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Das seit 2019 gültige Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) soll die Pflegesituation in Krankenhäusern, Pflegeheimen und in der ambulanten Pflege spürbar verbessern. Wir haben für Sie die wichtigsten Maßnahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes zusammengefasst. Erfahren Sie auch, inwiefern die Maßnahmen bereits angenommen wurden.
Im November und Dezember 2018 wurde im Deutschen Bundestag über das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals, kurz Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) abgestimmt. In Kraft trat es darauf am 1. Januar 2019. Ziel des Gesetzes ist es, den beruflichen Alltag der Pflegekräfte in Deutschland zu verbessern. Das soll durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen in der Krankenpflege und Altenpflege erreicht werden.
Das neue Pflegepersonal-Stärkungsgesetz ist eine Fortentwicklung bzw. Ausweitung der folgenden Gesetze:
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gibt es bereits seit 1972, wurde seit dem regelmäßig aktualisiert und ist somit immer noch aktiv. Das KHG regelt die Finanzierung von Krankenhäusern und soll die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung gewährleisten.
Das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) gibt es seit 2003 und regelt die Vergütung der von Krankenhäusern erbrachten vollstationären und teilstationären Leistungen.
Das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wurde 2016 eingeführt und führt Änderungen des KHG ein. Außerdem regelt das Gesetz des sogenannten Krankenhausstrukturfonds, der von 2016 bis 2018 die Strukturverbesserung von Krankenhäusern unterstützen soll. Die Maßnahmen des Krankenhausstrukturfonds sollen mit dem neuen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz fortgeführt werden.
Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz bietet mehrere Maßnahmen für die unterschiedlichen Bereiche der Pflege in Deutschland. Im Folgenden fassen wir Ihnen die bedeutendsten Ziele und Maßnahmen des PpSG zusammen – gegliedert in ambulante Pflege, stationärer Pflege und Krankenhauspflege.
Zu den Neuerungen, die vor allem ambulante Pflegedienste betreffen, gehören u. a. Förderungen zur Digitalisierung sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Auch profitieren pflegende Angehörige vom PpSG.
Ein Fokus des Pflegepersonal-Stärkungsgesetz liegt auf die Digitalisierung zur Entlastung von Pflegekräften in der ambulanten Altenpflege. Bewährt haben sich laut des Bundesministeriums für Gesundheit u. a. digitale Angebote im Bereich der Pflegedokumentation, Abrechnung von Pflegeleistungen sowie Dienst- und Tourenplanung. Für die Anschaffung von entsprechender digitaler oder technischer Ausrüstung oder Software unterstützt die Pflegeversicherung 40 Prozent der Gesamtkosten, aber maximal 12.000 Euro. Dies entspricht Gesamtkosten von bis zu 30.000 Euro.
Im Mai 2019 trat die entsprechende Richtlinie in Kraft, die der GKV-Spitzenverband hierzu aufgestellt hat. Pflegedienste können die Förderung entweder auf Basis eines Kostenvoranschlags oder im Nachhinein durch den Beleg von Rechnungen bei den Pflegekassen beantragen.
Zur Stärkung der Attraktivität des Pflegeberufs – insbesondere der Altenpflege – unterstützt das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Branche verstärken sollen. Bis 2024 werden aus den Mitteln der Pflegeversicherungen jährlich bis zu 100 Millionen Euro für diesen Zweck bereitgestellt. Finanziell unterstützt werden u. a. „besondere Betreuungsbedarfe“, etwa außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Kitas. Aber auch ander Maßnahmen, die die Familienfreundlichkeit fördern, werden unterstützt. Informationen zur Antragstellung finden Pflegedienste über den oben genannten Link des GKV-Spitzenverbands.
Auch pflegende Angehörige werden beim PpSG berücksichtigt: Das Gesetz möchte Hürden beseitigen, die bei der Nutzung von ambulanten Rehabilitationsleistungen anfallen. Besonders belastend ist, dass pflegende Angehörige aufgrund ihrer familiären Situation meist keine Möglichkeit finden, solche Rehaleistungen in Anspruch zu nehmen. Ziel des PpSG ist es aber, dass Betreffende auf ärztliche Verordnung und mit Genehmigung der Krankenkasse eine stationäre Rehabilitation erhalten, selbst wenn eine ambulante Maßnahme ausreichen würde. Der Pflegebedürftige darf dabei ebenfalls in der Rehaeinrichtung betreut werden, was die Situation für pflegende Angehörige stark vereinfacht.
Zur Einführung dieser Gesetzesänderung wurde Anfang 2020 ein neuer Verordnungsvordruck (Muster 61) erstellt, der seit dem 1. April 2020 gültig ist. Hier können Ärzte bewusst ankreuzen, dass ein pflegender Angehöriger eine stationäre Reha erhalten soll. Ebenso kann hier der Wunsch angegeben werden, dass der zu pflegende Angehörige ebenfalls in der selben Einrichtung gepflegt werden soll.
