DMRZ.de Ratgeber

Deutsches Medizinrechenzentrum

Wir kurbeln Ihren Geschäftserfolg an

  • Ratgeber
  • Tipps und Tricks

Wissen ist
Macht!

Verpflichtung bei der Verordnung von Hilfsmitteln

Hilfsmittelverordnungen und Patienten

Seit 2009 können die Krankenkassen die Ausgaben von Hilfsmitteln direkt mit beeinflussen, denn medizinische Hilfsmittel können nicht nur deutschland- sondern europaweit ausgeschrieben werden. Das gilt für Pflegebetten, Krücken oder Gehhilfen, Prothesen und alle anderen Hilfsmittel.

Für die Patienten bedeutet das mitunter eine Umstellung vom bekannten Hilfsmittel auf ein neues unbekanntes. Kann der Patient allerdings auf Basis eines Protokolls genau begründen, warum er mit dem neuen Hilfsmittel nicht klar kommt, kann es sein, dass sein bisheriges teureres wieder genehmigt wird und er es verwenden darf. Allerdings muss er immer erst das neue Hilfsmittel unter Vorbehalt annehmen und im Nachhinein muss er selbst den Differenzbetrag für das teurere zahlen, wenn die Kasse seinen Forderungen nachgibt.

Was man dabei nicht vergessen sollte: Die Krankenkassen müssen genau prüfen, welches medizinische Gerät der Patient wirklich zwingend braucht und ob das jeweilige Hilfsmittelgerät den rechtlichen Bedingungen des Hilfsmittelverzeichnisses genügt (§ 139 SGB V Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln).

Z. B. Satz 4 "Das Hilfsmittel ist aufzunehmen, wenn der Hersteller die Funktionstauglichkeitund Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 2 und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit den für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache versehen ist."

Rückruf-Service Rückrufe erfolgen in der Regel Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
Interessenten-Hotline 0211 6355-9087 Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
Interessiert? Kontaktieren Sie uns!