Grundsätze (MuG) zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung in der Pflege

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  • Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für Pflegeeinrichtungen

  • Für wen sind MuG verpflichtend?

  • Alle Neuerungen auf einen Blick

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Maßstäbe und Grundsätze (MuG) in der Pflege

In Pflegeheimen und Pflegediensten sind MuG, steht für Maßstäbe und Grundsätze, verpflichtende Vorgaben, im Umgang mit den Pflegebedürftigen. Wir erklären, welche Formen der MuG es gibt, was diese beinhalten und welche Neuerungen es gibt.

Was sind die Maßstäbe und Grundsätze (MuG) zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung in der Pflege?

Laut § 113 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) dienen Maßstäbe und Grundsätze, kurz MuG, um in Deutschland die „Qualität, Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung in der ambulanten, teilstationären, vollstationären und Kurzzeitpflege“ sicherzustellen. Auch geben die MuG vor, dass bei Pflegediensten und Pflegeheimen ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement entwickelt werden soll. Dieses muss so ausgerichtet sein, dass die Pflegequalität stetig gesichert und weiterentwickelt werden kann. Zuletzt wurde im Rahmen der Corona-Pandemie (laut Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) auch gesetzlich festgelegt, dass die MuG Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Krisensituationen vorgegeben sollen.

Die Maßstäbe und Grundsätze zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung in der Pflege sind für alle Pflegeeinrichtungen verpflichtend. Damit Pflegedienste und andere Pflegeeinrichtungen die Leistungen mit der gesetzlichen Pflegeversicherung abrechnen können, müssen die MuG eingehalten werden. Auch die Berufsfachverbände sowie die Pflegekassen müssen sich an den verbindlichen Vorgaben der MuG orientieren.

Die Verfasser dieser Richtlinien sind laut Gesetz (§ 113 SGB XI) der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände (auf Bundesebene) sowie die Bundesvereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene. Weitere Verbände, z. B. der Pflegeberufe, sind beratend bei der Erstellung beteiligt.

Für die verschiedenen Pflegebereiche gibt es separate MuG. In vielen Teilen folgen diese aber alle einem ähnlichen Aufbau: Zu Beginn werden die grundsätzlichen Ziele der jeweiligen Pflegeform sowie die Erforderlichkeit eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements vorgegeben. Dann werden die drei Ebenen der Pflegequalität vorgestellt: Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität; die Prozessqualität nimmt hierbei meist den größeren Erklärungspart ein. Schließlich werden noch mögliche Maßnahmen zur Qualitätsprüfung genannt.

Der Anfang der Maßstäbe und Grundsätze (MuG)

Als Vorreiter der MuG gilt das mittlerweile abgeschaffte Gesetz § 80 SGB XI. Dieses regelte ebenfalls Grundsätze und Maßstäbe für Pflegeeinrichtungen. Mit dem 2011 eingeführten § 113 SGB XI „Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität“ wurden die bisherigen Vorgaben optimiert. Beispielsweise für den Paritätischen Wohlfahrtsverband „gehen die Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 SGB XI in vielen Punkten über die Grundsätze und Maßstäbe nach § 80 SGB XI von 1996 deutlich hinaus, enthalten aber auch wichtige Klarstellungen.“

Mit dem neuen Gesetz wurden auch die entsprechenden Richtlinien erneuert und teilweise auch im Laufe der Zeit überarbeitet. Lediglich im Rahmen der Nachtpflege gelten noch Grundsätze und Maßstäbe aus den Jahren 1995/1996 (mehr dazu weiter unten).

Für Pflegedienste: Maßstäbe und Grundsätze (MuG) in der ambulanten Pflege

Wer einen Pflegedienst gründen möchte, muss stets die Maßstäbe und Grundsätze (MuG) berücksichtigen, die die Spitzenverbände für die ambulante Pflege erstellt haben. Mit der Einführung des § 113 SGB XI im Jahr 2011 wurden auch neue MuG für die ambulante Pflege erstellt. Der vollständige Titel der Richtlinie lautet „Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege“.

Hier können Sie das PDF die MuG für ambulante Pflege herunterladen. Es ist auch eine neuere Fassung geplant, die zum aktuellen Zeitpunkt (Stand Juli 2022) noch nicht veröffentlicht wurde. Mehr zu den Neuerungen finden Sie weiter unten.

Im Folgenden stellen wir zusammengefasst vor, was die MuG unter anderem beinhaltet.

Ziele, die die ambulante Pflege verfolgen muss

Direkt zu Beginn der MuG wird definiert, welche Ziele verfolgt werden sollen. Beispielsweise, dass die Pflege den Pflegebedürftigen dabei helfen soll, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben unter Wahrung der Privat- und Intimsphäre zu führen. Oder dass jederzeit auf eine Vertrauensbasis zwischen dem pflegebedürftigen Menschen und den an der Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung Beteiligten hingearbeitet werden soll. Auch Selbstverständlichkeiten, wie eine fachliche Kompetenz nach allgemeinem anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse, werden in den Zielen genannt.

Die drei Ebenen der ambulanten Pflegequalität

Nach dem Verständnis den MuG gibt es drei Ebenen der Pflegequalität, die von den Pflegediensten berücksichtigt werden muss: Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.

Strukturqualität
Prozessqualität
Ergebnisqualität

Strukturqualität: Die personelle und sachliche Ausstattung

Die Ebene der Strukturqualität bezeichnet laut den MuG insbesondere die personelle und sachliche Ausstattung eines ambulanten Pflegedienstes. Hier werden grundsätzliche Vorgaben genannt, wie ein Pflegedienst arbeitet. Beispielsweise wird definiert, dass ein Pflegedienst für die Pflegebedürftigen rund um die Uhr erreichbar sein muss oder dass der Pflegedienst über eigene Geschäftsräume verfügt.

Sehr umfangreich sind vor allem die Vorgaben zum Personal. Beispielsweise muss die Pflege immer unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft durchgeführt werden. Auch gibt es genaue Angaben zur benötigten Berufsausbildung oder zum Thema Weiterbildungen.

Prozessqualität: Der genaue Auflauf der Pflege

In den MuG wird erklärt: „Prozessqualität bezieht sich auf den Versorgungs- bzw. Pflegeablauf. Es geht dabei u. a. um Fragen der Pflegeanamnese und -planung, die Ausführung sowie die Dokumentation des Pflegeprozesses.“ Unter anderem werden hier genau geregelt, was ein Erstbesuch beinhaltet oder wie die Pflegeplanung abläuft. Ziel der Pflegeplanung sei es, im Rahmen der vereinbarten Leistungen bei dem Pflegebedürftigen die Fähigkeiten, Ressourcen und Pflegeprobleme zu identifizieren. Der Pflegebedürftige muss hierbei mit einbezogen werden, um auf Grundlage dessen die Pflegeziele und Pflegemaßnahmen zu vereinbaren.

