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Videotherapie: Die Videobehandlung für Heilmittel genau erklärt

Seit Beginn der Corona-Pandemie dürfen in Deutschland bestimmte Heilmittel auch als Videobehandlung / Videotherapie angeboten werden. Während die ärztliche Videosprechstunde schon länger etabliert ist, wird der Weg der Videotherapie außerhalb der Pandemie gerade erst gelegt. Lesen Sie in unserem Ratgeber, wie der aktuelle Stand ist und wie Sie als Physiotherapeut, Logopäde, Ernährungsberater oder Ergotherapeut die Videotherapie in Ihre Praxis einbringen können und worauf Sie dabei achten müssen. 

Was sind Videotherapie, Videobehandlung und Teletherapie?

Mit Videotherapie, Videobehandlung oder Teletherapie wird im Bereich Heilmittel oft ähnliches bezeichnet. Hier findet die Diagnose und Behandlung eines Patienten über eine räumliche Distanz statt, und zwar mithilfe moderner Kommunikationsmittel. Während die Teletherapie auch Sprechstunden per Telefon abdeckt, findet bei einer Videobehandlung bzw. Videotherapie die Kommunikation über Bild und Ton statt. Das ermöglicht die konkrete Durchführung von Heilmittelmaßnahmen: Die Therapeuten zeigen, wie bestimmte Übungen gehen und können dabei auch direkt den Patienten bei der Wiederholung der Übungen korrigieren.

Videotherapie findet über Endgeräte wie Computer, Tablets oder Smartphones statt und benötigt dazu Programme oder Apps für Videochats.

Begriffliche Abgrenzungen

  • Videosprechstunde: Während eine Videotherapie/-behandlung eine telemedizinische Therapie mit Heilmitteln bezeichnet, wird der Begriff „Videosprechstunde“ bei Behandlungen durch Ärzte verwendet.

  • Videotherapie: Abzugrenzen ist die Videotherapie von der gleichnamigen Behandlung von Schlaganfallpatienten, bei der das regelmäßige Anschauen von Videos integraler Bestandteil der Therapie ist.

  • Teletherapie: Der Begriff „Teletherapie“ ist nicht mit der ebenso bezeichneten Variante einer speziellen Strahlentherapie zu verwechseln.

Von der Videosprechstunde bis zur Corona-Maßnahme: So kam es zur Videotherapie bzw. Videobehandlung

Die virtuelle Kommunikation zwischen Leistungserbringer und Patient ist nicht neu. Seit einigen Jahren schon können deutsche Ärzte von der Videosprechstunde Gebrauch machen – doch im Bereich der Heilmittel war dies früher nicht möglich, egal ob man Physiotherapeut, Logopäde oder Ergotherapeut ist. Selbst die für 2021 stark überarbeitete Neufassung der Heilmittel-Richtlinie gibt genau vor, dass Heilmittel „als Behandlung in der Praxis der Therapeutin oder des Therapeuten (…) verordnet“ werden müssen (§ 11 Abs. 1 HeilM-RL). In bestimmten Fällen waren auch Hausbesuche möglich und auch die Nutzung von Apps oder technischen Hilfsmitteln war kein Problem – aber eine Fernbehandlung wurde unter normalen Voraussetzungen nicht gestattet. Das hat sich mittlerweile geändert.

Startschuss war eine Sonderregelung, die durch die Corona-Pandemie eingeführt wurde und die dann schließlich doch in die Heilmittel-Richtlinie Einzug nahm. Zu Beginn des ersten Corona-Lockdowns im März 2020 wurden im gesamten Gesundheitswesen Deutschlands Sonderregeln aufgestellt. Beispielsweise durften Ärzte ihre Heilmittelverordnungen nach einer telefonischen Anamnese ausstellen und diese dann postalisch den Versicherten übergeben.

Und für die Heilmittelerbringer? Für diese haben die Krankenkassenverbände und der GKV-Spitzenverband „Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona)“ veröffentlicht: Neben Sonderregeln zu den Behandlungs- oder Unterbrechungsfristen wurde erstmals auch die Videobehandlung für bestimmte Heilmittel gestattet. Die „Empfehlungen“ waren befristet, wurden dann immer wieder verlängert und sind dann schließlich in abgewandelter Form in die neue Heilmittel-Richtlinie (kurz HeilM-RL) eingeflossen.

