Zum 1. Januar 2021 trat die neue Heilmittel-Richtlinie in Kraft. Dort heißt es unter § 16 (4) HeilM-RL:
"Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Begründete Unterbrechungen sind von der Therapeutin oder dem Therapeuten auf der Verordnung zu dokumentieren. Dabei muss sichergestellt sein, dass das Therapieziel nicht gefährdet wird. Das Nähere hierzu regeln die Vertragspartner nach § 125 SGB V. Abweichend von Satz 1 und 2 führen Behandlungsunterbrechungen bei Maßnahmen der Podologischen Therapie sowie der Ernährungstherapie nicht zur Ungültigkeit der Verordnung."
Konkret ermöglicht die neue Heilmittel-Richtlinie:
Längere Unterbrechungen sind möglich – sofern diese vom Therapeuten begründet werden. (Auf der neuen Heilmittelverordnung, die seit dem 1. Januar 2021 gültig ist, gibt es ein passendes Feld für "Begründungen".) Verglichen zu den Regeln der alten Heilmittel-Richtlinie sind diese längeren Unterbrechungsfristen nun konkreter definiert und somit fester Bestandteil der Richtlinie.
Unbegründet sind wie früher (also vor der Corona-Panademie) Unterbrechungsfristen bis zu 14 Tagen gestattet.
Wie gehabt gelten die Fristen und Vorgaben nicht für Podologen und Ernährungstherapeuten.
Zu Zeiten der alten Heilmittel-Richtlinie hat die DAK Gesundheit Beispiele für mögliche Begründungen genannt: Gründe sind z. B. „therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt“, „Krankheit des Patienten/Therapeuten“ oder „Ferien bzw. Urlaub des Patienten/Therapeuten“.