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Einheitlicher Bewertungs-Maßstab (EBM)

Die Telemedizin ist mit der Neufassung des GKV-Strukturvorgungsgesetzes zum festen Bestandteil des SGB V geworden. Hier erfahren Sie, welche Begriffe und Definitionen es gibt und wie Telemedizin im Kontext von Recht und Ethik zu sehen ist.

Verzeichnis zur Abrechnung vertragsärztlicher ambulanter Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Wird vom Bewertungsausschuss festgelegt. Grundlage des EBM ist das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V). Der Einheitliche Bewertungs-Maßstab wird durch den Bewertungsausschuss beschlossen.

Der Einheitliche Bewertungs-Maßstab kurz EBM beinhaltet alle medizinischen Leistungen die seitens der Ärzte und Psychotherapeuten gegenüber den Kassen abgerechnet werden dürfen. Die eindeutige Identifizierung der verordneten Leistungen und die Zuordnung des Honorars erfolgt über die Gebührenordnungsposition(-snummern) (GOP). Seit der Neufassung vom 1. Januar wird jede Leistung in Punkten und Euro-Beträgen angegeben. Durch den Orientierungspunktwert wird die tatsächliche Honorarhöhe durch Multiplikation mit dem Geldwert berechnet. Für nur regional abrechenbare Leistungen gibt es die Pseudonummern.

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