Zur Sicherung Pflegequalität sieht das Gesetz vor, dass regelmäßig Kontrollen stattfinden. „Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Umfang von 10 Prozent der in einem Jahr anfallenden Prüfaufträge oder den von ihnen bestellten Sachverständigen einen Prüfauftrag.
Der Prüfauftrag enthält Angaben zur Prüfart, zum Prüfgegenstand und zum Prüfumfang“ (§ 114 SGB XI). Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) sowie dessen Bundesverband, der MDS (Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen), haben genau definiert, wie diese Qualitätsprüfungen aussehen. Diese verbindlichen Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) dienen somit nicht nur den Gutachtern bei Ihren Besuchen, sondern sind auch für Pflegedienste und -heime ein hilfreiches Regelwerk zur Gewährleistung der Pflegequalität.
In der Fassung für ambulante Pflegedienste ist ebenfalls die „Transparenz-Vereinbarung ambulante Pflege“ (PTV-A) enthalten. Diese Vereinbarung definiert genau die die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen.
Hier können Sie die für Sie relevante Fassung des QPR herunterladen.
Geprüft werden grundsätzliche Daten zum Betrieb, den Räumlichkeiten und dem Personal, die allgemeine Ablauforganisation, das Qualitätsmanagement, die Hygienestandards und die strukturelle Anforderungen in Krankheitsfällen unter den Pflegebedürftigen. Auch diese werden stichprobenartig begutachtet: Die Gutachter kontrollieren den kompletten Prozess- und Ergebnisqualität bei den versorgten Personen (z. B. Behandlungspflege, Mobilität, Körperpflege, Umgang mit Demenz, Abrechnungsprüfung etc.) und befragen sogar die Leistungsbezieher selbst hinsichtlich ihrer Zufriedenheit.
Bei aller Strenge der Prüfungen betont aber der MDS in den Qualitätsprüfungs-Richtlinien: „Offensichtliche Ausnahmefehler in der Planung oder Dokumentation (z. B. fehlendes Handzeichen) führen nicht zu einer negativen Beurteilung des Kriteriums oder der Gesamtbeurteilung des ambulanten Pflegedienstes, da sie bei der versorgten Person keine Auswirkungen haben.“ (S. 85)
Unterschieden wird zwischen diesen drei Formen der Qualitätsprüfungen: