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Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben Anspruch auf Entlastungsleistungen – und das zusätzlich zu allen anderen Pflegeleistungen.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben mit Einführung des Pflegestärkungsgesetzes 2 (PSG II) Anspruch auf Entlastungsleistungen in monatlicher Höhe von 125 Euro. Die Entlastungsleistung wird zusätzlich zu allen anderen Pflegeleistungen gewährt. Dieser zusätzliche Anspruch gilt seit 2017.
Alle zuhause gepflegten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1–5 haben Anspruch auf diese Leistung, die monatlich neben den Leistungen zur ambulanten und teilstationären Pflege gewährt wird. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden an qualitätsgesicherte Betreuungs- und Entlastungsangebote.
Mögliche Betreuungs- und Entlastungsangebote:
Seit 2017 wird allen Pflegebedürftigen in ambulanter Pflege automatisch ein Entlastungsbetrag (vorher: Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen) in Höhe von 125 Euro monatlich zur Verfügung gestellt.
Die bisherige Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Kranken- und Pflegeversicherung (kurz: MDK; den MDK gibt es seit 2021 nicht mehr, sondern jetzt nur noch Medizinischer Dienst, kurz MD) entfällt. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig – sobald eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und ein Pflegegrad festgestellt wurde, ist der Anspruch erfüllt.
Wenn Sie den monatlichen Entlastungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht vollständig in Anspruch genommen haben, werden Ihnen die Beträge automatisch auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen und können bis zum 30. Juni genutzt werden.
Pflegegrade |
Geldleistung ambulant |
Sachleistung ambulant |
Entlastungsleistung ambulant |
Leistungsbetrag stationär |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 Euro | |||
Pflegegrad 2 | 332 Euro | 760 Euro | 125 Euro | 770 Euro |
Pflegegrad 3 | 572 Euro | 1.431 Euro | 125 Euro | 1.262 Euro |
Pflegegrad 4 | 764 Euro | 1.778 Euro | 125 Euro | 1.775 Euro |
Pflegegrad 5 | 946 Euro | 2.095 Euro | 2.200 Euro | 2.005 Euro |