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Händler von Produkten wie Schuheinlagen, Blutzuckertests oder Hörgeräten dürfen ihren Kunden die Zuzahlung an die gesetzliche Krankenkasse erlassen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe jetzt entschieden.
Zwar seien die Versicherten prinzipiell zur Selbstbeteiligung verpflichtet. Dem Händler stehe es aber frei, von der Einziehung des fälligen Betrags auf eigene Kosten abzusehen. (Az. I ZR 143/15).
Quelle: juris.bundesgerichtshof.de
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