Pflegekosten absetzen (8) Unterhaltsleistungen
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Pflegekosten absetzen (8) Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG

Bist Du vielleicht verpflichtet, den Unterhalt von pflegebedürftigen Angehörigen zu tragen? In diesem Fall kannst Du diese Kosten von der Steuer absetzen.

In den letzten Monaten haben wir Dir in unserem DMRZ.de-Blog mehrere Möglichkeiten vorgestellt, um Pflegekosten von der Steuer absetzen zu können. Eine Sache, die wir bisher noch nicht genannt haben, sind die Unterhaltsleistungen. Diese werden im Einkommensteuergesetz unter § 33a EStG wie folgt beschrieben.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt (…) einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.“

Es geht hier also um Kosten, die auftreten hat, weil man eine Person finanziell unterstützen muss. Gesetzlich unterhaltsberichtigt sind z. B. Eltern gegenüber ihren Kindern. Aber in bestimmten Fällen hat man auch gegenüber Pflegebedürftigen eine Unterhaltspflicht. Wenn dem so ist, kannst Du die Kosten bis zu einem bestimmten Freibetrag von der Steuerlast abziehen – und somit die Steuern verringern.

Unterhaltsleistungen absetzen – unter welchen Voraussetzungen?

In § 33a EStG wird auch genannt, was die Voraussetzungen sind, damit man als Steuerzahler:in die Unterhaltsleistungen auch absetzen darf. Zunächst einmal muss die pflegebedürftige Person „kein oder nur ein geringes Vermögen“ besitzen. Darunter versteht man ein Vermögen bis zu 15.500 Euro – einschließlich aller Wertgegenstände, aber nicht mit berechnet den Wert eines übersichtlich großen Hausgrundstücks.

Die Grenze von 15.500 Euro steht immer wieder in der Kritik. Immerhin hat sich dieser vorgegebene Betrag seit 1975 nicht mehr geändert. Mit Blick auf die Inflation stellt sich aber durchaus die Frage, ob diese Vermögensgrenze überhaupt noch angebracht ist. Zumindest 2019 noch fand das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass 15.500 Euro als obere Grenze des „geringen Vermögens“ weiterhin vertretbar sind.

Die weitere Voraussetzung für das Absetzen von Unterhaltsleistungen ist das Verwandtschaftsverhältnis: Die Unterhaltsleistungen kannst Du nur dann absetzen, wenn die pflegebedürftige Person ein:e nahe:r Verwandte:r ist. Pflegende Freund:innen können diese Steuerermäßigung demnach nicht in Anspruch nehmen, da hier gesetzlich keine Unterhaltspflicht besteht.

Seit Januar 2021 gibt es zudem das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz. Dieses regelt, wann man als Kind in der Pflicht steht, die Kosten für die Pflege der Eltern mittragen zu müssen. Das Gesetz soll sicherstellen, dass man als Angehörige:r nicht in eine finanzielle Schieflage gerät, wenn jemand die Hilfe eines Pflegedienstes benötigt oder in ein Pflegeheim soll. Oder dass die stationäre Pflege nur jenen offen steht, die vermögend genug sind.

Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro musst Du als Unterhaltspflichtige:r für die zusätzlichen Kosten aufkommen, die nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden (z. B. Unterbringungskosten). Liegt das Einkommen darunter, dann übernimmt das Sozialamt die übrigen Kosten.

So viel kannst Du für den Unterhalt von der Steuer absetzen

In dem oben zitierten Gesetzestext wurde ein bestimmter Grundfreibetrag genannt, den man jährlich von der gesamten Steuerlast abziehen dürfe. Dieser Betrag variiert von Jahr zu Jahr. Die folgende Tabelle nennt den abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrag der letzten Jahre:

Jahr Grundfreibetrag nach § 32a EStG
2023 10.908 Euro
2022 10.347 Euro
2021 9.744 Euro

Abschließend stellt sich natürlich die Frage, ob man auch dann Unterhaltsleistungen absetzen darf, wenn auch schon außergewöhnliche Belastungen oder den Pflegepauschbetrag steuerlich geltend gemacht wurden. Hierzu erklärt Alexander Schüller von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei Meies & Schüller: „Unterhaltsleistungen können beim Leistenden und zugleich kann der Pflegepauschbetrag beim Pflegebedürftigen abgesetzt werden. Dies sind auch erstmal ganz unterschiedliche Belastungen und steuerliche Förderungen. Mit den Unterhaltsleistungen muss der Unterhaltsverpflichtete den Bedürftigen finanziell unterstützen, was der Gesetzgeber mithin steuerlich begünstigt. Hinsichtlich des Pflegepauschbetrages wird auf Seiten des Pflegebedürftigen ein erhöhter Aufwand im Lebensalltag unterstellt und durch die Pauschbeträge steuerlich gefördert. Also insoweit können beide steuerliche Förderungen nebeneinander abgesetzt werden.“

 

Demnächst werden wir in dieser Blogserie auch den Pflegefreibetrag vorstellen. Dieser steht pflegenden Menschen zu, die ein Erbe erhalten und Erbschaftssteuer zahlen müssten.

 

Allgemeiner Hinweis: Unsere Ratgebertexte zu den Pflegekosten und zu den Steuern bieten lediglich einen Überblick über das Thema. Für konkrete Hilfestellung – angepasst an Deine Lebenslage – wendest Du Dich bitte an eine:n Steuerberater:in oder an einen Steuerhilfeverein.

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