Des Weiteren wird die Pflegedokumentation genau definiert: „Die Pflegedokumentation dient der Unterstützung des Pflegeprozesses, der Sicherung der Pflegequalität und der Transparenz der Pflegeleistung. Die Pflegedokumentation muss praxistauglich sein und sich am Pflegeprozess orientieren. Veränderungen des Pflegezustandes im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen sind aktuell zu dokumentieren.“

Teil der Prozessqualität ist auch, wie ein Pflegeteam aufgebaut ist und wie die Zusammenarbeit untereinander sowie zu anderen Leistungserbringern aussehen sollte.

Ergebnisqualität: Die Wirkung auf den Pflegebedürftigen

Die Ergebnisqualität beschreibt laut MuG die Wirkung der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf den pflegebedürftigen Menschen. Sie zeige sich in dem im Rahmen der geplanten Pflege erreichten Zustand des Pflegebedürftigen. Die MuG geben vor: „Das Ergebnis von Pflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ist regelmäßig zu überprüfen und mit dem pflegebedürftigen Menschen und soweit notwendig mit den an der Pflege Beteiligten zu erörtern.“

Auch werden Kriterien für eine vorbildliche Ergebnisqualität genannt. Beispielsweise seien die einzelnen Schritte des Pflegeprozesses und der hauswirtschaftlichen Versorgung aus der Pflegedokumentation ablesbar. Oder die Ressourcen, Risiken, Wünsche und pflegerelevante biografische Besonderheiten des pflegebedürftigen Menschen seien berücksichtigt worden. Des Weiteren seien bei der Pflege keine körperlichen Sekundärschäden aufgetreten. Auch wurden alle Anforderungen an Hygiene und Sauberkeit eingehalten worden. Kriterien dieser Art definieren eine gute Ergebnisqualität eines Pflegedienstes (zu finden in Kapitel 3.3 in den MuG für die ambulante Pflege).

Qualitätssicherung in der ambulanten Pflege

Ein weiterer wichtiger Punkt der MuG für die ambulante Pflege ist das Thema Qualitätssicherung. Im Dokument heißt es: „Der Träger des ambulanten Pflegedienstes ist im Rahmen seines Qualitätsmanagements dafür verantwortlich, dass Maßnahmen zur internen Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festgelegt, durchgeführt und in ihrer Wirkung ständig überprüft werden.“ Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise die Ernennung eines Mitarbeiters als Qualitätsbeauftragten. Auch interne wie externe Audits werden empfohlen.

Die neue Fassung der MuG für die ambulante Pflege

Seit einiger Zeit steht bereits im Raum, dass die 2011 eingeführten MuG überholt werden. Zuletzt haben das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) sowie die Konzertiere Aktion Pflege (KAP) Neuerungen festgelegt, die eine Änderung der MuG erfordern. Es ist also nur eine Frage der Zeit, bis eine neue Fassung der MuG für Pflegedienste erscheint.

Wesentliche Neuerungen sind:

  • Die elektronische Pflegedokumentation: Im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) wurde die Digitalisierung der Pflege in Deutschland auf den Weg gebracht. Auch wurden „Leitfäden zur technischen Implementierung der Pflegedokumentation erarbeitet, die bei der Digitalisierung der Pflegedokumentation hilfreich sind und für andere Dokumentationsmodelle so nicht vorliegen“, heißt es im 2. KAP-Bericht (PDF) von August 2021. Die elektronische Pflegedokumentation soll deshalb auch in einer Neufassung der MuG für ambulante Pflegedienste berücksichtigt werden.

  • Qualifikationsanforderungen bei Betreuungsmaßnahmen: Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) hat im Juli 2021 beschlossen, dass auch Qualifikationsanforderungen für Betreuungskräfte in den MuG aufgenommen werden sollen. Im elften Sozialgesetzbuch wurde diese Vorgabe ebenfalls schon festgelegt: Laut § 113 Abs. 1 SGB XI soll in den MuG geregelt werden, „dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten, die Betreuungsmaßnahmen erbringen, entsprechend den Richtlinien nach § 112a zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste qualifiziert sein müssen.“ Im hier erwähnten § 112a sind Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten definiert.

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Für Pflegeheime: Maßstäbe und Grundsätze (MuG) in der vollstationären Pflege

Die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim hat eigene Maßstäbe und Grundsätze (MuG), die für die Arbeit verbindlich gelten. Dieses wurde 2018 stark überarbeitet. Grund war das im Herbst 2019 gestartete neue Verfahren zur Prüfung und Darstellung der Pflegequalität für den stationären Sektor (Quelle). Das System der internen Qualitätssicherung, der externen Qualitätsprüfung und der Qualitätsdarstellung wurde dabei grundlegend neugestaltet.

Die Ende 2018 erstellte Neufassung ist seit dem 1. März 2019 gültig, wurde in den letzten Jahren aber immer wieder an einzelnen Stellen aktualisiert. Es handelt sich größtenteils um redaktionelle Anpassungen der Anlagen, welche durch Änderungen am indikatorengestützten Verfahren notwendig geworden seien (Quelle). Was es mit dem neuen indikatorengestützten Verfahren auf sich hat, wird weiter unten genauer beschrieben.

Die aktuelle Fassung der vollstationären MuG und der vier Anlagen finden sich auf der Website des GKV-Spitzenverbands (unten unter „Richtlinien und Grundsätze zur Qualitätssicherung“).

Einige der Ziele, die vollstationäre Pflegeeinrichtungen erbringen müssen

  • Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuung, Unterkunft und Verpflegung sollen den pflegebedürftigen Menschen helfen, trotz ihrer Pflegebedürftigkeit ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben unter Wahrung der Privat- und Intimsphäre zu führen.

  • Die Pflege und Betreuung sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der pflegebedürftigen Menschen auch in Form der aktivierenden Pflege wiederzugewinnen oder zu erhalten.

  • Die Pflegebedürftigen haben bei der Gestaltung des Alltags und der Pflege ein Mitspracherecht. Die Tages- und Nachtstrukturierung wird bewohnerorientiert ausgerichtet. Die Versorgung wird an die individuelle Pflege- und Lebenssituation des pflegebedürftigen Menschen und seine Ziele angepasst.

  • Die Pflege wird fachlich kompetent nach dem allgemeinen anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse unter Berücksichtigung des fachlichen Standes der beteiligten Professionen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erbracht.

