Pflegekosten absetzen – Der Pflegepauschbetrag
Pflege

Pflegekosten absetzen (3) Der Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige

Der Pflegepauschbetrag als Alternative zu den „außergewöhnlichen Belastungen“ nach § 33 EStG? Erfahre, was wann sinnvoller ist.

Letztes Mal haben wir Dir gezeigt, wie sich Pflegekosten als „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer absetzen lassen. Ein Großteil dieser Kosten, die sogenannte „zumutbare Belastung“, muss aber komplett selbst getragen werden und kann nicht abgesetzt werden. Erst jeder Euro über dieser Belastungsgrenze kannst Du als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend machen. Gerade deswegen kann der sogenannte Pflegepauschbetrag eine attraktive Alternative sein.

Der Pflegepauschbetrag und andere Pauschbeträge in der Steuererklärung

Im Rahmen der Steuererklärung kommen immer wieder mal Pauschbeträge, also pauschal vorgegebene Beiträge, vor. Es handelt sich hierbei um eine Art steuerlichen Freibetrag, aber mit der Besonderheit, dass hierfür keine Nachweise notwendig sind. Du musst also nicht für jede Pflegeausgabe Belege mitsenden.

Im Rahmen der Pflege gibt es den Pflegepauschbetrag (oder Pflege-Pauschbetrag). Aber es gibt – mit Blick auf pflegebedürftige Menschen – auch weitere interessante Pauschbeträge, die beim Senken der Steuern behilflich sind. „Beispielsweise mindern Pauschbeträge für Hilflose und Behinderte je nach Behinderungsgrad das steuerliche Einkommen“, erklärt Alexander Schüller von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei Meies & Schüller in Viersen. „Hiermit sollen die Aufwendungen für die (erschwerten) gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, der Pflege sowie einen erhöhten Wäschebedarf kompensiert werden.“

Was hat es mit dem Pflegepauschbetrag auf sich?

Im konkreten Fall des Pflegepauschbetrags handelt es sich um einen Pauschbetrag für den:die Pflegende:n, nicht für die pflegebedürftige Person. Unter § 33b Abs. 6 EStG (Einkommensteuergesetz) heißt es:

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag) (…).“

Der Pflegepauschbetrag ist also anstelle des Absetzens von „außergewöhnlichen Belastungen“. Es dürfen also nicht Pflegekosten einmal als „außergewöhnlichen Belastungen“ und einmal per Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Die Höhe des Pflegepauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad der zu pflegenden Person. Konkret beträgt der jährliche Pauschbetrag 600 Euro (Pflegegrad 2), 1.100 Euro (Pflegegrad 3) oder 1.800 Euro (Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5). Also je pflegebedürftiger jemand ist, desto höher fällt die Steuerersparnis aus.

Die richtige Wahl: Pflegepauschbetrag oder lieber doch nicht?

  Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Pflegepauschalbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG)
Wer? Pflegebedürftige:r und Pflegende dürfen diese steuerlich geltend machen Nur Pflegende dürfen den Pauschbetrag steuerlich geltend machen
Voraussetzungen Geringe Voraussetzungen, aber jede Ausgabe muss belegbar sein (Nicht alle Pflegekosten lassen sich immer per Rechnung belegen!) Strenge Vorgaben müssen berücksichtigt werden (mehr dazu unten)
Wann lohnt es sich? Lohnt sich bei sehr hohen Pflegekosten (da ein Großteil als „zumutbare Belastung“ nicht berücksichtigt wird) Lohnt sich bei niedrigeren Pflegekosten (Ansonsten unbedingt ausrechnen, ob sich das das Absetzen als „außergewöhnliche Belastungen“ nach § 33 EStG nicht mehr lohnt.)