Unter § 2a („Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie“) Abs. 3 HeilM-RL steht: „Sofern die Behandlungen aus therapeutischer Sicht auch im Rahmen einer telemedizinischen Leistung (Videobehandlung) stattfinden können, ist dies, in Abweichung zu den Regelungen in § 11 zum Ort der Leistungserbringung, unter Einsatz datenschutzkonformer Anwendungen und mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten für (...) Heilmittel möglich, sofern eine persönliche Leistungserbringung aufgrund der aktuellen Pandemielage nicht erfolgen kann und die Leistung insbesondere zur Vermeidung einer Verschlimmerung der Gesundheit erforderlich ist“ [Stand: 1. Juli 2022; Hervorhebung durch unsere Redaktion].

Inwiefern eine Videobehandlung für bestimmte Heilmittel möglich ist und ob eine Behandlung vor Ort in der Praxis ausgeschlossen ist, muss der Heilmittelerbringer selber entscheiden. Außerdem darf der Leistungserbringer entscheiden, ob er Videotherapie grundsätzlich anbietet oder nicht. Verpflichtet ist er dazu nicht. 

Schließlich kam es, dass die Sonderregelungen, die die Videobehandlung in der Corona-Pandemie ermöglicht haben, Ende März 2022 ausliefen. Die Videotherapie schien damit vor dem Aus zu stehen. Doch Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den verschiedenen Berufsverbänden konnten schließlich doch eine regelkonforme Fortführung der Videotherapie festlegen. 

Für die Physiotherapie und Ernährungstherapie war der Übergang nahezu nahtlos, wogegen die Debatten zur Logopädie und Ergotherapie etwas länger andauerten. Seit September 2022 können nun aber auch Logopäden Videobehandlungen anbieten (aktuell noch per Übergangsregelung) und seit Oktober 2022 auch Ergotherapeuten. „Versicherte profitieren nun in allen großen Bereichen der Heilmittel-Versorgung von den Möglichkeiten der Videobehandlung“, sagt Stefanie Stoff-Ahnis vom Vorstand des GKV-Spitzenverbandes. „Damit ist die Versorgung mit telemedizinischen Leistungen – auch unabhängig von der Corona-Pandemie – dauerhaft gesichert. Die Videobehandlung ist für Versicherte und Leistungserbringende eine wichtige Ergänzung in der Heilmittelversorgung.“ 

Was für die Videotherapie spricht

Die Videobehandlung wurde von Heilmittelerbringern bisher bereits gerne genutzt. Nach einer nicht repräsentativen Umfrage des Deutschen Verbands der Ergotherapeuten (DVE) von Mai 2020 beispielsweise wurde die Videohehandlung nicht nur von Risikopatienten (30,88 %) genutzt. Die Meisten, die die Videobehandlung dankend annahmen, sind Patienten, die die Praxis aus rein persönlichen Gründen – z. B. aus Angst – nicht besuchen wollten (54,41 %).

Laut des BKK Dachverbands mehrten sich die Stimmen, die Videobehandlung auch nach der Corona-Pandemie weiter fortzuführen. Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene hätten sich in diesem Kontext bereits klar positioniert: Die Videobehandlung müsse als anerkanntes Heilmittel beziehungsweise als Teil einer Heilmitteltherapie Eingang in die Heilmittel-Richtlinie finden.

Der Vorläufer der Videotherapie: Was genau ist die Videosprechstunde?

Das was die Videotherapie/-behandlung für Heilmittelerbringer ist, ist für Ärzte die Videosprechstunde. Alles zusammen ist Teil der Telemedizin. Während telemedizinische Leistungen im Bereich Heilmittel gerade erst aufkommen, gibt es Videosprechstunden in Deutschland schon ein wenig länger – aber auch hier ging und geht die Digitalisierung schleppend voran.

Seit 2010 wird auf jedem Ärztetag immer wieder das Thema Telemedizin befürwortet. Laut dem Ärzteblatt (herausgegeben von der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung) rief Jens Spahn 2018 die deutschen Ärzte dazu auf, Rahmenbedingungen für Sicherheit und Datenschutz zu gestalten. Die Digitalisierung ist im Ausland meist weiter fortgeschritten als in Deutschland. Videosprechstunden und -behandlungen sind anderorts keine Seltenheit mehr: Das in London ansässige Internetportal DrEd zum Beispiel hätte nach eigenen Angaben, so das Ärzteblatt, seit dem Start im Jahr 2011 bis Ende 2017 insgesamt 400.000 deutsche Patienten telemedizinisch betreut, davon allein die Hälfte 2017. Und das telemedizinische Zentrum Medgate in Basel würde ärztliche Beratung per Chat und Video anbieten und berichte inzwischen von mehr als zwölf Millionen Anrufen jährlich. Die Angst war groß, dass zum einen ausländische Leistungserbringer deutsche Patienten „abwerben“ und dass zum anderen die großen IT-Konzerne im Ausland – wie z. B. Google und Apple – die technischen Standards für die Telemedizin setzen könnten.