Die drei Ebenen der vollstationären Pflegequalität

Die Qualität in Pflegeheimen wird in drei Bereiche unterteilt – und zwar in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Wir erklären, was es damit auf sich hat.

Strukturqualität
Prozessqualität
Ergebnisqualität

Strukturqualität: Vom Personal bis zu den Räumlichkeiten

Die Strukturqualität umfasst alles Grundsätzliche zum Betrieb eines Pflegeheims. Beispielsweise wird definiert, dass eine vollstationäre Pflegeeinrichtung eine auf Dauer angelegte organisatorische Zusammenfassung von Personen und Sachmitteln sei, die in der Lage sein müsse, körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuung, Unterkunft und Verpflegung der pflegebedürftigen Menschen zu gewährleisten.

Auch werden in den MuG personelle Strukturanforderungen genannt, beispielsweise die Funktion der verantwortlichen Pflegefachkraft und ihr Aufgabenbereich. Des Weiteren gibt es Vorgaben zur Ausbildung, zur Berufserfahrung und zu Weiterbildungen der Fachkräfte.

Zu den Räumlichkeiten eines Pflegeheims geben die MuG vor: „Dem Wunsch des pflegebedürftigen Menschen nach Wohnen in einem Einzel- oder Doppelzimmer soll Rechnung getragen werden. Das Wohnen in Einzelzimmern ist anzustreben. Die Privatsphäre des pflegebedürftigen Menschen wird gewährleistet. Die Wohnräume der pflegebedürftigen Menschen sind so zu gestalten, dass sie den angemessenen individuellen Wünschen und Bedürfnissen nach Privatheit und Wohnlichkeit entsprechen.“

Prozessqualität: Das Pflegekonzept und der Pflegeprozess

Ein sehr großer Bereich der MuG wird der Prozessqualität gewidmet. Grundsätzlich heißt es: „Die vollstationäre Pflegeeinrichtung verfügt über ein Pflegekonzept, das auf pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen sowie praktischen Erfahrungen basiert und im Pflegeprozess umgesetzt wird.“

Des Weiteren gibt es Vorgaben zum Einzug der Bewohner und zu Eingewöhnungszeit, zu den Leistungen der der Unterkunft und Verpflegung und zu der pflegerischen Betreuung. „Die pflegerische Betreuung soll dazu beitragen, die sozialen, seelischen und kognitiven Bedürfnisse der pflegebedürftigen Menschen zu befriedigen und die Möglichkeiten der persönlichen Lebensgestaltung zu unterstützen“, heißt es in den MuG. „Vorrangig ist dabei die Erhaltung bestehender, die Förderung neuer und die Wiedergewinnung verloren gegangener sozialer Kontakte, Beziehungen und Fähigkeiten. Aktivitäten der Betreuung sind ein Bestandteil der Tagesstrukturierung, die insbesondere für die Orientierung von dementiell erkrankten Menschen einen unverzichtbaren Pflege- und Betreuungsrahmen bildet.“

Viel Raum wird im Rahmen der Pflegequalität dem gesamten Pflegeprozess eingeräumt. Diesen stellen wir nachfolgend umfassender vor.

Ergebnisqualität: Die Wirkung der Versorgung

Welche Wirkung hat die Versorgung – von den körperbezogenen Pflegemaßnahmen und der pflegerischen Betreuung bis hin zu Unterkunft und Verpflegung – auf den pflegebedürftigen Menschen? Dies wird im Rahmen der Ergebnisqualität erfragt. „Sie zeigt sich in dem im Rahmen der geplanten Pflege erreichten Pflegezustand des pflegebedürftigen Menschen sowie dem erreichten Grad an Wohlbefinden, Zufriedenheit, Selbstbestimmung und Selbständigkeit, welches sich in seinem Verhalten ausdrücken kann“, so steht es in den MuG.

Eine gute Ergebnisqualität ist beispielsweise zur sehen, wenn die Pflegeinterventionen erkennbar auf Wohlbefinden, Selbstbestimmung und Selbständigkeit, Lebensqualität, Gesundheitsförderung und Prävention ausgerichtet sind. Aber auch Grundsätzliches wie Sekundärschäden (durch fehlerhafte Pflege) fallen in die Bewertung ein.

Insbesondere das indikatorengestützte Verfahren (mehr dazu unten) bewertet die Faktoren der Ergebnisqualität.

Der Pflegeprozess nach den Vorlagen des Strukturmodells zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation

Im Zuge der bereits genannten Pflegequalität spielt der personenzentrierte Pflegeprozess eine besondere Rolle. Dieser umfasst die Planung der Pflege sowie Durchführung als auch Pflegedokumentation. Die Anforderungen an den Pflegeprozess und die Pflegedokumentation sollen laut den MuG durch das „Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation“ erfüllt werden. (Es seien auch andere Verfahren möglich.) Die Pflegedokumentation nach den Vorgaben des Strukturmodells besteht aus vier Schritten:

  1. Zu Beginn der Versorgung soll die vollstationäre Pflegeeinrichtung laut MuG eine strukturierte Informationssammlung (SIS) für jeden pflegebedürftigen Menschen durchführen. „Dabei sind die relevanten Ressourcen, Fähigkeiten, Risiken, Phänomene, Bedürfnisse, Bedarfe und biografischen Informationen der pflegebedürftigen Menschen zu berücksichtigen.“

  2. Die anschließende Maßnahmenplanung orientiere sich in der Regel an den relevanten Pflegeproblemen oder an der individuell ausgestalteten Tagesstrukturierung einschließlich der nächtlichen Versorgung.

  3. Das Berichteblatt dokumentiert die Durchführung der Maßnahmenplanung. „Abweichungen der tatsächlich durchgeführten Maßnahmen von der Maßnahmenplanung einschließlich der für die Abweichung ursächlichen Gründe, Verlaufsbeobachtungen und sonstige für den Pflegeprozess relevante Hinweise und Feststellungen werden im Bericht nachvollziehbar dokumentiert.“

  4. Abhängig von der Gesundheitssituation und vom Pflegebedarf erfolgt in fachlich angemessenen Abständen die Evaluation der Pflegesituation und der Maßnahmenplanung sowie bei Bedarf eine Anpassung der Informationssammlung und der Maßnahmenplanung.

Die MuG für die vollstationäre Pflege erklärt: „Die Pflegedokumentation dient als intra- und interprofessionelles Kommunikationsinstrument. Sie bildet den Pflegeprozess nachvollziehbar ab und unterstützt dessen Umsetzung. Die Pflegedokumentation dient damit auch der Sicherung der Pflegequalität und der Transparenz der Pflege- und Betreuungsleistungen.“

Die Pflegedokumentation müsse praxistauglich sein und die Anforderungen müssen verhältnismäßig sein und dürfen für die vollstationäre Pflegeeinrichtung über ein vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht hinausgehen. Außerdem gilt eine dreijährige Aufbewahrungspflicht.

