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Eine Haushaltshilfe unterstützt kranke oder pflegebedürftige Menschen bei der täglichen Arbeit im Haushalt – z. B. bei der Zubereitung des Essens, beim Einkaufen, beim Putzen der Wohnung oder bei der Reinigung der Wäsche. Unter dem Oberbegriff der Haushaltshilfe lassen sich mehrere Formen verstehen:
Haushaltshilfe nach § 38 SGB V (fünftes Sozialgesetzbuch): Kann man nach einer schweren Krankheit, einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung (oder -operation) die Arbeit im Haushalt nicht mehr leiten, dann besteht möglicherweise Anrecht auf eine Haushaltshilfe. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die Kosten der Haushaltshilfe. Diese ist auf 4 Wochen befristet, kann aber auch bis zu 26 Wochen betragen (wenn im Haushalt ein auf Hilfe angewiesenes Kind oder ein Kind unter 12 Jahren lebt).
Haushaltshilfe als Pflegesachleistung: Wer pflegebedürftig ist und mindestens einen Pflegegrad 2 besitzt, kann zu den üblichen Pflegeleistungen auch Haushaltshilfe in Anspruch nehmen. Diese wird ebenfalls von ambulanten Pflegediensten durchgeführt und von der Pflegekasse geleistet.
Haushaltshilfe als Betreuungs- und Entlastungsleistung: Jedem Pflegebedürfigen (auch bei Pflegegrad 1) steht von Seiten der Pflegekasse ein monatliches Betreuungsgeld zu, das sich für die Arbeit im Haushalt einsetzen lässt.
Private Haushaltshilfe: Auch auf eigene Kosten kann eine Haushaltshilfe (z. B. eine Putzkraft oder eine 24-Stunden-Betreuung) genutzt werden. Wer pflegebedürftig ist und häuslich gepflegt wird, kann z. B. das Pflegegeld zur Finanzierung der Haushaltshilfe nutzen.