Das im Juli 2021 in Kraft getretene Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) bietet unter anderem Neuerungen rund um die Pflegequalität im deutschen Gesundheitswesen. Kein Wunder: Bei steigender Pflegebedürftigkeit steigt auch der Bedarf an Pflegekräften – aber bei all dem darf die Qualität der Pflege nicht leiden. Mehr Vorgaben, Pflegestandards und Kontrollen sollen die Pflege in Deutschland sicherstellen.
Neuerungen bei den „Maßstäben und Grundsätzen“ (MuG)
Als MuG werden die „Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität“ bezeichnet. Gesetzlich geregelt werden diese Maßstäbe und Grundsätze unter § 113 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch). Das Gesetz gibt an, dass bestimmte Maßstäbe und Grundsätze gelten, die Pflegequalität, die Qualitätssicherung und die Qualitätsdarstellung in ambulanten sowie stationären Pflegeeinrichtungen regulieren. Auch wäre es wichtig, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement zu entwickeln, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist. Diese Maßstäbe wurden von den Spitzenverbänden entwickelt und veröffentlicht.
Neu ist nun:
Die teilstationäre Pflege sowie die Kurzzeitpflege werden als jeweils eigenständige Bereiche aufgenommen. Die Kurzzeitpflege wurde übrigens schon im September 2020 entsprechend umgesetzt (PDF). Nun werden die teilstationäre Pflege sowie die Kurzzeitpflege als Bereiche auch im § 113 SGB XI verankert.
In den MuG werden nun auch Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Krisensituationen aufgenommen.
Für ambulante Dienste sollen in den MuG auch die einseitig festgelegten Qualifikationsanforderungen für Betreuungskräfte aus den Richtlinien nach § 112a SGB XI („Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten“) aufgenommen werden. (Zum aktuellen Zeitpunkt ist diese Änderung noch nicht vorgenommen worden.)