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Eine ergotherapeutische Heilmittelbehandlung sollte nicht später als 28 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Verordnung begonnen werden. Das empfiehlt der Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland e. V. (BED). Grund der Empfehlung seien nach Angaben des Verbandes vermehrte Absetzungen der Krankenkassen.
Mit einem Verordnungsbeginn (VO-Beginn) innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum seien Heilmittelerbringer bei den gesetzlichen Kassen auf der sicheren Seite, so der Verband.
Wird die Verordnung später als 14 Tage und gleichzeitig noch innerhalb von 28 Tagen angefangen, ist eine Rücksprache mit dem Arzt und eine Begründung (z.B. Krankheit, Abarbeiten voriger Verordnung usw.) notwendig. Beides muss vom Therapeuten auf der Verordnungsrückseite eingetragen werden. So beschreibt es der BED in seiner aktuellen Mitteilung.
Sollte der Arzt bereits einen späteren Behandlungsbeginn auf der Verordnungsvorderseite eingetragen haben, kann bis zu diesem Datum, jedoch nicht später als 28 Tage mit der Behandlung begonnen werden.
Bitte beachten Sie die abweichenden Regelungen bei BG-Verordnungen:
Die Behandlung der BG-VO muss innerhalb von einer Woche nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden.
Der Ergotherapeut erkennt diese Frist mit Annahme der Verordnung an.
Gibt es eine Fristüberschreitung, ist unverzüglich der verordnende Arzt zu informieren.
Nach Absprache mit dem Arzt wird entschieden, ob die Behandlung durchzuführen ist.
Wie gewohnt haben wir die neuen Tarife pünktlich in DMRZ.de hinterlegt, so dass Sie einfach mit den aktuellen Preisen abrechnen können.
Sollten wir in Einzelfällen von Vergütungsänderungen keine Mitteilung bekommen, dann senden Sie uns die Preislisten einfach unter Angabe Ihrer Kundennummer per Fax an 0211 6355 9088 oder per E-Mail an support(at)dmrz.de.