Das Qualitätsmanagement in Pflegeheimen

Nicht nur die Pflege, sondern auch deren Verwaltung wird nach den MuG geregelt. Das Schlagwort hierzu ist das Qualitätsmanagement. Dieses bezeichne grundsätzlich „die in der vollstationären Pflegeeinrichtung organisierten Maßnahmen zur Steuerung der vereinbarten Leistungserbringung und ggf. deren Verbesserung“, heißt es in den MuG. Das Qualitätsmanagement würde alle wesentlichen Managementprozesse – z. B. Verantwortung der Leitung, Ressourcenmanagement, Leistungserbringung, Analyse, Bewertung, Verbesserung – einschließen und diese weiterentwickeln. Das Qualitätsmanagement müsse auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ausgerichtet sein.

Die Leitung/Träger der Pflegeeinrichtung seien für die Umsetzung des Qualitätsmanagements verantwortlich. Mögliche Maßnahmen sind Qualitätszirkeln, Qualitätsbeauftragte und die (Weiter-)Entwicklung von Verfahrensstandards für die Pflege. Die Durchführung Qualitätssicherungsmaßnahmen müssen dokumentiert werden und auf Anforderung der Landesverbände der Pflegekassen nachweisbar sein.

Das indikatorengestützte Verfahren in der vollstationären Pflege

Einer der Hauptgründe der neuen Fassung der vollstationären MuG von 2018 ist das indikatorengestützte Verfahren. Dieses startete im Herbst 2019. In den MuG selbst wird dieses Verfahren nur kurz erwähnt – alle relevanten Informationen hierzu finden sich in den vier Anlagen, die für die MuG erstellt wurden.

Die Einführung des indikatorengestützte Verfahrens und die dadurch benötigte Überarbeitung der MuG geht auf den neuen § 113 Abs 1a SGB XI zurück. Dort heißt es:

In den Maßstäben und Grundsätzen für die stationäre Pflege (…) ist insbesondere das indikatorengestützte Verfahren zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität im stationären Bereich, das auf der Grundlage einer strukturierten Datenerhebung im Rahmen des internen Qualitätsmanagements eine Qualitätsberichterstattung und die externe Qualitätsprüfung ermöglicht, zu beschreiben.“

In der Anlage 1 der MuG wird dieses Vorhaben umfassender beschrieben. Dort wird erklärt, dass Daten zu bestimmten Versorgungssituationen von einer unabhängigen Institution ausgewertet werden. „Diese Indikatorenergebnisse dienen der Messung von Ergebnisqualität und bilden ergänzend zu Merkmalen der Struktur- und Prozessqualität eine weitere Grundlage für das interne Qualitätsmanagement einer vollstationären Pflegeeinrichtung“, heißt es im Dokument.

Die Institution, die die Daten erhält und auswertet, wurde im Rahmen eines Vergabeverfahrens beauftragt. Laut des AOK-Verlags hat das aQua-Institut in Göttingen die Aufgabe erhalten, eine entsprechende Datenauswertungsstelle aufzubauen und zu betreiben.

Wie genau läuft das indikatorengestützte Verfahren ab?

Alle zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen müssen am indikatorengestützten Verfahren teilnehmen. Nicht jedoch teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Tagespflege/Nachtpflege) sowie solitäre Einrichtungen der Kurzzeitpflege.

Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung soll laut MuG über das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement sicherstellen, dass das indikatorengestützte Verfahren korrekt eingeführt und umgesetzt wird. Die Mitarbeiter, die die Bewohner gut kennen, sollen die jeweilige Befragung nach Vorgabe des Verfahrens durchführen. „Damit werden die fachlichen Einschätzungen der Selbständigkeit und Fähigkeiten, ebenso wie die Extraktion vorhandener Informationen aus der Pflegedokumentation, wesentlich erleichtert“, heißt es in Anlage 3. Die Befragung kann losgelöst durchgeführt werden oder auch in die üblichen Arbeitsabläufe integriert werden.

Das indikatorengestützte Verfahren läuft wie folgt ab:

  1. Erhebung (6 Monate): In halbjährlichen Abständen werden die notwendigen Daten von den Mitarbeitern erhoben und gesammelt.

  2. Ergebniserfassung (14 Tage): Zum Stichtag, wenn eine 6-monatige Erhebung endet (und die darauffolgende startet) werden die zuvor gesammelten Daten elektronisch über ein Webportal, ein Webservice oder eine entsprechende Schnittstelle an die Datenauswertungsstelle übermittelt. Vor der Übermittlung muss die Pflegeeinrichtung die Daten pseudonymisieren (mehr dazu weiter unten).

  3. Auswertung 1 (7 Tage): Die Datenauswertungsstelle macht eine Plausibilitätsprüfung. „Es wird geprüft, ob die Angaben der Einrichtung zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner bzw. bezogen auf die Bewohnerschaft insgesamt in sich stimmig sind“, heißt es in Anlage 4. „So ist es beispielsweise unwahrscheinlich, dass ein Bewohner bzw. eine Bewohnerin, der bzw. die mit nur wenig Unterstützung Treppen steigen kann, in liegender Position erheblich in der Bewegung eingeschränkt ist (fallbezogene Prüfung). Ebenso wenig plausibel ist es, dass eine größere Zahl Bewohner bzw. Bewohnerinnen keinerlei Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens aufweist, aber räumlich desorientiert ist (Prüfung auf die Bewohnerschaft insgesamt).“

  4. Korrekturen (14 Tage): Im Falle von Unstimmigkeiten kann die Pflegeeinrichtung Korrekturen vornehmen und die Daten erneut senden.

  5. Auswertung 2 (7 Tage): Hier finden die finale Überprüfung und die Auswertung der Daten statt. Innerhalb dieses Zeitraums informiert die Datenauswertungsstelle die Pflegeeinrichtung über die Ergebnisse des indikatorengestützten Verfahrens anhand eines Feedbackberichtes. Der Feedbackbericht umfasst die Indikatorenergebnisse, eine Einordnung der Ergebnisse anhand der Referenzwerte sowie eine Darstellung der Entwicklung der Ergebnisse über die letzten drei Erhebungszeiträume.

  6. Kommentierung (7 Tage): Die Pflegeeinrichtung hat die Möglichkeit, die finalen Indikatorenergebnisse noch zu kommentieren.

