Ein wichtiges Ziel des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) ist es, die Arbeit in der Pflege attraktiver zu machen. Dazu gehört unter anderem die Anhebung der Verantwortung: Was die Pflege angeht, erhalten Pflegefachkräfte zukünftig mehr Entscheidungsbefugnisse. Gleich mehrere Maßnahmen hat das GVWG entsprechend durchgesetzt.
Häusliche Krankenpflege eigenverantwortlich verordnen
Vergleichbar mit der Blankoverordnung, die Heilmittelerbringer zur eigenverantwortlichen Planung von Therapien ermächtigen soll, wird es so etwas ähnliches auch im Bereich Pflege geben. Konkret geht es um die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V (fünftes Sozialgesetzbuch). Pflegefachkräfte sollen die Befugnis bekommen, Verordnungen für häusliche Krankenpflege eigenverantwortlich auszustellen. In welchem Umfang dies möglich ist, muss aktuell erst noch festgelegt werden. Denkbar sind häusliche Krankenpflegemaßnahmen – wie Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung, An- oder Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen oder -strumpfhosen oder das Anlegen oder Abnehmen eines Kompressionsverbandes.
Empfehlungen für Pflegehilfsmittel
Ein anderer Bereich der Eigenverantwortlichkeit im Bereich Pflege betrifft die Pflegehilfsmittel: Sind Pflegefachkräfte im Rahmen der Leistungserbringung nach § 36 SGB V (Festbeträge für Hilfsmittel), nach den § 37 SGB V (Häusliche Krankenpflege) und § 37c SGB V (Außerklinische Intensivpflege) tätig, dürfen diese zukünftig konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel abgeben. Die Empfehlungen werden in Form von Anträgen an die Pflegekasse eingereicht, die diese Anträge innerhalb drei Wochen bearbeiten muss.
Die genauen Richtlinien der Hilfsmittel-Empfehlung müssen aber noch bis Ende 2021 vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen definiert werden. Auch muss festgelegt werden, welche Voraussetzungen Pflegekräfte erfüllen müssen, um solche Empfehlungen abgeben zu dürfen. Geregelt wird die Empfehlung dann unter § 40 SGB XI („Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“).
Modellvorhaben zur Erprobung der Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten
Die Erprobung der Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten auf Pflegefachkräfte ist laut dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbands ein Thema, das mehrfach schon versucht wurde. Das GVWG hat nun durchgesetzt, dass die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Bundesländer Modellvorhaben nach § 63 SGB V zur Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten (Heilkunde) auf Pflegefachkräfte durchführen müssen. Für Pflegefachkräfte ist hierzu eine Zusatzqualifikation nach § 14 PflBG (Pflegeberufegesetz) erforderlich.
Je Bundesland muss mindestens ein Modellvorhaben durchgeführt werden. Los soll es ab Januar 2023 gehen, mit einer Frist auf längstens vier Jahre. Ziele der Modellvorhaben ist auch die Entwicklung von Standards für die interprofessionelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich.