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Die AOK weist auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts hin, nach welchem der kommende Mindestlohn in der Pflegebranche in voller Höhe auch für Bereitschaftsdienste gezahlt werden muss.
Die Rechtsverordnung zur Festschreibungdes Mindestlohns gebe ein Entgelt "je Stunde" vor und knüpfe damit an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. "Dazu gehören auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst", so das Gericht. Entscheidend sei, ob sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten müsse, um im Bedarfsfall unverzüglich die Arbeit aufzunehmen.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin als Pflegehelferin bei einem privaten Pflegedienst gearbeitet. Von ihrem Arbeitgeber verlangte sie für jede Art der Arbeit den Mindestlohn von damals 8,50 Euro und damit eine Nachzahlung von knapp 2.200 Euro. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass die Frau nicht tatsächlich rund um die Uhr gearbeitet habe und Bereitschaftsdienste per Arbeitsvertrag geringer vergütet werden könnten.
Weitere Informationen: www.aok-gesundheitspartner.de/bund/pflege/meldungen/index_12864.html