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Pflegebedürftigkeitsbegriff: Pflegegrade statt Pflegestufen - die Pflegebedürftigkeit neu definiert

Pflegebedürftigkeit seit 2015 endlich definiert?

Lange wurde der Pflegebedürftigkeitsbegriff verrichtungsbezogen nach SGB XI (§ 14) definiert. Nachdem die Kritik vor allem wegen der rein physischen / somatischen Bezogenheit wuchs, strebt die Bundesregierung seit 2009 eine neue Begriffsdefinition an, die gerade auch nicht-somatische Defizite ins Zentrum rückt. Seit 2017 gelten nun fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen. Während der Einführung wurden die neuen Begriffsdefinitionen und die neuen Formen der Begutachtung gegenüber den vorherigen getestet bzw. evaluiert.

Pflegebedarf auf Basis der Pflegegrade mit Einführung des Pflegestärkungsgesetz II 2017

Pflegegrad Grundpflege (SGB XI) Psychosoziale Unterstützung Nächtliche Hilfen Präsenz tagsüber
Pflegegrad 1 27-60 Minuten bis 1x täglich nein nein
Pflegegrad 2 30-127 Minuten bis 1x täglich 0-1x nein
Pflegegrad 2 mit EA (eingeschränkter Alltagskompetenz) 8-58 Minuten 2-12x täglich nein unter 6 Stunden
Pflegegrad 3 131-278 Minuten 2-6x täglich 0-2x unter 6 Stunden
Pflegegrad 3 mit EA (eingeschränkter Alltagskompetenz) 8-74 Minuten 6x täglich bis ständig 0-2x 6-12 Stunden
Pflegegrad 4 184-300 Minuten 2-6x täglich 2-3x 6-12 Stunden
Pflegegrad 4 mit EA (eingeschränkter Alltagskompetenz) 128-250 Minuten 7- mehr als 12 x täglich 1-6x rund um die Uhr
Pflegegrad 5 mit EA (eingeschränkter Alltagskompetenz) 245-279 Minuten mehr als 12x täglich mind. 3x rund um die Uhr

Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI – für 2021, 2022, 2023 und 2024

Pflegegrad 2021 (monatlich) 2022 (monatlich) 2023 (monatlich) 2024 (monatlich)
Pflegegrad 1 125 €* 125 €* 125 €* 125 €*
Pflegegrad 2 689 € 724 € 724 € 760 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 € 1.363 € 1.431 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 € 1.693 € 1.778 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 € 2.095 € 2.200 €
* per Entlastungsbeitrag        

PSG II und Höhe der Hauptleistungen in Euro

Leistungsart PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Geldleistung ambulant 125* € 316 € 545 € 728 € 901 €
Sachleistung ambulant   689 € 1298 € 1612 € 1995 €
Leistungsbetrag stationär 125 € 770 € 1262 € 1775 € 2005 €
* als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht          

Die verschiedenen Module der Pflegebedürftigkeit für 2014 und 2015

Pflegebedürftigkeit 2014 Pflegebedürftigkeit 2015
Hilfebedarf: Evaluation von Form und Umfang pro Minute und Häufigkeit für die drei "Module": 1.) Körperpflege, 2.) Ernährung und 3.) Mobilität Begutachtungsassessment für 6 Module: 1.) Mobilität, 2.) Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, 3.) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, 4.) Selbstversorgung, 5.) Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, 6.) Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Die Module 7.) Außerhäusliche Aktivitäten und 8.) Haushaltsführung sind nicht Bestandteil vom Pflegebedürftigkeitsbegriff.

Die Novellierung der Pflegebedürftigkeit

Insgesamt fasst der GKV die Bemühungen der Bundesregierung in drei Phasen zu sammen: 

  • 2006–2009: 1. Phase der Vorbereitung
  • 2012–2013: 2. Phase der Vorbereitung
  • 2014: Beginn der Umsetzungsphase

2006–2009: 1. Phase der Vorbereitung

Kennzeichnend für diese Phase war die Konzeption neuer Begutachtungsverfahren:

  • Ein vom GKV-Spitzenverband initiiertes Modellvorhaben gem. § 8 Absatz 3 SGB XI mit dem Titel "Maßnahmen zur Schaffung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines Begutachtungsinstruments zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI", Laufzeit 01.09.2006 bis 31.10.2008
  • Bericht des "Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs", 29. Januar 2009
  • "Eckpunktepapier zur Überarbeitung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit" (Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes), 09. September 2009

2012–2013: 2. Phase der Vorbereitung

Kennzeichnend für diese Phase war die Fokussierung auf die Umsetzung neuer Bewertungsmaßstäbe der Begutachtung auf Grundlage der vorher erbrachten Studien und Evaluationen:

  • Einberufung Expertenbeirat durch Bundesgesundheitsminister Bahr zur Klärung der fachlichen und administrativen Fragen zur konkreten Umsetzung, 1.3.2012
  • "Bericht zur konkreten Ausgestaltung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs" des  Expertenbeirates, 27.6.2013

2014: Beginn der Umsetzungsphase

In dieser Phase wurden / werden die praktischen Auswirkungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und der zugehörigen Evaluationsmethoden / Begutachtungsinstrumente vor dessen Einführung getestet:

  • "Evaluation des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) – Erfassung von Versorgungsaufwänden in stationären Einrichtungen", Bundesweite Studie in ca. 40 Pflegeheimen mit ca. 2000 Personen, Ziel ist die Festsetzung der Leistungssätze für die fünf Pflegegrade, bis 31. Januar 2015
  • "Praktikabilitätsstudie", Ziel: Evaluation des geänderten Bewertungsinstrument (NBA) durch die MDK-Gutachter, Test an ca. 2000 Pflegebedürftigen, 31. Dezember 2014

Organisatorisch hat das Vorhaben in der Endstufe folgende Auswirkungen.

  • Neues Begleitgremium: Vertreter des BMG, des BMSFJ, des Pflegebeauftragten Karl-Joseph Laumann, GKV-Spitzenverband, und weitere Institutionen aus Wissenschaft, Ländern, Leistungserbringerorganisationen, dem Deutschen Pflegerat und der Pflegekassen
  • Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes mit konkreten Gesetzgebungen für 2015

Neudefinition Pflegebedürftigkeitsbegriff

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II sollen der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert und angemessene Verfahren zur Begutachtung eingeführt werden. Im Zentrum hierbei steht insbesondere die zweigeteilte Diagnose (körperliche Einschränkungen gegenüber kognitiven und psychischen Einschränkungen). Die verbesserten Leistungen sollen mit 0,2 Prozentpunkten Steigerung der Pflegeversicherung finanziert werden.

Pflegestärkungs-Gesetz: Angemessene Begutachtung

Weiterhin sollen die Pflegenden mit dem Pflegestärkungsgesetz besser differenziert werden. So wird es mit Eintritt dieses Gesetzes statt der bisherigen drei Pflegestufen zukünftig fünf Pflegegrade geben. Damit soll der Individualität der Pflegebedürftigkeit Rechnung getragen werden. Teil des neuen Begutachtungsverfahrens ist die Abkehr von der Zeitmessung bei der Begutachtung, hin zu einem Punktevergabesystem, das abbildet, wie weit die Selbstständigkeit einer Person eingeschränkt ist. Damit leisten die Pflegestärkungsgesetze I und II einen wichtigen Beitrag für die Stärkung der Stellung von Pflegebedürftigen per Gesetz.

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