Die folgende Illustration aus der Anlage 3 der stationären MuG visualisiert den zeitlichen Ablauf der Auswertung.

Welche Indikatoren gibt es?

In Anlage 2 der MuG (stationär) werden die Indikatoren des Verfahrens genau genannt. Die Indikatoren würden zum Teil auf Grundlage von Modulen aus dem Begutachtungsinstrument zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (BI) berechnet werden.

Einige Indikatoren sollen sogar bewusst getrennt voneinander erfasst und bewertet werden – abhängig von der jeweiligen Verfassung der Bewohner. Außerdem gibt es in Anlage 3 definierte Ausschlusskriterien: Bewohner, die frisch ein- oder ausgezogen sind, in Kurzzeitpflege sind oder in einer Sterbephase sind, werden nicht mitberücksichtigt. Auch bei den einzelnen Indikatoren gibt es Ausschlüsse: Beispielsweise werden Bewohner mit bösartigen Tumorerkrankungen nicht bei den Indikatoren, die mit der Nummer „1“ beginnen (Qualitätsbereich 1), einbezogen.

Im Folgenden stellen wir alle Indikatoren kurz vor.

Nummer Indikator Kurzbezeichnung
1.1.1 Erhaltene Mobilität (Risikogruppe 1) Erhaltene Mobilität bei Bewohnern bzw. Bewohnerinnen, die keine oder nur geringe kognitive Einbußen aufweisen.
1.1.2 Erhaltene Mobilität (Risikogruppe 2) Erhaltene Mobilität bei Bewohnern bzw. Bewohnerinnen mit mindestens erheblichen kognitiven Einbußen.
1.2.1 Erhaltene Selbständigkeit bei alltäglichen Verrichtungen (z. B. Körperpflege) (Risikogruppe 1) Erhaltene Selbständigkeit bei alltäglichen Verrichtungen (z. B. Körperpflege) bei Bewohnern bzw. Bewohnerinnen, die keine oder geringe kognitive Einbußen aufweisen.
1.2.2 Erhaltene Selbständigkeit bei alltäglichen Verrichtungen (z. B. Körperpflege) (Risikogruppe 2) Erhaltene Selbständigkeit bei alltäglichen Verrichtungen (z. B. Körperpflege) bei Bewohnern bzw. Bewohnerinnen, die mindestens erhebliche kognitive Einbußen aufweisen.
1.3 Erhaltene Selbständigkeit bei der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Erhaltene Selbständigkeit bei der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
2.1.1 Dekubitusentstehung (Risikogruppe 1) Dekubitusentstehung bei Bewohnern bzw. Bewohnerinnen, die in liegender Position keine oder nur geringe Einbußen der Mobilität aufweisen.
2.1.2 Dekubitusentstehung (Risikogruppe 2) Dekubitusentstehung bei Bewohnern bzw. Bewohnerinnen, die in liegender Position starke Einbußen der Mobilität aufweisen.
2.2.1 Stürze mit gravierenden Folgen (Risikogruppe 1) Stürze mit gravierenden Folgen bei Bewohnern bzw. Bewohnerinnen, die keine oder nur geringe kognitive Einbußen aufweisen.
2.2.2 Stürze mit gravierenden Folgen (Risikogruppe 2) Stürze mit gravierenden Folgen bei Bewohnern bzw. Bewohnerinnen, die mindestens erhebliche kognitive Einbußen aufweisen.
2.3.1 Unbeabsichtigter Gewichtsverlust (Risikogruppe 1) Unbeabsichtigter Gewichtsverlust bei Bewohnern bzw. Bewohnerinnen, die keine oder nur geringe kognitive Einbußen aufweisen.
2.3.2 Unbeabsichtigter Gewichtsverlust (Risikogruppe 2) Unbeabsichtigter Gewichtsverlust bei Bewohnern bzw. Bewohnerinnen, die mindestens erhebliche kognitive Einbußen aufweisen.
3.1 Integrationsgespräch nach dem Einzug Integrationsgespräch für Bewohner bzw. Bewohnerinnen nach dem Einzug.
3.2 Anwendung von Gurten bei kognitiv beeinträchtigten Bewohnern und Bewohnerinnen Anwendung von Gurten bei kognitiv beeinträchtigten Bewohnern und Bewohnerinnen.
3.3 Anwendung von Bettseitenteilen bei kognitiv beeinträchtigten Bewohnern und Bewohnerinnen Anwendung von Bettseitenteilen bei kognitiv beeinträchtigten Bewohnern und Bewohnerinnen.
3.4 Aktualität der Schmerzeinschätzung Aktualität der Schmerzeinschätzung.

Die erste Ziffer der Indikatornummer bezeichnet den jeweiligen Qualitätsbereich. Die drei Bereiche sind: Erhalt und Förderung von Selbständigkeit (1), Schutz vor gesundheitlichen Schädigungen und Belastungen (2) und Unterstützung bei spezifischen Bedarfslagen (3). Genaue Definitionen zu den jeweiligen Indikatoren sind in Anlage 2 zu finden.

Wie genau werden die Daten für das indikatorengestützte Verfahren erfasst?

In Anlage 3 ist ein Beispiel eines Erhebungsbogens zu finden (siehe das Bild unten). Diese Darstellung soll aber lediglich zur Illustration des Verfahrens dienen, da die Dateneingabe und die Übermittlung der indikatorenbezogenen Daten an die Datenauswertungsstelle ja EDV-basiert erfolgt.

Das Beispieldokument umfasst im Ganzen mehr als sieben Seiten. Die Themenfelder decken beispielsweise Bereiche wie das Essen, die Körperpflege, die Mobilität oder mögliche Schmerzbehandlungen ab.

Einige der Fragen werden lediglich mit Ja oder Nein beantwortet, andere haben eine mehrstufige Skala, die abgefragt wird (z. B. von „vorhanden“ bis „nicht vorhanden“). Eine ausführliche Tabelle zu den exakten Eingaben sowie eine umfassende Ausfüllhilfe sind in Anlage 3 zu finden.

Zu den Ende 2021 veröffentlichten Neuerungen der Anlagen schrieb der Paritätische Wohlfahrtsverband: „Es ist zu beachten, dass hierdurch veranlasste Änderungen am Erhebungsbogen erst in den Erhebungszyklen ab 01.01.2023 in der Praxis ankommen. Dies begründet sich zum einen aus der Notwendigkeit der technisch und fachlich einheitlichen Umsetzung (auch von Softwareanbietern) in der Praxis und zum anderen aus der Wahrung der Einheitlichkeit einer Version und damit der Sicherstellung der Vergleichbarkeit innerhalb eines Zyklus.“

Wie müssen die Daten pseudonymisiert werden?

