Wenn sich Pflegebedürftige durch Angehörige oder Freunde in der eigenen häuslichen Umgebung pflegen lassen, dann können Sie dafür von der Pflegekasse Pflegegeld erhalten (§ 45a SGB XI). Damit in solchen Situationen trotzdem eine Qualitätssicherung stattfindet und der pflegende Angehörige nicht allein gelassen wird, findet in wiederkehrenden Intervallen ein obligatorischer Pflegebesuch durch einen Pflegedienst statt. Diese Besuche werden von Pflegediensten nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung / Pflegekasse) abgerechnet.
Die Beratungsbesuche und -gespräche sollen der pflegenden Person pflegefachliche Unterstützung bieten, um so die Qualität für die häusliche Pflege zu gewährleisten. Folgende Fragen stehen im Vordergrund:
- Bedarf und Beschaffung von Pflegehilfsmitteln (z.B. technische Hilfsmittel, Pflegeverbrauchsmittel)
- Hebe- und Lagerungstechniken
- Rehabilitationsmaßnahmen: Ärzte und Sonstige Leistungserbringer
- Pflegegerechtigkeit Wohnraum
- Einordnung Pflegestufe
- Praktische Tipps zur aktuellen Alltagssituation der Pflegeperson
Häufigkeit der Beratungsbesuche nach § 37.3:
- bei Pflegestufe I und II: mindestens 1 x halbjährlich bei
- Pflegestufe III: mindestens 1 x vierteljährlich
Wer trägt die Kosten für die Beratungsbesuche der Pflegebedürftigen?
Die Kosten für die Beratung wird je nach Versichertem von der Pflegekasse bzw. der Privatversicherung übernommen, bei Beihilfeberechtigten entsprechend von den Beihilfefestsetzungsstellen.