Das PpSG hat umgesetzt, dass Tariflöhne zukünftig auch für die häuslichen Krankenpflege gelten.
Wegzeiten werden besser honoriert. Ziel dieser Maßnahme ist, den Beruf der ambulante Alten- und Krankenpflege zu stärken und ein Stück weit attraktiver zu machen.
Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 sowie für Menschen mit Behinderung werden die Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung vereinfacht. Eine Genehmigung seitens der Kassen ist nicht mehr notwendig. Hier finden Sie mehr zur vereinfachten Genehmigung von Krankenfahrten.
In der vollstationären Pflege ermöglicht das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz u. a. die Schaffung neuer Arbeitsplätze sowie die Umsetzung eines neuen Qualitätsprüfungssystems.
Ein Sofortprogramm des PpSG ermöglicht, dass mehr Pflegestellen geschaffen werden. Zusätzlich zu den bisherigen Stellen in Altenpflegeeinrichtungen werden weitere Stellen für Pflegefachkräfte wie folgt gefördert:
Einrichtungen mit bis zu 40 Bewohnern: 1/2 Stelle
Einrichtungen mit 41 bis zu 80 Bewohnern: 1 Stelle
Einrichtungen mit 81 bis zu 120 Bewohnern: 1 1/2 Stellen
Einrichtungen mit mehr als 120 Bewohnern: 2 Stellen
Sollten sich Stellen nicht besetzen lassen, dürfen die Einrichtungen jene zur Ausbildung von Pflegehilfskräften zu Pflegefachkräften zulassen.
Entscheidend ist, dass zugunsten der neuen Stellen keine Einsparungen woanders erfolgen. Aus diesem Grund zahlt die GKV jährliche Pauschalbeträge an die Einrichtungen, um finanzielle Engpässe zu vermeiden. Der GKV-Spitzenverband hat Details zur Antragstellung erarbeitet; beantragt werden die Gelder für die zusätzlichen Stellen bei den Pflegekassen.
Schon seit längerem wurde geplant, den sogenannten Pflege-TÜV, die Qualitätsprüfung von Pflegeheimen, zu reformieren. Das PpSG sorgte dafür, dass ein neues System, das von einer Selbstverwaltung entwickelt wurde, verpflichtend eingeführt wird. Seit Oktober 2019 gelten die Qualitätsprüfungen, die zweistufig umgesetzt werden:
In der ersten Stufe nimmt jedes Pflegeheim selber bei jedem Bewohner zwei Mal jährlich eine Messung von bestimmten Indikatoren vor. Berücksichtigt werden u. a. die Mobilität der Bewohner, Sturzfolgen, Gewichtsverlust oder der Erhalt des selbstständigen Lebens. Die Ergebnisse werden an eine Datenstelle gemeldet, die einen Durchschnitt errechnet, der für alle Häuser gilt.
In der zweiten Stufe finden voraussichtlich alle 14 Monate Prüfungen von externen Gutachtern statt, um die Qualität der Einrichtungen zu kontrollieren und zu bewerten. Diese sogenanne externe Qualitätsprüfung ist umfangreicher als die Selbstprüfung der ersten Stufe. Bei guten Ergebnissen finden nachfolgende Prüfungen nur alle 24 Monate statt.
Neu an diesem Verfahren ist die Kombination aus interner und externer Prüfung. Seit Oktober 2019 erfassen die ersten Pflegeheime nach diesem neuen Konzept. Die ersten Ergebnisse gibt es seit Frühjahr 2020. Veröffentlicht werden diese auf den Pflege-Informations-Webseiten der Versicherungen – z. B. unter www.aok.de/pk/cl/uni/pflege/pflegenavigator/. Umfassende Informationen zur neuen Qualitätsprüfung gibt es in einer BROSCHÜRE DES MDS (dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, welcher die Arbeit der MDK koordiniert).
Die Option, Kooperationsverträge zwischen niedergelassenen Ärzten und Pflegeeinrichtungen zu erstellen, wird verbindlicher als zuvor. Auch sollen telemedizinische Sprechstunden zwischen Ärzten und Patienten optimiert werden.
Die Maßnahmen zur Digitalisierung, um Pflegekräfte zu entlasten (siehe oben unter „Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz in der häuslichen / ambulanten Pflege“), gilt auch für Pflegeeinrichtungen.
Die Krankenkassen wurden verpflichtet, jährlich 70 Millionen Euro speziell für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen aufzuwenden (ergänzend zum sonstigen Etat der Gesundheitsförderung).
