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Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

Händler von Produkten wie Schuheinlagen, Blutzuckertests oder Hörgeräten dürfen ihren Kunden die Zuzahlung an die gesetzliche Krankenkasse erlassen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bereits 2016 entschieden.

Im Dezember 2016 entschied das Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, dass Händler von Produkten wie Schuheinlagen, Blutzuckertests, Hörgeräten oder anderen Hilfsmitteln ihren Kunden die Zuzahlung an die gesetzliche Krankenkasse erlassen dürfen.

Zwar seien die Versicherten prinzipiell zur Selbstbeteiligung verpflichtet. Dem Händler stehe es aber frei, von der Einziehung des fälligen Betrags auf eigene Kosten abzusehen (Az. I ZR 143/15).

Quelle: juris.bundesgerichtshof.de

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