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Pflegeleistungen nach Pflege Neuausrichtungsgesetz (PNG) abrechnen

Im SGB V ist geregelt, dass Leistungserbringer zur Abrechnung Ihrer Leistungen die Möglichkeit haben, Abrechnungszentren einzuschalten. Diese Regelung besteht auch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Dies schafft die Möglichkeit, alle Leistungen einheitlich abzurechnen.

Die neuesten Infos für die Pflege-Branche

Beachten Sie: Dieser Text ist veraltet. Die neuesten Informationen rund um die Pflegestärkungsgesetze (sowie allen vorangegangenen Gesetzen) und den Pflegegraden finden Sie hier:

Pflegestärkungsgesetz 1, 2 und 3

Grundsätze für die Vergütungsregelung

Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 89 SGB XI) wird zwischen dem Träger der Pflegedienste und Leistungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. 

Die Vergütung muss leistungsgerecht sein und dem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen (wie Personalaufwendungen und Aufwendungen für Sachkosten) zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die Ergänzung, dass seine Aufwendungen zu finanzieren sind, steht im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestentgelts in der Pflege durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (Pflege-Mindestlohn). Pflegedienste müssen dazu ihre Vergütungen zunächst mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbaren. Eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig. 

Bereits seit 2013 sind die Pflegedienste verpflichtet, mit den Leistungsträgern für jede Leistung eine Zeitvergütung und eine unabhängig vom Zeitaufwand bemessene Vergütung zu vereinbaren. 

Vergütungen, die vom tatsächlichen Zeitaufwand eines Pflegeeinsatzes unabhängig sind, sind weiterhin zulässig, z. B. Vergütungen, die sich am typischen Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes orientieren oder eine Komplexleistung darstellen. So können für sonstige Leistungen, wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrtkosten auch weiterhin pauschalierte Vergütungen vereinbart werden.

Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft

Der Personenkreis, der als Fachkraft anerkannt ist, wurde innerhalb des PNG nicht verändert (§ 71 SGB XI). Die Zeitspanne, innerhalb derer eine praktische Berufserfahrung von zwei Jahren im erlernten Beruf nachgewiesen werden muss, wurde damals jedoch auf acht Jahre erhöht. Diese Erweiterung soll erreichen, dass auch Berufsunterbrechern der Weg zurück in den Beruf erleichtert wird. Auch soll sie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern.

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