Obwohl allen bewusst war, wie dringend die Digitalisierung von Sprechstunden und Behandlungen ist, kam Skepsis auf. „Wir wissen, dass 85 Prozent der Arzt-Patienten-Kommunikation nonverbal sind und nur 15 Prozent verbal“, zitierte das Ärzteblatt 2018 den Dermatologen Wieland Dietrich, Vorsitzender der Freien Ärzteschaft. „Wenn ich das zugrunde lege, dann kann ich zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen davon ausgehen, dass eine Fernbehandlung die gleiche Qualität haben kann wie eine persönliche Behandlung.“ Befürchtet wurde, dass der Goldstandard – also die gängige, anerkannte Versorgung der Patienten – verlassen werden würde. So wurde z. B. debattiert, ob die ausschließliche Fernbehandlung von Patienten gestattet werden soll.

Die Videosprechstunde hat sich bereits bei den Ärztinnen und Ärzten Deutschlands etabliert. Die (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (kurz: MBO-Ä) von 2018 sagt unter §7 Abs. 4: „Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“ Es verwundert also nicht, dass Videobehandlungen nun auch konstanten Einzug in die Heilmittelpraxen erhalten werden.

Diese Heilmittel dürfen per Videobehandlung geleistet werden

Nicht alle Heilmittel und auch nicht alle Maßnahmen können oder dürfen per Videoübertragung vorgenommen werden. Die Heilmittel-Richtlinie sowie die 2022 verhandelten Regelungen zwischen Verbänden und dem GKV-Spitzenverband geben genau vor, was per Videotherapie durchgeführt werden darf:

  • Physiotherapie: Regelhaft dürfen maximal 50 Prozent der verordneten Einheiten für Krankengymnastik für Einzelne und Gruppen sowie Krankengymnastik bei Mukoviszidose per Video durchgeführt werden. Bei Krankengymnastik für das Zentrale Nervensystem (Bobath) dürfen maximal nur 3 Behandlungseinheiten per Video abgehalten werden. Bei einer Manuellen Therapie darf 1 Einheit als Videobehandlung eingesetzt werden.

  • Logopädie, Stimm,- Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie: Zum aktuellen Zeitpunkt (Oktober 2022) gibt es zunächst nur eine Übergangsregelung. Aber diese gibt bereits vor, dass Kinder bereits ab 4 Jahren telemedizinisch behandelt werden, wenn ihre Medienkompetenz und Konzentrationsfähigkeit ausreicht und eine Bezugs- oder Betreuungsperson dabei ist. Ausgeschlossen ist die Behandlung per Video, wenn zum Beispiel in der Schlucktherapie die Gefahr des Verschluckens besteht. In diesem Fall sei der persönliche Kontakt ist wichtig, damit die Therapeutin oder der Therapeut eingreifen kann.

  • Ergotherapie: Die Menge der Videotherapien ist in einem Quartal auf 30 Prozent aller Behandlungen je Leistungserbringer begrenzt. Per Video behandelt dürfen sämtliche ergotherapeutische Maßnahmen, mit Ausnahme von Leistungen, die sich nur vor Ort durchführen lassen. Konkret seien das Hausbesuche, thermischen Anwendungen und ergotherapeutische Schienen.

  • Ernährungstherapie: Die Anamnese und die Intervention dürfen per Video durchgeführt werden. Vereinbart wurde, dass maximal 50 Prozent der verordneten Einheiten per Video erbracht werden dürfen. Abrechenbar ist auch eine 30-minütige Beratung per Telefon.

Podologen können die Videotherapie nicht nutzen; da eine podologische Behandlung i. d. R. die persönliche Anwesenheit des Patienten voraussetzt, verwundert diese Entscheidung nicht.

Heilmittel per Video: Das sind die Voraussetzungen für die Videobehandlung

Um als Heilmittelerbringer Videotherapie anbieten zu dürfen, müssen ein paar grundsätzliche Voraussetzungen geschaffen sein.