Ein anderes Thema, das in den MuG-Dokumenten genau geklärt wird, ist die Pseudonymisierung: „Die Pseudonymisierung der Versichertendaten muss gemäß einem einheitlichen Verfahren erfolgen, welches jede Pflegeeinrichtung selbständig ohne zusätzliche Informationen anwenden kann“, heißt es in Anlage 4. „Die rückwärtige Auflösung des Pseudonyms auf Seite der Pflegeeinrichtung muss ebenfalls eigenständig möglich sein. Die Pseudonymisierung erfolgt ausschließlich auf Seite der Pflegeeinrichtung. Die Übermittlung von versichertenbezogenen Informationen ist an keiner Stelle vorgesehen.“

In der Praxis sieht dies so aus, dass jeder Bewohner, der in dem Verfahren berücksichtigt wird, eine zwölftstellige Nummer erhält (beispielsweise 987654000001).

  • Einrichtungs-ID (die ersten 6 Stellen): Bei der Registrierung der dokumentationspflichtigen Pflegeeinrichtungen vergibt die Datenauswertungsstelle für jede Einrichtung eine sechsstellige Nummer, welche die Identität der Pflegeeinrichtung sicherstellt (beispielsweise 987654).

  • Bewohnerbezogene Nummer (die letzten 6 Stellen): Jeder Bewohner erhält jeweils eine eindeutige, innerhalb der Einrichtung einmalig vergebene, bis zu sechsstellige Nummer (beispielsweise 000001).

Teilstationäre Pflege: Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für Tagespflege (und Nachtpflege)

Teilstationäre Pflege ist die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf von Pflegebedürftigen in einer stationären Einrichtung. Sie ist im Gegensatz zur vollstationären Pflege eine Leistung für jene, die häuslich gepflegt werden und soll pflegende Angehörige entlasten. Meist findet teilstationäre Pflege tagsüber ab (Tagespflege), gelegentlich auch nachts (Nachtpflege).

Einen Vorreiter der Maßstäbe und Grundsätze (MuG) gab es 1995, hier noch „Grundsätze und Maßstäbe“ genannt. 2012 dann gab es speziell für die Tagespflege eine eigene MuG; für die Nachtpflege galten und gelten weiterhin die Grundsätze für die teilstationären Pflege von 1995.

Im Laufe des Jahres 2020 sind neue MuG für die Tagespflege in Kraft getreten. „Berücksichtigt wurden u. a. das aktuelle Pflegeverständnis des Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowie die Entwicklungen im Rahmen der entbürokratisierten Pflegedokumentation und diverse für die Tagespflege typische Merkmale für das Versorgungssetting, die sie insbesondere von der vollstationären Versorgung unterscheidet“, berichtete der Paritätische Wohlfahrtsverband (Quelle).

Im Folgenden stellen wir die Tagespflege-MuG genauer vor. Auf die Grundsätze für die Nachtpflege wird weiter unten eingegangen.

Die MuG für die Tagespflege – und deren Ziele

Für alle Einrichtungen, die Tagespflege anbieten, sind die MuG in der Fassung von 2020 unmittelbar verpflichtend. Die Maßstäbe und Grundsätze dienen „zur Sicherstellung der Qualität der Betreuung, Unterkunft und Verpflegung sowie körperbezogener Pflegemaßnahmen von Tagespflegegästen in teilstationären Pflegeeinrichtungen“.

Der große Unterschied zur vollstationären Pflege: „Pflegebedürftige Menschen, die das Angebot einer Tagespflegeeinrichtung nutzen, haben weiterhin ihren Lebensmittelpunkt in ihrer eigenen Häuslichkeit“, heißt es in den MuG. „Die Tagespflege ergänzt und unterstützt die häusliche Versorgungssituation. Die Tagespflege dient der Unterstützung und Sicherstellung der häuslichen Versorgung z. B. durch die Entlastung pflegender An- und Zugehöriger.“ Auch wird in den MuG betont, dass die Pflege nicht den Umfang einer vollstationären Pflege oder häuslichen Pflege erreichen kann. „Die Dauer und Häufigkeit des Besuchs einer Tagespflegeeinrichtung schränkt insofern die Einwirkungsmöglichkeiten [der Pflege] und deren Wirksamkeit ein.“

Ziele der Tagespflege laut MuG seien unter anderen:

  • Die Tagespflegegäste dabei unterstützen, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

  • Fachlich kompetente und bedarfsgerechte Pflege nach den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen gewährleisten.

  • Die körperlichen und kognitiven Fähigkeiten der Tagespflegegäste erhalten, fördern oder gar wiedergewinnen.

  • Durch Information und Austausch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten ermöglichen.

  • Die Tagesstrukturierung an den persönlichen Präferenzen und Bedarfen der Tagespflegegäste ausrichten und dabei die sozialen, emotionalen, kulturellen und religiösen Bedürfnisse der Tagespflegegäste berücksichtigen.

Die drei Ebenen der Pflegequalität in der Tagespflege

Die Qualität der Tagespflege umfasst laut MuG die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.

Strukturqualität
Prozessqualität
Ergebnisqualität

Strukturqualität: Grundsätzliche Vorgaben an Einrichtungen

Unter dem Begriff der Strukturqualität wird zunächst definiert, was genau eine Tagespflegeeinrichtung ausmacht. Hierbei handelt es sich nämlich um eine „auf Dauer angelegte organisatorische Zusammenfassung von Personen und Sachmitteln, die in der Lage sein muss, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung sowie körperbezogene Pflegemaßnahmen eines wechselnden Kreises von Tagespflegegästen zu gewährleisten.“ Außerdem können Tagespflegeeinrichtungen sowohl eigenständig bestehen als auch räumlich und organisatorisch mit anderen Einrichtungen (z. B. mit Pflegeheimen oder Pflegediensten) verbunden sein.

Auch ist geregelt, dass die Einrichtung üblicherweise an fünf Tagen in der Woche jeweils sechs Stunden oder mehr die Versorgung anbieten muss. Auch sei die notwendige und angemessene Beförderung des Tagespflegegastes von der Wohnung zur Tagespflegeeinrichtung und zurück sicherzustellen.

Des Weiteren gibt es in den MuG auch Vorgaben zu den Räumlichkeiten und zum Personal.

Prozessqualität: Tagespflegekonzept und Pflegeprozess

  • Die MuG zur Prozessqualität legen fest, dass ein Tagespflegekonzept vorliegen muss, „das pflege- bzw. sozialwissenschaftliche Erkenntnisse sowie praktische Erfahrungen berücksichtigt und im Betreuungs- und Pflegeprozess umgesetzt wird“.

