Datenschutz bei Videotherapien
Heilmittel

Heilmittel: Der Datenschutz bei Videotherapien / Videobehandlungen

Erfahre hier, worauf des beim Datenschutz für Videotherapien ankommt. Worauf müssen Heilmittelerbringer:innen bei Videobehandlungen achten?

Videobehandlung, Videotherapie, telemedizinische Leistungen oder Teletherapie bezeichnen allesamt die Behandlung und Beratung per Videochat. Für Ärzt:innen gibt es diese Form der Behandlung schon etwas länger (dort auch als Videosprechstunde bekannt), für Heilmittelerbringer:innen gibt es die Videobehandlung erst seit Beginn der Corona-Pandemie. Längst wurde die Videotherapie aber in die Regelversorgung von Ernährungs-, Ergo- oder Physiotherapeut:innen sowie Logopäd:innen etabliert. (Für Podolog:innen ist bisher aber keine Videobehandlung vorgesehen.)

Die Therapeut:innen nutzen diese Form der Behandlung, um Patient:innen, die nicht in der Praxis vor Ort sind, ausgiebig zu beraten. Auch können per Videochat Übungen vorgemacht werden und die Patient:en bei der Wiederholung der Übungen korrigert werden. Ebenso sind über diesem Weg auch Gruppentermine möglich. Benötigt werden Computer, Smartphones oder andere Mobilgeräte sowie passende Videochat-Anwendungen. Und genau hier kommen wir auch zum Kern des Thema: Wie wird bei der Videobehandlung die Sicherheit und den Schutz der sensiblen, persönlichen Daten der Patient:innen gewährleistet? Worauf müssen Therapeut:innen mit Blick auf den Datenschutz unbedingt achten?

Die Videotherapie als Teil der Regelversorgung für Heilmittel

Als 2020 die Corona-Pandemie ausbrach, wurde die Behandlung per Videochat kurzerhand für Heilmittelerbringer:innen möglich. Die hierfür eingeführten Sonderregelungen wurden immer wieder verlängert, sind dann aber März 2022 vollends ausgelaufen. Dank Gespräche zwischen den Krankenkassen und Heilmittel-Berufsverbänden konnte die Videobehandlung für Physiotherapie und Ernährungstherapie nahtlos fortgeführt werden. Aufgrund längerer Verhandlungen gab es dann auch im Herbst 2022 für die Bereiche Logopädie und Ergotherpapie entsprechende Einigungen. „Versicherte profitieren nun in allen großen Bereichen der Heilmittel-Versorgung von den Möglichkeiten der Videobehandlung“, sagt Stefanie Stoff-Ahnis vom Vorstand des GKV-Spitzenverband. „Damit ist die Versorgung mit telemedizinischen Leistungen – auch unabhängig von der Corona-Pandemie – dauerhaft gesichert. Die Videobehandlung ist für Versicherte und Leistungserbringende eine wichtige Ergänzung in der Heilmittelversorgung.“

Alles darf per Videobehandlung natürlich nicht gemacht werden. Die neu verhandelten Verträge zwischen GKV-Spitzenverband und den Leistungserbringer:innen machen – passend zum jeweiligen Heilmittelbereich – genaue Vorgaben, was per Video durchgeführt werden darf und was nicht. Beispielsweise dürfen nicht alle Behandlungen über Video erfolgen. Während bei der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (also Logopädie) vorgegeben wird, dass lediglich die erste Behandlung in Präsenz stattfinden muss, sind die Menge der Videobehandlungen bei anderen Heilmitteln klar begrenzt. Bei Physiotherapie und bei Ernährungstherapie dürfen maximal 50 Prozent der Einheiten per Video durchgeführt werden, bei Ergotherapie maximal 30 Prozent. Je nach Form der Maßnahmen sind die Einschränkungen sogar größer.

Auch müssen die Therapeut:innen kompetent entscheiden, wann eine Videobehandlung angebracht ist und wann nicht. Zum Beispiel für die Physiotherapie gibt die AOK bundesweit vor, dass die Behandlung im unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Therapeut:in und Patient:in als fachlicher Standard gilt. „Die Erbringung als telemedizinische Leistung ist möglich, sofern das Therapieziel im gleichen Maße wie bei der Präsenztherapie erreicht werden kann.“, so die AOK (Quelle als PDF).