Anlass
Einwilligung
Datenschutz
Behandlungsbeginn
Ort

Ist eine Fernbehandlung sinnvoll?

Beispielsweise für den Bereich der Physiotherapie gibt die AOK bundesweit vor: „Derzeit gilt die Behandlung im unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Therapeuten und Versicherten als fachlicher Standard. Die Erbringung als telemedizinische Leistung ist möglich, sofern das Therapieziel im gleichen Maße wie bei der Präsenztherapie erreicht werden kann.“ Dies lässt sich als Grundsatz auch für andere Heilmittelbereiche anwenden. Es bleibt also Angelegenheit des Therapeuten bzw. der Therapeutin, abzuwägen, ob eine Videotherapie sinnvoll ist. Die AOK gibt beispielsweise vor: „Der Versicherte muss physisch und psychisch in der Lage sein, die Videobehandlung in Anspruch zu nehmen, sowie über eine ausreichende Medienkompetenz verfügen. Hilfs- und pflegebedürftige Personen benötigen zur Unterstützung eine Betreuungsperson.“

Schriftliche Einwilligung des Patienten einholen

Die Entscheidung, ob eine Videobehandlung stattfinden soll, liegt nicht nur bei Ihnen: Noch vor dem ersten Termin zur Videotherapie muss der Patient dieser Form der Behandlung einwilligen. Inwiefern das erfolgen soll, ist nicht festgelegt, doch sicherheitshalber sollte die Einwilligung nachweisbar sein. Es empfiehlt sich deshalb, eine schriftliche Einwilligung – idealerweise mit Unterschrift – einzuholen. Diese kann vom Patienten auch per Mail oder Fax versendet werden. Der Deutsche Verband für Physiotherapie (ZVK) e. V. bietet einen Entwurf einer solchen Einwilligungserklärung an. Außerdem dürfen die Patienten jederzeit die Zustimmung widerrufen. Für diesen Fall ist festgelegt, dass die Behandlung ohne Unterbrechung in der Praxis fortgeführt werden kann.

Einhaltung aller Datenschutzregeln

Die Heilmittel-Richtlinie gibt vor, dass eine Videobehandlung nur „unter Einsatz datenschutzkonformer Anwendungen“ erfolgen darf. Neben den Anwendungen (dazu unten mehr) muss die gesamte Verarbeitung der personenbezogenen Patientendaten rechtlich einwandfrei erfolgen. Auch muss gewährleistet sein, dass die Videobehandlung in Räumen, die Privatsphäre bieten, durchgeführt wird.

Zu der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sollten Sie auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) berücksichtigen.

Einwandfreie Videobehandlung von Neupatienten

Im Rahmen der neu verhandelten Regelungen zu der Videotherapie gibt der GKV-Spitzenverband vor, dass der erste Termin einer Behandlung in Präsenz stattfinden muss.

Sollte die Corona-Pandemie solche Ausmaßen annehmen, dass Präsenztermine fahrlässig wären, müsste abgewartet werden, wie der Gesetzgeber bzw. die Krankenkassen darauf reagieren. Im so einem Falle ließen sich vermutlich die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Videosprechstunde bei Ärzten auch hier zur Orientierung nutzen: „War der Patient bisher noch nie in der Praxis, hält er seine elektronische Gesundheitskarte in die Kamera, damit das Praxispersonal die Identität prüfen und die notwendigen Daten (Bezeichnung der Krankenkasse; Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten; Versichertenart; Postleitzahl des Wohnortes; Krankenversichertennummer) erheben kann. Der Patient bestätigt zudem mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes.“

Von wo aus darf die Videobehandlung erfolgen?

Während zu Beginn der Corona-Pandemie eher selten Vorgaben zum Ort der Videoübertragung gemacht wurden, sind die Regelungen nun klar definiert: Der Leistungserbringer muss sich für die Übertragung der Videotherapie in den zugelassenen Praxisräumen befinden. Also ein Videomeeting mit den Patienten aus den Privaträumen aus ist nicht gestattet.

Heilmittelverordnungen: Korrekte Dokumentation und Abrechnung der Videotherapie

In den ersten Pandemiejahren gab es eher weniger Vorgaben zu der genauen Abrechnung von Videobehandlungen. Das hat sich mittlerweile geändert. Längst gibt es konkrete Positionsnummern, um Videotherapie einwandfrei abrechnen zu können. Sie rechnen Ihre Leistungen über DMRZ.de mit den Kostenträgern ab? Dann brauchen Sie sich um nichts zu kümmern: Unser Vertragsservice hat bereits alle Positionsnummern und Preise für Sie hinterlegt und hält diese auch stets aktuell.

