Wurden bundeseinheitlich noch keine zehnstelligen Hilfsmittelpositionsnummern vergeben, aber die Struktur der jeweiligen Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses nach Paragraph § 128 SGB V existiert bereits, muss bei der Abrechnung die erste bis siebte Stelle der Hilfsmittelposition (Produktart) angegeben werden. An die achte Stelle ist die Ziffer „9“ einzufügen. Die neunte und zehnte Stelle ist mit Nullen zu füllen (also „900“ am Ende).
Ist ein Festbetrag auf Basis einer zehnstelligen Positionsnummer festgelegt worden, ist diese bei der Abrechnung anzugeben. Besteht noch keine Struktur einer Produktgruppe (z. B. Prothesen), aber eine Vertragspositionsnummer, muss an der ersten und zweiten Stelle die Nummer der Produktgruppe und rechtsbündig die Vertragspositionsnummer angegeben werden. Die insgesamt zehnstellige Pseudo-Hilfsmittelpositionsnummer ist in der Mitte mit Nullen zu vervollständigen. Das sieht dann z. B. wie folgt aus: 2400000123.
Sofern auch keine Vertragspositionsnummer existiert, muss die Nummer der Produktgruppe angegeben werden. Die insgesamt zehnstellige Pseudo-Hilfsmittelpositionsnummer ist mit den Ziffern „0“ zu vervollständigen (Beispiel: Produktgruppe Prothesen 2400000000).