsweise Pflegeheime nicht über die notwendige räumliche und technische Ausstattung für komplexe diagnostische und therapeutische Leistungen verfügen würden. „Die betroffenen Versicherten sind daher auch weiterhin regelmäßig auf Krankenfahrten im Sinne des § 7 Absatz 1 der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur ambulanten Behandlung angewiesen. Dies gilt auch für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen, die in ihrer eigenen Häuslichkeit leben.“
Voraussetzung war bisher immer, dass die Krankenkassen diese Fahrten im Vorfeld erst genehmigen müssen – was in diesen Fällen meist ohne Probleme funktionierte. Doch: „Dieses Verfahren führt zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand sowohl für die Versicherten und für die sie betreuenden Personen und Pflegeeinrichtungen als auch für die Krankenkassen. Vor diesem Hintergrund wird das Genehmigungsverfahren für mobilitätseingeschränkte vulnerable Patientengruppen durch die Einführung einer Genehmigungsfiktion grundlegend vereinfacht.“
Diese neue „Genehmigungsfiktion“ sorgt dafür, dass bestimmte Fahrten auch ohne vorherige Absprache mit den Kostenträgern verordnet werden können. Gemeint sind damit die Fahrten zu ambulanten Behandlungen (und wieder zurück) für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Versicherte. Hierbei handelt es sich um Versicherte, die eine der folgenden Bedingungen aufweisen:
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit)
Pflegegrad 4 oder 5
Pflegegrad 3, sofern man zuvor bereits mit Pflegestufe 2 eingestuft wurde (Hinweis: Die alten Pflegestufen wurden am 1. Januar 2017 durch die neuen Pflegegrade abgelöst.)
Pflegegrad 3, sofern ärztlich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung festgestellt wurde.
Für alle Versicherte, auf die keine dieser Bedingungen zutrifft, ist weiterhin eine vorherige Genehmigung seitens der Krankenkasse notwendig.
Eine weitere Ausnahme: Ist der Versicherte als dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigt eingestuft, benötigt aber Fahrten zu hochfrequenten Behandlungen (wie z. B. Dialysebehandlungen, Strahlentherapien oder Chemotherapien), dann bleibt die Verordnung weiterhin genehmigungspflichtig. Egal, welchen Pflegegrad der Versicherte besitzt.