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Wenn sich Pflegebedürftige durch Angehörige oder Freunde in der eigenen häuslichen Umgebung pflegen lassen, dann können Sie dafür von der Pflegekasse Pflegegeld erhalten (§ 45a SGB XI). Damit in solchen Situationen trotzdem eine Qualitätssicherung stattfindet und der pflegende Angehörige nicht allein gelassen wird, findet in wiederkehrenden Intervallen ein obligatorischer Pflegebesuch durch einen Pflegedienst statt. Diese Besuche werden von Pflegediensten nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung / Pflegekasse) abgerechnet.
Die Beratungsbesuche und -gespräche sollen der pflegenden Person pflegefachliche Unterstützung bieten, um so die Qualität für die häusliche Pflege zu gewährleisten. Folgende Fragen stehen im Vordergrund:
Die Kosten für die Beratung wird je nach Versichertem von der Pflegekasse bzw. der Privatversicherung übernommen, bei Beihilfeberechtigten entsprechend von den Beihilfefestsetzungsstellen.
Pflegestufe Höhe | Abrechenbare Kosten Beratungsbesuch (Pflegekasse), bis zu |
---|---|
Pflegestufe 0 | 21 € |
Pflegestufe I | 21 € |
Pflegestufe II | 21 € |
Pflegestufe III | 31 € |
Laut Gesetzestext | § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen |
Pflegestufe I | 22 € |
Pflegestufe II | 22 € |
Pflegestufe III | 32 € |
Die Beratungsbesuche können von den Pflegediensten direkt mit der jeweiligen Pflegekasse abgerechnet werden. Das funktioniert beim DMRZ schnell und komfortabel. Sie geben einfach die Abrechnungsart beim jeweiligen Patienten an und können einfach abzurechnen, die Preise sind entsprechend für die Pflegestufen hinterlegt. Zusätzlich können Sie im System des DMRZ die Pflegebesuche gegenüber anderen Leistungen in der Anzeige und Statistik ausfiltern, das schafft Übersichtlichkeit.
Pflegedienste können mit dem DMRZ diese Beratungsbesuche nach § 37, 3 SGB XI (Qualitätssicherungsbesuche für Pflegegeldleistungsempfänger) ganz einfach mit allen Krankenkassen und Kostenträgern abrechnen.