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Laut AOK Niedersachsen werden die wöchentlichen Frequenzvorgaben des Arztes von Therapeuten nicht immer eingehalten. Eine Abweichung von der Frequenz ist laut der AOK Niedersachsen nur zulässig, wenn zuvor zwischen dem Heilmittelerbringer und dem Vertragsarzt ein abweichendes Vorgehen verabredet wurde. Die einvernehmliche Änderung ist zwingend vom Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck (unten links auf der Rückseite) zu dokumentieren.
Ab dem 01. August 2016 (hier gilt das Datum, an dem die Verordnung ausgestellt wurde) vergütet die AOK Niedersachsen Behandlungstage nicht mehr, wenn sie die vorgegebene Frequenz – beziehungsweise die mit dem Vertragsarzt vereinbarte Frequenz – übersteigen.
Hinweis: Fehlt die Vorgabe der Frequenz vom Arzt und ist keine Dokumentation auf der Rückseite, die eine Vereinbarung mit dem Vertragsarzt bekundet, dann legt die AOK Niedersachsen für die Prüfung die Frequenzempfehlung aus dem Heilmittelkatalog zugrunde.
Eine Abweichung von der Frequenz muss auf der Rückseite der Verordnung dokumentiert werden!
Das Schreiben der AOK Niedersachsen können Sie hier lesen.