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Heilmittel-Verordnungen müssen von AOK Rheinland-Hamburg genehmigt werden

Die AOK Rheinland/Hamburg hat ihren bisherigen Verzicht auf Genehmigungen bei physiotherapeutischen Verordnungen außerhalb des Regelfalls zum 1. Juli 2016 widerrufen.

Damit müssen die Patienten entsprechende Verordnungen, die nach dem 30. Juni 2016 ausgestellt werden, vor Behandlungsbeginn bei der AOK Rheinland/Hamburg genehmigen lassen. Ausgenommen davon sind lediglich die Indikationsbereiche ZN1, AT3, EX4, LY2 und LY3.

Was das für Kunden der AOK Rheinland/Hamburg bedeutet

Alle Verordnungen außerhalb des Regelfalls, die nach dem 31. März 2016 im Bereich Ergotherapie und nach dem 30. Juni 2016 im physiotherapeutischen und physikalisch-therapeutischen Bereich für Versicherte der AOK Rheinland/Hamburg ausgestellt werden, sind der Krankenkasse vor dem Behandlungsbeginn zur Genehmigung vorzulegen. So beschreibt es die AOK Rheinland/Hamburg auf ihrer Internetseite. Das gilt nicht für die Indikationsbereiche ZN1, AT3, EX4 und LY2 und LY3. Die Verpflichtung zur Vorlage obliegt dem Versicherten. 

Nach der Vorlage kann die Behandlung bis zur Entscheidung fortgesetzt werden. Im Falle einer Ablehnung sind die Leistungen vom Tag der Vorlage bei der AOK Rheinland/Hamburg bis zum Zugang der Entscheidung zu vergüten.

Verordnungen, die später als 14 Tage nach dem Verordnungsdatum zur Genehmigung vorgelegt werden und auf denen kein späterer Behandlungsbeginn vom Arzt eingetragen ist, werden von der Kasse ohne weitere Prüfung wegen verspätetem Behandlungsbeginn abgelehnt. 

Um das Verfahren für alle Beteiligten möglichst einfach zu gestalten, können auch Kunden die Verordnung für ihre Patientinnen und Patienten per Mail oder Fax an die Kasse weiterleiten. Hierfür ist keine Bevollmächtigung oder Ähnliches vom Patienten erforderlich.

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