Positionsnummern Hilfsmittel

Deutsches Medizinrechenzentrum

Positionsnummern für Hilfsmittel auf einen Blick

  • Rund um die Positionsnummern für die Hilfsmittel-Branche
  • So sind die Nummern aufgebaut
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Positionsnummern für die einfache Abrechnung von Hilfsmitteln

Zur Abrechnung von Hilfsmitteln mit den Krankenkassen und sonstigen Kostenträgern benötigen Sie sogenannte Hilfsmittelpositionsnummern. Aufgelistet sind diese in einem Positionsnummernverzeichnis, mit dem sich die gewünschte Leistung exakt definieren lässt. Erfahren Sie, wie diese Nummern aufgebaut sind, wie Sie das passende Hilfsmittelpositionsnummernverzeichnis finden und worauf Sie bei der Abrechnung achten sollten.

Die Positionsnummern für den Bereich Hilfsmittel bestehen immer aus zehn Ziffern. Wobei die ersten sieben Stellen das eigentliche Hilfsmittel genau beschreiben, während die letzten drei Stellen die sogenannte Vertragspositionsnummer ausmachen.

Was muss ich bei der Eingabe von Abrechnungs-Positionsnummern beachten?

Sofern für Hilfsmittel bundeseinheitlich zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummern (Abrechnungspositionsnummern für Hilfsmittel) gelten, sind diese immer bei der Abrechnung anzugeben. Dies gilt auch, wenn die Leistungen aufgrund eines genehmigten Kostenvoranschlages erbracht, Festbeträge für Hilfsmittel festgesetzt oder Vertragspreise auf Produktart- oder Untergruppenebene vereinbart wurden.

Aufbau der Hilfsmittelpositionsnummern

Die Ziffern in den 10-stelligen Positionsnummern für den Bereich Hilfsmitteln sind wie folgt aufgebaut:

  • Produktgruppen (Stellen 1 und 2): Die Produktgruppe gibt an, um welchen Typ es sich bei dem Hilfsmittel handelt. Die Auswahl reicht von „Absauggeräten“ (01) über „Schuhe“ (31) bis zu „Verschiedenes“ (99).
  • Anwendungsorte (Stellen 3 und 4): Die 3. und 4. Stelle der Positionsnummer gibt z. B. an, für welchen Bereich des Körpers das Hilfsmittel benötigt wird. Beispielsweise gibt die Nummer 18 die „behaarte Kopfhaut“ an, während die Nummer „08“ den Ellenbogen bezeichnet. Es kann mit diesem Wert aber auch eine räumliche Bezeichnung abseits vom menschlichen Körper beschrieben werden: Die Nummer „46“ bezeichnet den „Innenraum“, was z. B. beim Typ von Gehhilfen benötigt wird. Nummer „40“ nennt grundsätzlich den „häuslichen Bereich“ (z. B. für Krankenpflegeartikel aller Art).
  • Untergruppen (Stellen 5 und 6): Das bei der Produktgruppe definierte Hilfsmittel wird über die Untergruppen spezifiziert. Ist eine Gehhilfe beispielsweise ein Gehstock (01), eine Unterarmgehstütze (02), eine Achselstütze (03), eine fahrbare Gehhilfe (04) oder eine fahrbare Gehhilfe mit Rollstuhlfunktion (05)?
  • Produktarten (Stelle 7): Noch mehr ins Detail des verschriebenen Hilfsmittel geht die 7. Stelle der Positionsnummer. Die Produktart gibt z. B. unterschiedliche Varianten an Gehstöcken oder die verschiedenen Arten von orthopädischen Maßschuhen an (Straßenschuhe, Hausschuhe, Sportschuhe etc.).
  • Vertragspositionsnummer (Stellen 8 bis 10): Die dreistellige Vertragspositionsnummer ist ein individueller Wert für ein ganz bestimmtes Produkt.

Beachten Sie: In einigen Verzeichnissen, Registern oder Formularen werden die Hilfsmittelpositionsnummern zur besseren Gliederung mit Leerstellen oder Punkten gekennzeichnet (z. B. 24 03 03 0 123). In der Regel wird die Nummer aber komplett zehnstellig ausgeschrieben.

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Was mache ich, wenn keine 10-stelligen Positionsnummern vergeben wurden?

Wurden bundeseinheitlich noch keine zehnstelligen Hilfsmittelpositionsnummern vergeben, aber die Struktur der jeweiligen Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses nach Paragraph § 128 SGB V existiert bereits, muss bei der Abrechnung die erste bis siebte Stelle der Hilfsmittelposition (Produktart) angegeben werden. An die achte Stelle ist die Ziffer „9“ einzufügen. Die neunte und zehnte Stelle ist mit Nullen zu füllen (also „900“ am Ende).

Ist ein Festbetrag auf Basis einer zehnstelligen Positionsnummer festgelegt worden, ist diese bei der Abrechnung anzugeben. Besteht noch keine Struktur einer Produktgruppe (z. B. Prothesen), aber eine Vertragspositionsnummer, muss an der ersten und zweiten Stelle die Nummer der Produktgruppe und rechtsbündig die Vertragspositionsnummer angegeben werden. Die insgesamt zehnstellige Pseudo-Hilfsmittelpositionsnummer ist in der Mitte mit Nullen zu vervollständigen. Das sieht dann z. B. wie folgt aus: 2400000123.

Sofern auch keine Vertragspositionsnummer existiert, muss die Nummer der Produktgruppe angegeben werden. Die insgesamt zehnstellige Pseudo-Hilfsmittelpositionsnummer ist mit den Ziffern „0“ zu vervollständigen (Beispiel: Produktgruppe Prothesen 2400000000).

Sämtliche Hilfsmittelpositionsnummern auf einen Blick

Alle Leistungen, die im Bereich Hilfsmittel anfallen, sind im Bundeseinheitliches Heilmittelpositionsnummernverzeichnis aufgelistet. Der GKV hat dafür ein praktisches Online-Tool entwickelt.

Klicken Sie einfach auf die Produktgruppe, die Sie wünschen. Klicken Sie sich dann ebenso durch die anderen Angaben weiter, bis Sie die vollständige 7-stellige Positionsnummer haben. Tippen Sie auf den letzten Wert (die Produktart), werden alle Details sowie möglichen Produkte angezeigt (mit der vollständigen, 10-stelligen Nummer).

Sind bei manchen Angaben in den Listen Lupensymbole zu sehen, dann können Sie über diesen Link alle Infos zu dieser Produktgruppe bzw. Untergruppe oder Produktart erhalten. Das Listen-Symbol bei der Produktgruppen-Aufstellung führt Sie zu einer Seite, wo alle verfügbaren 7-stelligen Positionsnummern zu der jeweiligen Produktgruppe aufgelistet sind.

Wichtige Zusatzinformationen für Hilfsmittellieferanten und Augenärzte

Sofern abweichend von der Verordnung höherwertige Hilfsmittel abgegeben werden, so ist bei der Abrechnung entsprechend der Vergütungssystematik die verordnete Produktuntergruppe (Hilfsmittelpositionsnummer bis zur sechsten Stelle) oder die verordnete Produktart (Hilfsmittelpositionsnummer bis zur siebten Stelle) anzugeben.

Die insgesamt zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer ist mit den Ziffern "0" zu vervollständigen. Darüber hinaus ist das Kennzeichen für Hilfsmittel "06" = Abgabe eines von der Verordnung abweichenden, höherwertigen Hilfsmittels und in der Beschreibung der Rechnungsposition die zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer (oder – sofern noch nicht vergeben – der Name des tatsächlich abgegebenen Hilfsmittels) aufzuführen.

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