  • Die Betreuung in der Tagespflege solle dazu beitragen, die sozialen, emotionalen und kognitiven Bedürfnisse des Tagespflegegastes zu befriedigen und die Möglichkeiten der persönlichen Lebensgestaltung zu unterstützen. Vorrangig sind dabei die Erhaltung und Förderung der Fähigkeiten, sozialer Kontakte und Beziehungen.

  • Als Teil der Ablauforganisation sind Informations- bzw. Erstberatungsgespräche mit den Pflegebedürftigen und den An- und Zugehörigen fundamental.

  • Der Pflegeprozess umfasst grundsätzlich die Schritte der Informationssammlung, Maßnahmenplanung, Intervention/Durchführung und Evaluation. Das „Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation“ sei hier maßgebend.

  • Die Betreuungs- und Pflegedokumentation diene zur Sicherung der Betreuungs- und Pflegequalität und der Transparenz der Betreuungs- und Pflegeleistungen. Die Pflegedokumentation müsse praxistauglich sein.

  • Des Weiteren gibt es Regeln zur Verpflegung und zur Unterkunft – inkl. Vorgaben zur Gestaltung der Räumlichkeiten oder zur Reinigung.

Ergebnisqualität: Die Wirkung der Versorgung

„Die Ergebnisqualität beschreibt die Wirkung der Betreuung, Unterkunft und Verpflegung sowie körperbezogenen Pflegemaßnahmen auf die Tagespflegegäste“, erklären die MuG. „Sie zeigt sich in dem im Rahmen der geplanten Pflege erreichten Pflegezustand der Tagespflegegäste sowie dem erreichten Grad an Wohlbefinden, Zufriedenheit, Selbstbestimmung und Selbständigkeit, welches sich in ihrem Verhalten ausdrücken kann.“ Eine gute Ergebnisqualität sei unter anderem gewährleistet, wenn:

  • Betreuung und Pflegeinterventionen erkennbar auf Wohlbefinden, Selbstbestimmung und Selbständigkeit, Lebensqualität, Gesundheitsförderung und Prävention gerichtet sind

  • dem pflegebedürftigen Menschen kein körperlicher Schaden (Sekundärschaden) entstanden ist

  • die Standards von Hygiene und Sauberkeit eingehalten sind

  • der pflegebedürftige Mensch bei der Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen

  • Kontakte sowie der Selbstversorgung unterstützt wird

  • die Privat- und Intimsphäre des Tagespflegegastes berücksichtigt ist.

Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement: Die Maßnahmen einer Tagespflegeeinrichtung zur Qualitätssicherung

Damit alle Maßnahmen und Grundsätze auch korrekt umgesetzt werden und die Pflegequalität einwandfrei ist, muss die Leitung der Tagespflegeeinrichtung einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement durchführen. Dieses sei laut MuG auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ausgerichtet. „Der Träger der Tagespflegeeinrichtung ist im Rahmen seines Qualitätsmanagements dafür verantwortlich, dass Maßnahmen zur internen Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festgelegt, durchgeführt und in ihrer Wirkung ständig überprüft werden“, heißt es in den MuG. „Er veranlasst die Anwendung und Optimierung anerkannter Verfahrensstandards der Betreuung, Unterkunft und Verpflegung sowie körperbezogener Pflegemaßnahmen.“

Der Träger muss deshalb die personellen und sächlichen Ressourcen zur Verfügung stellen, die ein Qualitätsmanagement entsprechend erfordert. Alle am Pflegeprozess Beteiligten müssen beim Qualitätsmanagement einbezogen werden. Außerdem müssen alle Maßnahmen entsprechend dokumentiert werden und den Mitarbeitern zugänglich gemacht werden.

Das Qualitätsmanagement schließe „alle wesentlichen Managementprozesse (z. B. Verantwortung der Leitung, Ressourcenmanagement, Leistungserbringung, Analyse, Bewertung, Verbesserung) ein und entwickelt diese weiter.“

Eigene Grundsätze für die Nachtpflege

Die MuG für die Tagespflege gilt ausdrücklich nicht für die Nachtpflege. In der Präambel der MuG Tagespflege (hier in der Fassung von 2020) heißt es: „Für die Nachtpflege gelten die vereinbarten ‚Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 18. August 1995 in der Fassung vom 31. Mai 1996‘ bis zur Vereinbarung neuer Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der teilstationären Pflege (Nachtpflege) fort.“

Das hier genannte Gesetz § 80 SGB XI gibt es längst nicht mehr, sondern wurde mittlerweile vom § 113 SGB XI abgelöst. Trotzdem lassen sich die „Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung“ von 1996 auch weiterhin nutzen. Sie sind quasi der Vorreiter der späteren MuG und ähneln diesen ein Stück weit. Auch hier werden beispielsweise die Ziele, die drei bekannten Ebenen der Pflegequalität und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung behandelt.

Besonderheiten für die Nachtpflege – verglichen zur Tagespflege – sind u. a. die Verfügbarkeit: Die Nachtpflege muss täglich für mindestens 12 Stunden gewährleistet sein. Auch wird für die Unterbringung bei der Nachtpflege genannt, dass Ein- bzw. Zweibettzimmern anzustreben seien.

Die exakten Vorgaben lassen sich im PDF der Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe durchlesen.

Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die Qualität in der Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist eine zeitweise stationäre Maßnahme für alle Pflegebedürftige, die sonst zu Hause gepflegt werden. Zur Sicherstellung der Qualität der Versorgung von Kurzzeitpflegegästen wurden eigenständige „Maßstäbe und Grundsätze“ (MuG) erstellt, zuletzt in der Version von 2020 (gültig seit dem 1. Dezember 2020).

„Diese Vereinbarung ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich“, heißt es in den MuG für die Kurzzeitpflege. Alle in der Kurzzeitpflege Beteiligten seien für die Sicherstellung dieser Vereinbarung verantwortlich.

Das sind laut MuG die Aufgaben und Ziele der Kurzzeitpflege

Was genau eine Kurzzeitpflegeeinrichtung macht, wird direkt zu Beginn der MuG beschrieben: „Die Kurzzeitpflegeeinrichtung trägt zur Aufrechterhaltung der häuslichen Pflege bei, wenn diese zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Sie dient damit auch der Entlastung von An- und Zugehörigen.“

Welche Ziele die Kurzzeitpflege erfolgen soll, ist von Gast zu Gast unterschiedlich. Mögliche Ziele sind unter anderem:

  • Die Kurzzeitpflege soll den Gästen helfen, trotz ihrer Pflegebedürftigkeit ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben unter Wahrung der Privat- und Intimsphäre zu führen, dass der Würde des Menschen entspricht.

