Heilmittel: Unterbrechungsfristen zwischen zwei Behandlungen

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So lang darf die Behandlung unterbrochen werden

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Heilmittel: Unterbrechungsfristen zwischen zwei Behandlungen

Ist die Unterbrechung einer Heilmittel-Behandlung zu lang, kann die Behandlung ablehnt werden. Unabhängig davon, ob es sich um eine Physiotherapie, um ein Logopädie-Besuch oder um eine andere Heilmittelleistung handelt. Welche Unterbrechungsfristen es gibt, erfahren Sie hier.

So war es früher: Unterbrechungsfristen nach der alten Heilmittel-Richtlinie

Grundsätzlich galt bis zu Beginn der Corona-Krise folgende Regel aus der alten Heilmittel-Richtlinie § 16 (3) HeilM-RL: „Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht für die Verordnung von Maßnahmen der Podologischen Therapie sowie der Ernährungstherapie.“ Je nach Begründung sind aber auch längere Unterbrechungen (max. 28 Tage) möglich.

Unterbrechungsfristen während der Corona-Pandemie

Von März 2020 bis Ende Dezember 2020 galt aufgrund der Corona-Krise die Ausnahme, dass die in der HeilM-RL vorgeschriebene Unterbrechungsfrist von 14 Tagen von den Kostenträgern nicht überprüft werden. Diese Regelung galt für alle Heilmittelmaßnahmen, deren letzter Behandlungstag vor der Unterbrechung nach dem 17.02.2020 lag. Bei dieser Sonderregelung spiele es keine Rolle, wie oft eine Behandlung unterbrochen wurde und ob die Unterbrechungen 14 Tage, 28 Tage oder gar länger andauerten.

Die Sonderregelung wurde zunächst zeitlich begrenzt, aber im Laufe der Corona-Krise immer weiter verlängert. Zuletzt lief diese zum 31. März 2022 aus. Seit dem gilt die übliche Regel, die sie die neue Heilmittel-Richtlinie vorsieht (siehe nachfolgend).

Seit Januar 2021: Unterbrechungsfristen nach der neuen Heilmittel-Richtlinie

Zum 1. Januar 2021 trat die neue Heilmittel-Richtlinie in Kraft. Dort heißt es unter § 16 (4) HeilM-RL:

"Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Begründete Unterbrechungen sind von der Therapeutin oder dem Therapeuten auf der Verordnung zu dokumentieren. Dabei muss sichergestellt sein, dass das Therapieziel nicht gefährdet wird. Das Nähere hierzu regeln die Vertragspartner nach § 125 SGB V. Abweichend von Satz 1 und 2 führen Behandlungsunterbrechungen bei Maßnahmen der Podologischen Therapie sowie der Ernährungstherapie nicht zur Ungültigkeit der Verordnung."

Konkret ermöglicht die neue Heilmittel-Richtlinie:

  • Längere Unterbrechungen sind möglich – sofern diese vom Therapeuten begründet werden. (Auf der neuen Heilmittelverordnung, die seit dem 1. Januar 2021 gültig ist, gibt es ein passendes Feld für "Begründungen".) Verglichen zu den Regeln der alten Heilmittel-Richtlinie sind diese längeren Unterbrechungsfristen nun konkreter definiert und somit fester Bestandteil der Richtlinie.

  • Unbegründet sind wie früher (also vor der Corona-Panademie) Unterbrechungsfristen bis zu 14 Tagen gestattet.

  • Wie gehabt gelten die Fristen und Vorgaben nicht für Podologen und Ernährungstherapeuten.

Zu Zeiten der alten Heilmittel-Richtlinie hat die DAK Gesundheit Beispiele für mögliche Begründungen genannt: Gründe sind z. B. „therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt“, „Krankheit des Patienten/Therapeuten“ oder „Ferien bzw. Urlaub des Patienten/Therapeuten“. 

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