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Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) - Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

Ab 1. Januar 2013 tritt das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) in der ambulanten Pflege mit einer Vielzahl von Änderungen in Kraft. Es bietet ambulanten Pflegediensten zusätzliche Einnahmen, ohne dass den Pflegebedürftigen dadurch Mehrausgaben entstehen. Wir haben bereits vor Monaten im Rahmen unseres Newsletters darüber berichtet. Demente Pflegebedürftige erhalten mit dem 1. Januar 2013 mehr Pflegegeld und Pflegesachleistungen pro Monat.

Weitere Veränderungen durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)

Neue Pflegesachleistung „häusliche Betreuung“ (§ 36 SGB XI)

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz gibt es nun neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung eine neue abrechenbare Leistung, die „häusliche Betreuung“ als Pflegesachleistung. Diese können sowohl Demenzkranke als auch alle anderen Pflegebedürftigen in Anspruch nehmen. Typische Leistungen sind: Hilfe, Unterstützung und Beaufsichtigung im häuslichen Umfeld und Aktivitäten zur Gestaltung des Alltags. Doch wird dieser neue Pflegesachleistungsanspruch nicht systematisch bei der Bemessung von Pflegebedarf nach §§ 14 und 15 SGB XI berücksichtigt.

Zeit- und leistungsbasierte Vergütung für Pflegeleistungen (§ 89 SGB XI)

Pflegebedürftige können dank des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes noch mehr über die Abrechnung von Pflegetätigkeiten bestimmen. Der Gesetzgeber erlaubt nun auch Mischkalkulationen aus leistungs- und zeitbasierter Abrechnung und Wechsel zwischen beiden Formen. Pauschalen sind demnach nur noch für hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge und Fahrtkosten erlaubt. Das stellt Pflegedienste bei der Angebotserstellung vor besondere Herausforderungen.

Förderung von Wohngruppen/Wohngemeinschaften (§ 45 e und 45 f SGB XI)

Finden sich mindestens drei Pflegebedürftige zum Zwecke der pflegerischen Versorgung zu einer Wohngruppe zusammen, wird dies vom Gesetzgeber honoriert. Pflegebedürftige in solchen Wohngruppen erhalten 200 Euro zusätzlich. Die Gründung einer solchen Gruppe wird über das PNG nochmals mit einmalig 2.500 Euro pro Person gefördert (dieser Betrag ist pro Wohngemeinschaft auf 10.000 Euro gedeckelt). 
Die Gesamtförderung endet, sobald die dafür bereitgestellten 30 Millionen aufgebraucht sind, sie läuft aber spätestens am 31. Dezember 2015 aus. Zusätzlich werden Wohnkonzepte mit 10 Millionen gefördert, die eine bewohnerorientierte, individuelle Versorgung außerhalb stationärer Einrichtungen anbieten.

50%ige Weiterzahlung des Pflegegeldes (§ 37 SGB XI) bei Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) und Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Fällt die Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit aus und benötigt der Pflegebedürftige deshalb eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, so wird diese per Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz zukünftig zur Hälfte von der Pflegekasse getragen (bei andauernder Pflegebedürftigkeit).

Geplante Neu-Definition des Begriffs der Pflegebedürftigkeit

Für angemessene Pflegeleistungen und ein grundlegendes Verständnis der Pflegebedürftigen ist eine neue Defintion des Begriffs der "Pflegebedürftigkeit" in einem gesonderten Gesetz unumgänglich.

Finanzielle Unterstützung der Selbsthilfegruppen

Mit 10 Cent pro Versichertem will der Gesetzgeber zukünftig Selbsthilfegruppen unterstützen

Stationäre Pflegeheime: Bessere medizinische Versorgung in Pflegeheimen

Kassenärztliche Vereinigungen (KV) und Kassenzahnärztliche Vereinigungen (KZV) sollen zukünftig stärker Kooperationsverträge zwischen Ärzten und Pflegeheimen vermitteln.

Stationäre Pflegeheime: Veröffentlichung von „Qualitätsberichten“ im Internet über die (fach)ärztliche Versorgung

Ab Januar 2014 müssen Pflegeheime die Informationen zur ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie zur Arzneimittelversorgung ihrer Bewohner offenlegen und im Internet - leicht verständlich aufbereitet - veröffentlichen.

„Rehabilitation vor Pflege“

In Zukunft wird es neben dem Pflegegutachten immer eine gesonderte Rehabilitationsempfehlung für den Pflegebedürftigen geben, mit der er seinen Reha-Anspruch einfordern kann. Darüber hinaus sieht das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) vor, dass auch pflegende Angehörige Anspruch auf medizinische Vorsorge- und Reha-Maßnahmen haben.

Neue Abrechnungssätze ab 1.1.2013

Mit dem DMRZ sind Sie den Herausforderungen mit dem zum 1.1.2013 in Kraft tretenden Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz jederzeit gewachsen.

Direkt mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes werden zum 1.1.2013 die neuen Abrechnungssätze im DMRZ-System hinterlegt. Wir aktualisieren Ihre Software also rechtzeitig zum Jahreswechsel. So rechnen Sie direkt auf Grundlage des neuen Gesetzes ab mit den neuen Sätzen.

Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme

Der Pflegebedürftige kann zwischen einer leistungs- bzw. zeitbasierten Pflege wählen und hat das Recht zwischen beiden Pflegeformen zu wechseln. Dementsprechend flexibel muss die Leistungsabrechnung und Angebotserstellung erfolgen.

Minutengenaue und exakte Erfassung von Leistungskomplexen

Damit Sie i.S. des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes Leistungen minutengenau erfassen können oder präzise alle Leistungen eines Leistungskomplexes oder wichtige Zusatzleistungen, bietet Ihnen das DMRZ als Abrechnungszentrum die mobile Pflege App. So erfassen Sie die Pflege-Leistungen exakt und minutengenau einfach auf Knopfdruck und sind auf alle Formen der Abrechnung vorbereitet, denn Pflegebedürftige können nicht nur zwischen beiden Vergütungssystemen wählen, sondern auch dazwischen wechseln.

Rückruf-Service Rückrufe erfolgen in der Regel Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
Interessenten-Hotline 0211 6355-9087 Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
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