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Mit den Krankenkassen abrechnen

Lösung zur elektronischen Abrechnung (DTA) von Pflegeleistungen

08.01.2009: Auch im Bereich der der häuslichen Krankenpflege nach § 302 SGB V hält in diesen Wochen und Monaten der elektronische Datenträgeraustausch Einzug. Immer mehr Kostenträger fordern die Leistungserbinger auf, das DTA-Verfahren (Datenträgeraustausch-Verfahren) jetzt umzusetzen. Wer weiterhin mit Papier abrechnet, dem drohen kräftige Rechnungskürzungen in Höhe von 5 Prozent der Rechnungssumme oder die Rücksendungen von Verordnungen. Mit dem internetbasierten Abrechnungssystem des Deutschen Medizinrechenzentrums (DMRZ) können Pflegeleistungen nach § 302 SGB V nun einfach und schnell per Internet abgerechnet werden.

Die DTA im Bereich Pflege wird zügig umgesetzt

Der gesetzlich vorgeschriebene Datenträgeraustausch nach §§ 302, 303 SGB V und § 105 SGB XI wird schrittweise in allen Bundesländern eingeführt. Das heißt für alle Leistungserbinger im Bereich der Pflege: Die Abrechnungsdaten müssen in einer maschinell verwertbaren Form an die Abrechnungsstelle übertragen werden, um zusätzliche Kosten oder Rechnungskürzungen zu vermeiden. Zusätzlich verschärft wird die Situation derzeit durch das neue Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, das seit dem 1. Juli 2008 viele Neuerungen für die Pflegebranche gebracht hat. Leistungserbringer die mit der Internet-Plattform des DMRZ abrechnen, brauchen sich jedoch keine Sorgen zu machen: Die Eingabemasken entsprechen stets dem aktuellen Stand und bei fehlenden Angaben werden Kunden bereits vor dem Rechnungsversand darauf aufmerksam gemacht. Großflächig umgesetzt wird das DTA-Verfahren im Bereich der Pflege derzeit in den Gebieten der AOK Schleswig-Holstein, der AOK Niedersachsen und der AOK Sachsen-Anhalt.

Anmeldung und Test 

Wer seine Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege mit dem Abrechnungssystem des DMRZ abrechnet, hat viele Vorteile. Neben der innovativen Technik sind auch die Preise transparent: Wer über die Internet-Plattform www.dmrz.de seine Verordnungen gegenüber den Kostenträgern geltend macht, der vermeidet so weitere Kosten. 

Die Abrechnungssoftware des Deutschen Medizinrechenzentrums wird nicht lokal auf dem Computer des Leistungserbringers installiert, sondern kann mittels eines Internet-Browsers, wie etwa dem Internet Explorer und dem Firefox, direkt über das Internet genutzt werden. Um die Plattform des DMRZ zu nutzen, muss nur die Adresse www.dmrz.de aufgerufen werden. Dort findet sich ein Link, mit dem sich Interessenten für den Abrechnungsdienst anmelden können. 

Die Rechnungsdaten werden bei einer Abrechnung über das DMRZ per Mausklick elektronisch an die Kostenträger übermittelt, ohne dass sich der Leistungserbringer um E-Mail-Verschlüsselung oder Diskettenversand kümmern muss. Die Rechnungen und die Rechnungsbegleitzettel können online ausgedruckt werden. Auf den Begleitzetteln ist die Anschrift der jeweils zuständigen Rechnungsprüfstelle schon ausgewiesen, an die die Verordnungen zur Prüfung postalisch versendet werden. Das Geld bekommen Kunden des DMRZ von den Kostenträgern spätestens nach 30 Tagen. Durch das Internet-System entstehen aber noch weitere Vorteile gegenüber einer lokal installierten Software: So müssen keine Software-Updates durchgeführt werden und es besteht die Sicherheit, dass das System immer auf dem aktuellen Stand ist. Ohne Aufwand von Seiten der Kunden.

§ 105 SGB XI kann ab März abgerechnet werden

Derzeit können Leistungserbinger von Pflegeleistungen ihre Verordnungen nach § 302 SGB V mit der Abrechnungssoftware des Deutschen Medizinrechenzentrums gegenüber den Kostenträgern geltend machen. Die Entwickler des DMRZ arbeiten derzeit an der Umsetzung des § 105 SGB XI. Damit bietet das DMRZ für beide Bereiche der Häuslichen Krankenpflege nach § 302 SGB V und der Pflege nach § 105 SGB XI eine komfortable Lösung, Verordnungen gegenüber den Kostenträgern einfach und schnell über das Internet abzurechen.

Jetzt anmelden und sparen

Leistungserbringer im Bereich der Pflege müssen schnell handeln, wenn es nicht zu Rechnungskürzungen von Seiten der Krankenkassen kommen soll. In diesen Monaten ist das Thema DTA wirklich interessant: Bereits im September 2008 hat die AOK Niedersachsen auf die elektronische Abrechnung von Verordnungen im Bereich der ambulanten Pflege nach § 105 SGB XI umgestellt. Im Frühjahr 2009 folgen die AOK Schleswig-Holstein und die AOK Sachsen-Anhalt sowie die AOK Westfalen-Lippe mit der Einführung der DTA. Wer die Rechnungskürzungen nicht hinnehmen will, der sollte sich schnell beim DMRZ anmelden. 

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