Pflegestärkungsgesetz II: Tabelle mit Pflegegeld und -sachleistungen

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  • Was bringt das Pflegestärkungsgesetz II?
  • Das neue Pflegegeld und die neuen Pflegesachleistungen
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Tabellen zu
PSG II

Pflegestärkungsgesetz II: Tabelle mit Pflegegeld und -sachleistungen

Am 12.08.15 wurde der Entwurf der zweiten Stufe des Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) beschlossen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Wir haben die wichtigen Änderungen für Sie zusammengefasst.

    Die neuesten Infos für die Pflege-Branche

    Beachten Sie: Dieser Text ist veraltet. Die neuesten Informationen rund um die Pflegestärkungsgesetze (sowie allen vorangegangenen Gesetzen) und den Pflegegraden finden Sie hier:

    Pflegestärkungsgesetz 1, 2 und 3

    Am 12.08.2015 wurde der Entwurf „Zweite Stufe Pflegestärkungsgesetz (PSG II)“ beschlossen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die neue Form der Begutachtung und die Umstellung der Leistungsbeträge aus der Pflegeversicherung sollen zum 1. Januar 2017 gelten. Die Pflegereform PSG II ist damit auf den Weg gebracht. Wir haben die wichtigen Änderungen für Sie zusammengefasst. 

    Zentral ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der nicht nach Pflegestufen sondern ab 2016 nach Pflegegraden unterscheidet. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird jetzt endlich Wirklichkeit.“

    Pflegestärkungsgesetz: Das sind die Neuerungen

    • Höhere ambulante Sachleistungsbeträge
    • Statt 3 Pflegestufen jetzt 5 Pflegegrade
    • 6 Kriterien zur Einstufung in die Pflegegrade: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    • Automatische Überleitung bereits Pflegebedürftiger von den Pflegestufen in die Pflegegrade
    • Die Unterstützung Pflegebedürftiger setzt mit der neuen Begutachtung früher als bisher ein (Pflegegrad 1: Menschen die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben), mit 500.000 zusätzlichen Anspruchsberechtigten rechnet das Bundesministerium für Gesundheit.
    • In der stationären Pflegeversorgung wird künftig der pflegebedingte Eigenanteil mit zunehmender Pflegebedürftigkeit nicht mehr ansteigen. Das Ministerium rechnet im Bundesdurchschnitt mit einem durchschnittlichen Eigenanteil im Jahr 2017 von voraussichtlich rund 580 Euro. Zusätzlich haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote, dafür sollen zusätzliche Pflegekräfte eingestellt werden.
    • Neuer Grundsatz „Reha vor Pflege“, bundesweit einheitlich, strukturierte Verfahren für die Rehabilitationsempfehlungen.
    • Pflegende Angehörige werden in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zukünftig besser abgesichert. Wird z.B. eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 5 (mit außerordentlich hohem Unterstützungsbedarf) von einem Angehörigen gepflegt, dann erhält diese um 25 Prozent höhere Rentenbeiträge als bisher.
    • Die Pflegeberatung, zur Information Betroffener und deren Angehöriger soll ausgeweitet werden, die Zahl der Beratungsstellen soll ausgeweitet werden.
    • Änderungen zur Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Versicherten und Pflegebedürftigen von Bürokratie. So erhält der Versicherte zukünftig direkt selbst die Pflegegrad-Einstufung des MDK.
    • Die Schiedsstelle zur Qualitätssicherung gemäß § 113b SGB XI wird zu einem Qualitätsausschuss (Verhandlungs- und Entscheidungsgremium) ausgebaut. Insgesamt werden neue Regelungen zur Qualitätssicherung, -prüfung und -darstellung eingeführt, überarbeitet und ausgebaut.
    • Die Pflege-Selbstverwaltung wird gesetzlich verpflichtet, ein wissenschaftlich fundiertes Personalbemessungssystem zu entwickeln und zu evaluieren.
    • Zur Finanzierung des PSG II steigt der Beitrag der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.

    PSG II und Höhe der Hauptleistungen in Euro

    Leistungsart PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
    Geldleistung ambulant 125* € 316 € 545 € 728 € 901 €
    Sachleistung ambulant   689 € 1298 € 1612 € 1995 €
    Leistungsbetrag stationär 125 € 770 € 1262 € 1775 € 2005 €
    * als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht          

    Leistungs-Angaben der Pflegegrade pro Monat

    Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistung Tagespflege Stationäre Pflege
    (Pflegeheim)
    PG 1 (Pflegegrad 1)   125 €   125 €
    PG 2 (Pflegegrad 2) 316 € 689 € 689 € 770 €
    PG 3 (Pflegegrad 3) 545 € 1.298 € 1.298 € 1.262 €
    PG 4 (Pflegegrad 4) 728 € 1.612 € 1.612 € 1.775 €
    PG 5 (Pflegegrad 5) 901 € 1.995 € 1.995 € 2.005 €

    Überführung der Pflegestufen in die Pflegegrade auf Basis des Pflegestärkungsgesetz II

       
       
    Pflegestufe Pflegegrad
    Pflegestufe 0 Pflegegrad 1 (PG 1)
    Pflegestufe 1 Pflegegrad 2 (PG 2)
    Pflegestufe 1 + eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 3 (PG 3)
    Pflegestufe 2 Pflegegrad 3 (PG 3)
    Pflegestufe 2 + eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 4 (PG 4)
    Pflegestufe 3 Pflegegrad 4 (PG 4)
    Pflegestufe 3 + eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegegrad 5 (PG 5)
    Härtefall Pflegegrad 5 (PG 5)

    Für ambulante Pflegedienste bringt das Pflege-Stärkungsgesetz eine Vielzahl von Veränderungen der Vergütungen der Pflegesachleistungen im Zusammenspiel mit dem Mindestlohn. Die wichtigen Veränderungen der Abrechnung der Sachleistungen haben wir im Folgenden zusammengetragen.

    Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI – für 2021, 2022, 2023 und 2024

    Pflegegrad 2021 (monatlich) 2022 (monatlich) 2023 (monatlich) 2024 (monatlich)
    Pflegegrad 1 125 €* 125 €* 125 €* 125 €*
    Pflegegrad 2 689 € 724 € 724 € 760 €
    Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 € 1.363 € 1.431 €
    Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 € 1.693 € 1.778 €
    Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 € 2.095 € 2.200 €
    * per Entlastungsbeitrag        

    Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI mit Vergütung für 2015 nach Pflegestufe

    Pflegestufe Beratungsbesuch § 37 Abs. 3 SGB XI (1.1.2015), bis zu 2014
    Pflegestufe 0 22 € 21 €
    Pflegestufe 1 22 € 21 €
    Pflegestufe 2 22 € 21 €
    Pflegestufe 3 32 € 31 €
    Härtefall 32 € 31 €
    Zusätzlich können zwischen Kasse und Pflegedienst abweichende Vereinbarungen getroffen werden.    
    Rückruf-Service Rückrufe erfolgen in der Regel Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
    Interessenten-Hotline 0211 6355-9087 Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
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