Bis 2024 werden aus den Mitteln der Pflegeversicherungen jährlich bis zu 100 Millionen Euro für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf bereitgestellt. (Auch für die ambulante Pflege; weitere Infos hierzu weiter oben.)
Basierend auf dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wird mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz auch die Verbesserung der Krankenhauspflege vorangetrieben.
Damit die Pflege in Krankenhäusern verbessert werden kann, hat das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz durchgesetzt, dass zusätzliche Pflegestellen von den Kostenträgern finanziert werden. Jede zusätzliche sowie jede aufgestockte Pflegestelle am Bett wird vollständig von den Kassen übernommen. Ein bisher üblicher Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent für die Krankenhäuser ist dank des PpSG weggefallen. Die Mittel sind aber zweckgebunden; was nicht genutzt wird, muss an die Kostenträger zurückgezahlt werden.
Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz hat umgesetzt, dass in Krankenhäusern im Bereich Pflege die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert wurde. Konkret heißt das: Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden zur Hälfte von den Kostenträgern übernommen. Diese Regelung gilt für sechs Jahre (also bis 2024).
Der durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) eingeführte Krankenhausstrukturfonds, der von 2016 bis 2018 die Strukturverbesserung von Krankenhäusern unterstützt hat, wird mit dem PpSG fortgeführt. Denn weiterhin fehlen den Ländern Mittel zur Investition von Krankenhäusern, die früher oft aus Eigenmitteln der Kliniken mitgetragen werden mussten. Seit 2019 aber wurde der Fonds für weitere vier Jahre genehmigt (mit einem Volumen von 1 Milliarde Euro pro jährlich). Wie bisher erfolgt die Finanzierung je zu Hälfte aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und aus Mitteln der Länder.
Seit Anfang 2020 ist eine krankenhausindividuelle Vergütung von Pflegepersonalkosten möglich. Die Vergütung wird nun auf Grundlage einer von den Krankenhäusern geplanten Pflegepersonalausstattung und Kostenkalkulation durchgeführt.
Früher wurde das erste Lehrjahr in den Ausbildungen der Kinderkrankenpflege, der Krankenpflege sowie der Krankenpflegehilfe nur anteilig von den Kostenträgern vergütet. Um für Krankenhäuser mehr Anreize zu schaffen, in der Pflege auszubilden, wird nun die Ausbildung bereits seit dem ersten Ausbildungsjahr vollständig refinanziert.
Die Krankenkassen wurden verpflichtet, jährlich 70 Millionen Euro speziell für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Krankenhäusern (sowie Pflegeeinrichtungen, siehe oben) aufzuwenden. Die Mittel gelten ergänzend zum üblichen Etat der Gesundheitsförderung.
Selbst 2020 zeigt sich noch nicht so recht, wie gut das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz die Situation der Pflegekräfte in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder in der ambulanten Pflege verbessert. Nachdem die gesetzlichen Angebote auch in die Praxis umgesetzt wurden, hat erst ein Bruchteil der Förderberechtigten diese auch angenommen. Beispielsweise geben mehrere Quellen bekannt, dass von den 13.000 angebotenen Pflegestellen für Pflegeeinrichtungen nur ein geringer Teil bisher besetzt wurden. Und das Förderprogramm zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Pflegekräfte in Krankenhäusern wurde laut des GKV-Spitzenverbands im ersten Jahr 2019 nur von etwa jeder fünften Klinik angenommen.
Diverse Verbände stehen dem PpSG kritisch gegenüber. Beispielsweise kritisiert die DGNI, die Deutsche Gesellschaft für Neurointensiv- und Notfallmedizin, zusammen mit anderen Verbünden, dass sich die im Gesetz genannten Richtwerte nicht nach dem tatsächlichen Versorgungsbedarf der Patienten in Krankenhäusern richteten. Außerdem würde die alleinige Schaffung neuer Pflegestellen nicht automatisch zu einer Qualitätsverbesserung führen. Das Problem ist der Mangel an verfügbaren Fachkräften.
Auch wird an vielen Stellen kritisiert, dass geeignete Messungen fehlen, die ermitteln, wie hoch der Bedarf an Pflegekräften in Kliniken oder Pflegeheimen wirklich ist. Eine Lösung könnte das von der Deutschen Krankenhausgesellschaft, von ver.di und vom Pflegerat erstellte Pflegepersonalbedarfsbemessungsinstrument werden: Das in Anlehnung an die bisherige Pflegepersonal-Regelung (PPR) bezeichnete PPR 2.0 ermittelt weit mehr als die Pflegepersonaluntergrenzen, die nur für pflegesensitive Bereiche erfasst werden. Die Initiatoren des PPR 2.0 erwarten vom Gesetzgeber, dass die bestehenden untauglichen Pflegepersonaluntergrenzen durch weit realere Zahlen ersetzt werden.