Pflege

Stärkere Digitalisierung – Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Das ändert sich: Neues Kompetenzzentrum für Digitalisierung, verschobene TI-Anbindung und neue Vorgaben für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiPA).

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) bringt Neuerungen für Pflegekräfte wie auch Pflegebedürftige. Und auch im Bereich Digitalisierung gibt es Fortschritte. Doch reichen die Maßnahmen, die das PUEG Ende Mai gesetzlich gesichert hat, aus? Die größeren Neuheiten zur Digitalisierung der Pflege in Deutschland wurden bereits im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) angestoßen – die Neuerungen des PUEG sind daher eher als Stellschrauben zu sehen.

Zudem ist das Thema Digitalisierung ein Thema, was das gesamte Gesundheitssystem betrifft. Zu loben ist aber, dass mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz noch einmal ein gesonderter und gezielter Blick auf die Pflege geworfen wurde. Wir fassen zusammen, was sich in der Pflege im Bereich Digitalisierung tun wird.

Das PUEG und die Digitalisierung: Startschuss für ein neues Kompetenzzentrum

Die Pflege in Deutschland ist auf dem Prüfstand. Themen wie der Fachkräftemangel beherrschen nicht erst seit der Corona-Pandemie die Medien. Um so mehr besteht das Interesse, den Bedarf und die Umsetzung der Digitalisierung in der Pflege voranzutreiben. Schon seit längerem empfiehlt daher der Pflegerat, dass ein „Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege“ eingerichtet wird. Das hat nun der Gesetzgeber genehmigt: Laut des PUEG soll ein solches Kompetenzzentrum beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen eingerichtet werden.

Der Pflegerat hat bereits letztes Jahr schon verdeutlicht, welche Aufgaben das Kompetenzzentrum haben soll:

  • Forcierung und Unterstützung der Digitalisierung in der Pflege

  • Ziele, Maßnahmen etc. entwickeln und als Thinktank für das Gesundheitsministerium dienen

  • Erarbeitung von Empfehlungen, Leitlinien und Standards (z. B. für die Nutzung der elektronischen Patientenakte)

  • Vernetzung aller Akteuere (also auch Patient:innen und Angehörigen)

  • Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz von Digitalisierung in der Pflege (z. B. durch Öffentlichkeitsarbeit, Kongresse etc.)

  • Ansprechpartner zum Thema für alle beteiligten Verbände sein – sowohl für die Berufsverbände als auch für die Verbände der Pflegebedürftigen

Durch das PUEG durchgesetzt: Verlängerung der TI-Anbindung

Die Telematikinfrastruktur, kurz TI, soll alle Akteure im Gesundheitssystem miteinander vernetzen und die Versorgung vereinfachen. Auch im Bereich der Pflege. Dass die Pflege an die TI angebunden werden soll, wurde bereits 2021 mit dem Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz (DVPMG) beschlossen. Seitdem können sich Pflegedienste und andere Pflegeeinrichtungen freiwillig an die TI anbinden.

Für alle Pflegeeinrichtungen verpflichtend war die TI eigentlich schon für 2024. Doch aufgrund der starken Verzögerungen zur Umsetzung der TI – wie z. B. beim E-Rezept – wird auch die verpflichtende Anbindung in der Pflege verschoben. Durch das PUEG wurde nun festgelegt, dass Pflegeeinrichtungen bis zum 1. Juli 2025 an die TI angebunden werden müssen. Die Verordnung von „Häuslicher Krankenpflege“ und „Außerklinischer Intensivpflege“ in rein digitaler Form (elektronische Verordnung, kurz eVO) ist ebenfalls verschoben worden – und soll ab 2025 oder gar 2026 möglich sein. (Hier findest du mehr Informationen zur TI in der Pflege.)

Ausweitung und Verlängerung des Förderprogramms zur Digitalisierung

Um die Digitalisierung in der Pflege voranzutreiben, wurde bereits durch den vorherigen Gesetzgeber ein entsprechendes Förderprogramm etabliert: Das Förderprogramm nach § 8 Absatz 8 SGB XI bietet finanzielle Unterstützungen in Höhe von bis zu 12.000 Euro für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen. Dieses Förderprogramm wurde bereits mehrfach verlängert – zunächst bis 2023 und dank PUEG nun auch bis 2030.

Das Bundesgesundheitsamt (BMG) schreibt dazu: „Die Anschaffungen können nun neben der Entlastung der Pflegekräfte auch zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Pflegebedürftigen sowie zur Stärkung ihrer Beteiligung dienen, wenn beispielsweise Bewohnerinnen und Bewohnern einer stationären Pflegeeinrichtung ein Zugang zu Internet- oder WLAN-Anschluss ermöglicht wird.“ Die Pflegekassen, bei denen die Förderungen beantragt werden, sind die AOK und die DAK.

Bindende Preise sowie Informationspflicht bei Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA)

Die vierte und letzte Digitalisierungs-Baustelle, die durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz angegangen wurde, ist das Thema DiPA. Damit sind „Digitale Pflegeanwendungen“ gemeint, einer Sonderform der Digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA), die auch als „App auf Rezept“ bekannt ist.

DiPA sind Pflegeanwendungen in Form von Apps (für Smartphones oder Tablets) oder Browseranwendungen, die von Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen genutzt werden können. Sie ersetzen nicht die Arbeit von professionellen Pflegekräften (wie z. B. in ambulanen Pflegediensten), sondern sollen begleitend funktionieren. Denkbar sind beispielsweise DiPA für Sturzrisikoprävention oder mit personalisierten Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz. Auch eine vereinfachte Kommunikation zwischen der Pflegefachkraft und den Angehörigen des Pflegebedürftigen ist per DiPA denkbar. Finanziell getragen werden DiPA von der Pflegekasse.

Was ändert sich nun durch das PUEG? Es wurde nun gesetzlich festgelegt, dass die Vergütung, die zwischen den App-Herstellern und den Pflegekassen vereinbart wurde, bindend ist. Außerdem müssen die Pflegekassen die Pflegebedürftigen genau darüber informieren, welche selbst zu tragenenden Kosten oder Mehrkosten bei der Nutzung einer bestimmten DiPA entstehen können.

 

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