Außerdem muss auf der Rückseite der Heilmittelverordnung angegeben werden, dass ein Termin per Video stattgefunden hat. Dafür wird in das Unterschriftenfeld zur Terminbestätigung ein „TM“ eingetragen. (Früher waren auch Bezeichnungen wie „Video“ oder „V“ üblich.)

Darüberhinaus ist es notwendig, dass der Patient bzw. die Patientin die einzelnen Termine bestätigt. Die AOK bietet beispielsweise (hier bezogen auf Physiotherapie) folgende Vorgaben an:

  • Schriftliche Bestätigung des Patienten per Mail oder Fax im Anschluss eines Termins (Beispiel: „Hiermit bestätige ich, Erika Mustermann, den Erhalt einer Videobehandlung am 28.10.2022 durch die Praxis XYZ.“)

  • Nachweis des Videodienstanbieters als PDF (In Ausnahmefällen kann der Nachweis auch in Form eines Verbindungsnachweises unter Angabe der Dauer und des Datums der telemedizinischen Leistungen erfolgen.)

  • Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, bei den Präsenzterminen die Unterschriften für die zuvor durchgeführten Videotherapien nachträglich bestätigen zu lassen.

Die Bestätigungen (mit Ausnahmen der Unterschriften) muss der Abrechnung nicht beigefügt werden, sondern wird lediglich – genauso wie die Einwilligung – als Nachweis archiviert. Im Falle einer Prüfung sind Einwilligung wie Nachweis der Krankenkasse vorzuweisen.

Geräte & Software: Die technischen Voraussetzungen an die Videotherapie

In den März 2020 veröffentlichten Empfehlungen der Krankenkassenverbände und des GKV-Spitzenverbands wurde noch vorgegeben, dass man bereits vorhandene Technik verwenden und „eine angemessene gegenseitige Kommunikation gewährleisten“ müsse. Was als „angemessen“ gilt, wird nicht genannt. Mittlerweile sind die Vorgaben konkreter: Wichtig ist, dass man ein Programm zur Videoübertragung nutzen muss, das von einem „zertifizierten Videodienstanbieter“ stammt (mehr dazu weiter unten).

Einfach ist die Wahl der passenden Technik und Software aber nicht: Die Auswahl ist groß und die Hürden für Therapeuten wie Patienten sind nicht gering. Beispielsweise zeigt eine nicht-representative Umfrage des DVE von Mai 2020, dass von den Ergotherapie-Patienten, mit denen eine Videotherapie durchgeführt wird, nur jeder Fünfte zu der Gruppe der Senioren gehört (19,76 %). Auf die Frage, wie oft der Einsatz der Videotherapie an den technischen Voraussetzungen scheitert, antworten nur 16,67 % mit „gar nicht“. Etwa jeder vierte Ergotherapeut hat häufig oder sehr häufig, die meisten (57,99 %) immerhin haben nur „manchmal“ mit der Technik zu kämpfen.

Im Folgenden finden Sie ein kleine Orientierungshilfe, damit die Videotherapie ohne technische Probleme oder Datenschutzverstöße klappen wird.

Internetverbindung

Voraussetzung ist, dass bei Ihnen sowie bei Ihrem Patient eine ausreichend starke Internetverbindung existiert. Die Stiftung Warentest rät eine Datenrate von mindestens 2 Megabit pro Sekunde, um Videochats mit sehr guter Bild- und Tonqualität genießen zu können. Überprüfen Sie, dass die Verbindung auch im Upload 2 MBit/Sek. ermöglicht. Hier beispielsweise können Sie eine schnelle Breitbandmessung vornehmen.

Geräte

Der Deutsche Verband für Physiotherapie (ZVK) empfiehlt als Gerät einen Computer mit externer Kamera (um die Kamera flexibel ausrichten zu können). Da im Fall der Physiotherapie der Heilmittelerbringer so wie der Patient die Hände frei haben müssen, werden Smartphones oder Tablets eher weniger empfohlen. In diesem Fall sollten Sie ein Stativ oder eine Halterung nutzen. Für eine perfekte Kommunikation rät der ZVK, Kopfhörer/Headsets zu nutzen. Bei beiden Teilnehmenden (zumindest aber beim Physiotherapeuten) sollen die Kopfhörer kabellos sein, um Bewegungsabläufe ohne Schwierigkeiten vormachen zu können.