Die Anforderungen an Pflegende und Pflegebedürftige

Wie schon in der Tabelle oben angedeutet, sind die Vorschriften für den Pflegepauschbetrag relativ hoch. Der Fiskus verlangt im Gegensatz zur „außergewöhnlichen Belastung“ nach § 33 EStG keine Rechnungsbelege oder dergleichen, aber stellt dafür andere Anforderungen an den:die Steuerpflichtigen und den:die Pflegebedürftige:n. Die folgende Auflistung erklärt, worauf Du achten musst, um den Pflegepauschbetrag steuerlich geltend machen zu können:

  • Anforderungen an Pflegebedürftige:n: Der Pflegepauschbetrag darf nur dann beantragt werden, wenn die zu pflegende Person, „für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf“ (§ 33b Abs. 6 EStG). Konkret trifft das auf Pflegebedürftige zu, die einen Pflegegrad 2 oder höher haben (vor 2021 sogar nur Pflegegrad 4 oder höher) oder einen Behindertenausweis mit Merkzeichen „H“ (hilflos) oder „Bl“ (blind oder hochgradig sehbehindert) haben oder einen Bescheid vom Versorgungsamt haben. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, besteht kein Anspruch auf den Pflegepauschbetrag.

  • Anforderungen an Pflegeperson: Die Person, die die Pflege leistet, muss ein Angehöriger oder eine nahe stehende Person des:der Pflegebedürftigen sein. Neben der Pflege durch einen Verwandten oder Verschwägerten wird vom Finanzamt auch die Pflege durch Menschen anerkannt, die mit dem Pflegebedürftigen eng befreundet sind. Die pflegende Person muss die Pflege auch nicht komplett alleine erledigen; es darf ein Großteil der Pflege durchaus auch von einem ambulanten Pflegedienst oder von einer einzelnen Pflegekraft erledigt werden. Die pflegende Person muss zumindest 10 Prozent der Pflege selber leisten.

  • Pflegeort: Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige häuslich gepflegt wird – also im eigenen Zuhause oder bei einem Angehörigen zuhause (sofern innerhalb der EU). Nach Angaben des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. besteht aber auch die Möglichkeit, den Pflegepauschbetrag zu erhalten, wenn der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim lebt: Hat die betreffende Person schon vor Beginn der starken Pflegebedürftigkeit (nach § 33b Abs. 6 EStG) in einem Pflegeheim gelebt, hättest Du als pflegender Angehörige:r laut dem Lohnsteuerhilfeverein ebenfalls Anrecht auf den Pauschbetrag. Vorausgesetzt, dass Du dort pflegende Aufgaben übernimmst (wie z. B. vor Ort beim Essen helfen oder den:die Pflegebedürftige:n wochenends bei Dir zu Hause pflegen). Für eine genauere Planung empfiehlt sich ein Gespräch mit dem Steuerberater.

  • Pflegen ohne Gegenleistung: Der Pflegepauschbetrag darf nur dann beantragt werden, wenn der:die Pflegende von der:dem Pflegebedürftigen nicht für die Arbeit bezahlt wird. Das bedeutet auch, dass Du nicht das Pflegegeld als Gegenleistung erhalten darfst. Laut des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe ist es aber gestattet, dass man als pflegende:r Angehörige:r das Pflegegeld lediglich „verwalten“ darf. Es muss dann aber nur zugunsten des:der Pflegebedürftigen ausgegeben werden. (Ganz anders sieht es natürlich bei pflegebedürftigen Kindern aus: Nach § 33 Abs. 6 EStG dürfen die Eltern sowohl das Pflegegeld wie auch den steuerlichen Pauschbetrag annehmen.)

  • Zeitraum: Auch dann, wenn die pflegende Person nur einen kurzen Zeitraum im Jahr die Pflege des:der Angehörigen übernommen hat, darf der Pflegepauschalbetrag geltend gemacht werden.

  • Pflegeaufgaben: Welche Aufgaben genau, die pflegende Person übernommen hat, spielt keine Rolle. Es ist nicht vorgegeben, welche Pflegeaufgaben Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag sind.

 

Noch mehr zu den „außergewöhnliche Belastungen“ und zum Pflegepauschbetrag findest Du in unserem nächsten Artikel zum Thema: Der Steuerberater Sebastian Meurer steht uns Rede und Antwort! Demnächst auf DMRZ.de.

 

Allgemeiner Hinweis: Unsere Ratgebertexte zu den Pflegekosten und zu den Steuern bieten lediglich einen Überblick über das Thema. Für konkrete Hilfestellung – angepasst an Deine Lebenslage – wendest Du Dich bitte an eine:n Steuerberater:in oder an einen Steuerhilfeverein.

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