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Kein Selbstständigenstatus für Intensivpfleger

Das Landessozialgericht hat eine grundlegende Entscheidung zu (Intensiv-)Pflegern getroffen. Ein 39-jähriger Krankenpfleger aus Wiehl hatte geklagt. Er stand beispielhaft für die vielen selbstständig beschäftigten Pflegekräfte im Intensivbereich, die eingesetzt werden, um Balastungsspitzen auszugleichen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nunmehr mit Urteil vom 26.11.2014 im Hinblick auf die selbstständig beschäftigten Intensivpfleger entschieden, dass diese wie kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln sind. Das Urteil hat zur Folge, dass diese "selbstständigen" Arbeitnehmer wie alle anderen angestellten Arbeitnehmer in die gesetzliche Sozialversicherung einzahlen müssen. In seiner Begründung stellte das Gericht heraus, dass die Situation der Patienten im Intensivbereich kaum Spielraum für selbstständige Entscheidungen bzw. pflegerische Qualitätskriterien lasse ("vollständige Eingliederung des Klägers in die organisatorischen Abläufe der Intensivstation"). Es führte weiter aus, dass sich damit eine weitgehende Weisungsfreiheit nicht erkennen ließe und dass zudem die Vergütung nach geleisteten Stunden gegen ein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko spreche.

"Die Entscheidung betrifft bundesweit eine große Zahl von Fällen. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen." (www.lsg.nrw.de)

Quelle: www.lsg.nrw.de/behoerde/presse/Aktuelle_Pressemitteilungen_des_LSG/Intensivpfleger_nicht_

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