Software/Apps

Mit am schwierigsten erweist sich die Suche nach der passenden Software. Auf dem ersten Blick scheint diese Suche einfach zu sein – immerhin hat sich das Kommunizieren per Videochat längst etabliert. Aber beliebte Anwendungen wie WhatsApp, Skype, Zoom oder Microsoft Teams sind aus datenschutzrechtlicher Sicht möglicherweise kritisch einzustufen.

Mittlerweile gibt es immerhin die Vorgabe, dass die Software von einem „zertifizierten Videodienstanbieter“  stammen muss. Laut GKV-Spitzenverband sei die Liste der möglichen Anbieter an die entsprechende Übersicht für Ärztinnen und Ärzte angelehnt.

Was gute Videosoftware betrifft, hilft unter anderem die „Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde“ der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und von der GKV-Spitzenverband weiter. Diese Vereinbarung wurde als ANLAGE 31B zum Bundesmantelvertrag-Ärzte veröffentlicht (aktuelle Fassung: 15. Juni 2022).

Pauschalen zur Finanzierung

Videotherapie ist eine rein freiwillige Angelegenheit. Wenn Leistungserbringer keine Videobehandlung anbieten wollen, dann kann auch niemand sie dazu zwingen. Um den Vorstoß in Richtung Digitalisierung schmackhaft zu machen, gibt es immerhin Möglichkeiten, sich als Heilmittelerbringer finanziell unter die Arme greifen zu lassen. Aktuell (Stand: 28. Oktober 2022) sind viele Regelungen noch relativ frisch und so kann man davon ausgehen, dass nach und nach für alle Therapiebereiche entsprechende Vergütungen angeboten werden.

Beispielsweise für den Bereich der Physiotherapie haben sich die Verbände mit dem GKV-Spitzenverband auf zwei Vergütungspauschalen geeinigt:

  • Von 2022 bis 2025 können Physiotherapeuten jährlich eine Softwarepauschale in Höhe von 300 Euro abrechnen.

  • Von 2022 bis 2024 können Physiotherapeuten jährlich eine Hardwarepauschale in Höhe von 950 Euro abrechnen.

Die Vorteile und Nachteile der Videotherapie

Ist für ein Heilmittel die Videotherapie gestattet, liegt es an jedem selbst, zu überlegen, ob man diese anbieten möchte. Entscheiden Sie selbst!

Die Vorteile
Die Nachteile
Die Vorteile der Videobehandlung

Die Vorteile der Videobehandlung

  • Überwinden von räumlichen Distanzen, weltweite Behandlungen möglich

  • Zeitliche Flexibilität

  • Unnötige Wege und Wartezeiten vermeiden

  • Die Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens unterstützen

  • Wettbewerbsvorteile gegenüber andere Praxen im Umkreis (und sich gegen die ausländische Konkurrenz wappnen)

  • Während Corona-Pandemie: Das Ansteckungsrisiko minimieren und den Patienten die Ängste nehmen

  • Keine Unterschriften des Patienten notwendig – und dadurch möglicherweise schneller abrechnen

  • Ggf. Nutzung von praktischen Zusatzfeatures (z. B. erklärende Links per Chat teilen oder integriere Übungsprogramme/-aufgaben einsetzen)

Die Nachteile der Videobehandlung

Die Nachteile der Videobehandlung

  • Weniger persönliche Nähe zu Patienten, die den direkten Kontakt wünschen

  • Mögliche Gefahr, langfristig den Goldstandard der Heilmittelversorgung zu verlassen

  • Ggf. mehr Verwaltungsarbeit (Einwilligung, Nachweise etc.)

  • Suche nach passender Software unter Berücksichtigung des Datenschutzes

  • Technische Einstiegshürden (insbesondere bei Menschen ohne Technikaffinität)

  • Mögliche Netzwerkprobleme in schlecht ausgebauten Gebieten

  • Keine Behandlung von Heilmitteln, die taktile Reize voraussetzen

  • Nicht für Patienten geeignet, die bei den Übungen besonderen Schutz bedürfen (z. B. vor Stürzen absichern)

Rückruf-Service Rückrufe erfolgen in der Regel Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
Interessenten-Hotline 0211 6355-9087 Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
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