Die Heilmittel-Richtlinie für Vertragsärzte (HeilM-RL) besteht aus zwei Teilen, wobei der zweite Teil den Heilmittelkatalog beinhaltet. Der erste Teil nennt Grundsätze, Voraussetzungen der Verordnung, Informationen zum nachgelagerten Heilmittelkatalog, Angaben zum Verordnungsvordruck sowie Vorgaben zur Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Heilmittelerbringern (also Therapeuten).
Nach den grundlegenden Vorgaben werden im Anschluss Informationen zu den verschiedenen Maßnahmen vorgestellt. Die fünf Bereiche sind Physiotherapie (oder Physikalische Therapie), Podologische Therapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie und (seit 2018) Ernährungstherapie.
Auf Grundlage des Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom Mai 2019 trat am 1. Januar 2021 eine neue Heilmittel-Richtlinie samt neuem Heilmittelkatalog in Kraft. Wie es eine Pressemeldung der G-BA zusammenfasst, ist es das Ziel dieser umfassenden Reform, „das Verordnungsverfahren deutlich zu vereinfachen, um die betroffenen Leistungserbringer zu entlasten.“ Das sind die wesentlichen Neuerungen der Heilmittel-Richtlinie:
eine deutliche Vereinfachung der Struktur und Darstellungsform des Heilmittelkatalogs
Abschaffung der Unterscheidung zwischen Verordnungen innerhalb oder außerhalb des Regelfalls und damit auch der Wegfall des Genehmigungsverfahrens bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls (siehe unten)
Einführung einer orientierenden Behandlungsmenge
Einführung der sogenannten „Blankoverordnung“ (siehe unten)
die Heilmittel-Richtlinie wurde um eine neue Anlage „Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen“ ergänzt (siehe unten)
Hier finden Sie von der Heilmittel-Richtlinie die die AKTUELLSTE FASSUNG.