Datenschutzrechtlich Vorgaben für die Videobehandlung

Die Vorteile der Videotherapie liegen klar auf der Hand: Patient:innen können flexibler und zeitsparender Termine wahrnehmen und können sich den Aufwand der Anfahrt sparen. Videotherapie ist purer Service – und somit ein Wettbewerbsvorteil für Leistungserbringer:innen. Aber Voraussetzung ist, dass auch datenschutzrechtlich alles einwandfrei läuft. Beispielsweise erinnert sich die Logopädin Linda Kieser noch gut an die Schwierigkeiten, die sie zu Beginn Ihres Angebots der Videobehandlungen hatte: „Anfangs war ich vor allem damit beschäftigt, herauszufinden, welches Tool den Datenschutzrichtlinien entspricht, ohne dabei aber keine zu hohen Kosten zu verursachen.“

Datenschutz ist auch ohne telemedizinische Leistungen bereits ein sehr umfangreiches Thema für Leistungserbringer:innen – im Rahmen unseres Blogs haben wir das Thema Datenschutz für Praxen genauer vorgestellt. Gerade zu Beginn der Sonderregelungen in der Corona-Pandemie war es oft nicht leicht, genau einzuschätzen, welche Regeln genau gelten. Zum einen muss die DSGVO eingehalten werden, zum anderen muss die Videobehandlung auch praktikabel sein.

Einwilligung, Ort der Videotherapie und die richtigen Videochat-Anwendungen

Was gut ist: Mittlerweile gibt es anlässlich der angepassten Verträge zwischen Heilmittelerbringer:innen und den Kassen genaue Vorgaben zur Videotherapie. Beispielsweise die AOK bietet online alle aktuellen Verträge an. Konkrete Vorgaben zur Videotherapie sind jeweils in den Anlagen mit dem Titel „Technische Voraussetzungen für die Erbringung telemedizinischer Leistungen“ (oder vergleichbares) zu finden. Wir listen hier einmal die wichtigsten Vorgaben zum Datenschutz bei der Videobehandlung auf.

  • Einwilligung: Wie bei jeder anderen Verarbeitung von personenbezogenen Patient:innendaten (Mehr dazu hier!) erfordert auch die Videotherapie, dass die Versicherten diese einwilligen. Idealerweise erledigst Du das direkt zu Beginn der Behandlung, beim Ausfüllen des Anamnesebogen. Dann hast Du auch direkt einen entsprechenden, mit einer Unterschrift versehenen Nachweis. Beachte aber: Der:die Patient:in kann jederzeit die Zustimmung zur Videobehandlung widerrufen. Für diesen Fall ist festgelegt, dass die Behandlung ohne Unterbrechung in der Praxis fortgeführt werden kann.

  • Verwendete Anwendungen: Spätestens seit Beginn der Corona-Pandemie sind wir mit dem Umgang mit Videochat-Anwendungen bestens vertraut. Doch darfst Du Dir nicht einfach eine Video-Anwendung für deine Videobehandlungen auswählen. Zunächst gilt, dass die Anwendungen bzw. Plattformen DSGVO-konform sind: Die Verbindung muss komplett verschlüsselt sein und die hochsensiblen Gesundheitsdaten dürfen nicht über Server außerhalb der EU und außerhalb des DSGVO-Bereichs ausgetauscht werden. Anbieter, die beispielsweise in den USA sitzen, können in der Regel nicht garantieren, dass die Daten ausschließlich auf EU-Servern sein werden. Aber mehr noch: Es gibt durch die neuen Heilmittel-Verträge mit den Krankenkassen die konkrete Vorgabe, dass der Videodienstanbieter sogar „zertifiziert“ sein muss, damit die Videobehandlungen zulässig sind und abgerechnet werden können. Ein aktuelles Verzeichnis der derzeit zertifizierten Anbieter findest du beim GKV-Spitzenverband (im Abschnitt „Liste der Videodienstanbieter“). Übrigens: Zukünftig soll es auch über die Telematikinfrastruktur möglich sein, Videobehandlungen anzubieten und durchzuführen. So wurde es 2021 mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) vereinbart.

  • Ort der Videobehandlung: Während es Anfang der Corona-Pandemie nur wenig Vorgaben zum Ort der Videobehandlung gab, sind die Regeln nun konkreter. Die Therapeut:in, die:der die telemedizinische Leistung anbietet, muss dies aus den zugelassenen Praxisräumen tun. Je nach Vertrag mit den Kassen gibt es ggf. auch Ausnahmen: Schwangere Logopädinnen beispielsweise dürfen laut der AOK bereits laufende Behandlungen „zur Vermeidung eines betriebsbedingten Beschäftigungsverbotes“ auch von zu Hause aus per Video fortführen (Quelle als PDF). Hier ist es natürlich wichtig, dass man nur Räume nutzen darf, die auch ausreichend Privatsphäre bieten.

 

Mehr Infos zur Videotherapie

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