Im Mai 2019 trat die entsprechende Richtlinie in Kraft, die der GKV-Spitzenverband hierzu aufgestellt hat. Pflegedienste können die Förderung entweder auf Basis eines Kostenvoranschlags oder im Nachhinein durch den Beleg von Rechnungen bei den Pflegekassen beantragen.
Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Pflegekräfte
Zur Stärkung der Attraktivität des Pflegeberufs – insbesondere der Altenpflege – unterstützt das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Branche verstärken sollen. Bis 2024 werden aus den Mitteln der Pflegeversicherungen jährlich bis zu 100 Millionen Euro für diesen Zweck bereitgestellt. Finanziell unterstützt werden u. a. „besondere Betreuungsbedarfe“, etwa außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Kitas. Aber auch ander Maßnahmen, die die Familienfreundlichkeit fördern, werden unterstützt. Informationen zur Antragstellung finden Pflegedienste über den oben genannten Link des GKV-Spitzenverbands.
Rehabilitationsleistungen für pflegende Angehörige
Auch pflegende Angehörige werden beim PpSG berücksichtigt: Das Gesetz möchte Hürden beseitigen, die bei der Nutzung von ambulanten Rehabilitationsleistungen anfallen. Besonders belastend ist, dass pflegende Angehörige aufgrund ihrer familiären Situation meist keine Möglichkeit finden, solche Rehaleistungen in Anspruch zu nehmen. Ziel des PpSG ist es aber, dass Betreffende auf ärztliche Verordnung und mit Genehmigung der Krankenkasse eine stationäre Rehabilitation erhalten, selbst wenn eine ambulante Maßnahme ausreichen würde. Der Pflegebedürftige darf dabei ebenfalls in der Rehaeinrichtung betreut werden, was die Situation für pflegende Angehörige stark vereinfacht.
Zur Einführung dieser Gesetzesänderung wurde Anfang 2020 ein neuer Verordnungsvordruck (Muster 61) erstellt, der seit dem 1. April 2020 gültig ist. Hier können Ärzte bewusst ankreuzen, dass ein pflegender Angehöriger eine stationäre Reha erhalten soll. Ebenso kann hier der Wunsch angegeben werden, dass der zu pflegende Angehörige ebenfalls in der selben Einrichtung gepflegt werden soll.
Sonstige Verbesserungen für ambulante Pflegekräfte
Das PpSG hat umgesetzt, dass Tariflöhne zukünftig auch für die häuslichen Krankenpflege gelten.
Wegzeiten werden besser honoriert. Ziel dieser Maßnahme ist, den Beruf der ambulante Alten- und Krankenpflege zu stärken und ein Stück weit attraktiver zu machen.
Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 sowie für Menschen mit Behinderung werden die Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung vereinfacht. Eine Genehmigung seitens der Kassen ist nicht mehr notwendig. Hier finden Sie mehr zur vereinfachten Genehmigung von Krankenfahrten.