  • Die Angebote der Kurzzeitpflegeeinrichtung streben die Förderung und den Erhalt von Lebensqualität und Zufriedenheit des Kurzzeitpflegegastes unter Berücksichtigung seiner Biografie, kulturellen Prägung und Lebensgewohnheiten sowie die Förderung und den Erhalt der Fähigkeiten, Selbständigkeit und Selbstpflegekompetenzen an.

  • Es wird auf eine Vertrauensbasis zwischen dem Kurzzeitpflegegast, den An- und Zugehörigen und den an der Pflege Beteiligten hingearbeitet.

  • Die Kurzzeitpflegegäste werden bei der Wahrnehmung ihrer Wahl- und Mitsprachemöglichkeiten unterstützt.

Die drei Qualitätsebenen der Kurzzeitpflege

Die Pflegequalität in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung wird wie in den anderen MuG-Varianten in drei Ebenen unterteilt: Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.

Strukturqualität
Prozessqualität
Ergebnisqualität

Strukturqualität: Die Grundlage der Kurzzeitpflege

Unter dem Begriff der Strukturqualität wird grundsätzlich definiert, was genau die Aufgabe einer Einrichtung ist, die Kurzzeitpflege anbietet. „Kurzzeitpflegeeinrichtungen müssen in der Lage sein, pflegerische Betreuung, Unterkunft und Verpflegung sowie körperbezogene Pflegemaßnahmen eines häufig wechselnden Kreises pflegebedürftiger Menschen zu gewährleisten“, heißt es in den MuG. Offen ist, ob es um solitäre Einrichtungen handelt oder ob die Kurzzeitpflege räumlich und organisatorisch in zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen angeboten werden (eingestreute Kurzzeitpflege).

Die Strukturqualität regelt auch die Anforderungen an das Personal wie auch von den Räumlichkeiten. Beispielsweise soll dem Wunsch des Kurzzeitpflegegastes nach einem Einzel- oder Doppelzimmer Rechnung getragen werden. Die Privatsphäre des Kurzzeitpflegegastes muss gewährleistet sein. „Die Räume, die den Kurzzeitpflegegästen zur Verfügung stehen, sind so zu gestalten, dass die individuellen Bedürfnisse, die pflegerischen Erfordernisse und die Anforderungen an eine wohnliche Umgebung der Kurzzeitpflegegäste Berücksichtigung finden“, steht in den MuG. Hierbei wird insbesondere betont, dass der der Gast trotz des kurzen Aufenthalts sich häuslich einrichten darf. „Der Kurzzeitpflegegast hat das Recht zur Mitnahme von persönlichen Gegenständen und Erinnerungsstücken im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten und zur Entscheidung über deren Platzierung.“

Prozessqualität: Anforderungen an den Pflegeprozess

Die Kurzzeitpflegeeinrichtung muss laut MuG über ein Pflegekonzept verfügen, das auf pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen sowie praktischen Erfahrungen basiert und im Pflegeprozess umgesetzt wird. Der Pflegeprozess orientiert sich am Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation und soll aus den Schritten Informationssammlung, Maßnahmenplanung, Intervention/Durchführung und Evaluation bestehen. Was hier vor allem betont wird: „Bei allen Schritten sind die Besonderheiten der Kurzzeitpflege, wie z. B. die begrenzte Verweildauer, die Möglichkeit wiederkehrender Aufenthalte sowie Gründe des Aufenthaltes zu berücksichtigen.“ Aus diesem Grund müssen insbesondere die Schritte, die im Pflegeprozess an vorderster Stelle stehen – also Informationssammlung sowie Maßnahmenplanung – nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen werden.

Neben Pflegeprozess und -dokumentation umfasst die Prozessqualität des Weiteren auch die Punkte der Unterkunft, der Verpflegung sowie der pflegerischen Betreuung.

Mehr zum Strukturmodell

Ergebnisqualität: Die Wirkung der Pflegemaßnahmen

Die Ergebnisqualität beschreibe laut MuG die Wirkung der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuung, Unterkunft und Verpflegung auf die Kurzzeitpflegegäste. „Grundlage für eine gute Qualität ist, dass die Leistungen der Betreuung, Unterkunft und Verpflegung sowie körperbezogenen Pflegemaßnahmen, unter den gegebenen Rahmenbedingungen bedarfs- und bedürfnisgerecht erbracht werden“, heißt es in den MuG für die Kurzzeitpflege. Anzeichen für eine gute Ergebnisqualität seien unter anderem:

  • Die Pflegeinterventionen sind erkennbar auf Wohlbefinden, Selbstbestimmung und Selbständigkeit, Lebensqualität, Gesundheitsförderung und Prävention gerichtet.

  • Dem Kurzzeitpflegegast ist kein körperlicher Schaden (Sekundärschaden) entstanden.

  • Die Flüssigkeitszufuhr und sonstige Ernährung ist auf die spezifischen Bedürfnisse des Kurzzeitpflegegastes abgestimmt.

  • Die Standards von Hygiene und Sauberkeit werden eingehalten.

  • Der Pflegebedürftige wird für die Erhaltung der Kommunikationsfähigkeit und für die Beteiligung am sozialen und kulturellen Leben innerhalb und außerhalb der Einrichtung angemessen unterstützt.

  • Die Privat- und Intimsphäre des Kurzzeitpflegegastes wird berücksichtigt.

Maßnahmen der Kurzzeitpflegeeinrichtung zur Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung

In den MuG für die Kurzzeitpflege wird auch ein Qualitätsmanagement vorgeschrieben, mit dem sich Qualitätsziele festlegen lassen. „Die Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Qualitätsziele werden durch einen stetigen Prozess der Planung, Ausführung, Überprüfung und ggf. Verbesserung bestimmt“, heißt es in den MuG.

Verantwortlich für das Qualitätsmanagement ist der Träger der Kurzzeitpflegeeinrichtung. Um die Umsetzung muss sich die Leitung der Einrichtung kümmern. Die personellen und sächlichen Ressourcen müssen entsprechend eingeplant werden. Alle Mitarbeiter, die am Pflegeprozess beteiligt sind, sollen beim Qualitätsmanagement einbezogen werden.

Was genau macht das Qualitätsmanagement? Hierbei werden laut MuG „alle wesentlichen Managementprozesse (z. B. Verantwortung der Leitung, Ressourcenmanagement, Leistungserbringung, Analyse, Bewertung, Verbesserung)“ eingeschlossen und kontinuierlich weiterentwickelt. Die Erwartungen und Bewertungen der Kurzzeitpflegegäste sollen beim Qualitätsmanagement mitberücksichtigt werden.

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