Ab dem 1. Januar 2023 gilt das neue Notvertretungsrecht. Dies ist eine Art Notlösung für all jene, die keine Vorsorgevollmacht oder ähnliches erteilt haben. Laut § 1358 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können sich Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft in Notsituationen gegenseitig vertreten. Das Notvertretungsrecht gilt nur für sechs Monate. Anschließend übernimmt das Betreuungsgericht die Wahl des Betreuers.
Das Notvertretungsrecht gilt nicht, wenn bereits eine Vorsorgevollmacht oder dergleichen vorliegt oder die Ehepartner nachweislich getrennt voneinander leben. Auch dann, wenn der Arzt genau weiß, dass der zu vertretende Lebenspartner keineswegs vom Lebensgefährten vertreten werden möchte, kann der Arzt die Notvertretung verweigern.
Denn Lebenspartner können nur dann stellvertretend agieren, wenn sie auch eine entsprechende Bestätigung vom Arzt erhalten. Dieser ist verpflichtet, diese auszustellen, damit man als Lebens-/Ehepartner auch jederzeit Gebrauch von dem Notvertretungsrecht machen kann. Das Bestätigung sagt aus, dass es keine andere Betreuer gibt und dass kein weiteres Vertretungsrecht in Anspruch genommen wird. Diese ärztliche Bestätigung soll vor allem dafür sorgen, dass das Notvertretungsrecht nicht missbräuchlich genutzt wird.
Dass das Notvertretung nur für sechs Monate gilt, zeigt, dass dieses Recht nur eine Notlösung ist. Gemacht für jene, die eine Vorsorgevollmacht vergessen haben oder nicht mehr rechtzeitig gemacht haben. Es empfiehlt sich also, sich ernsthaft zu der Vorsorgevollmacht Gedanken zu machen.
Übrigens: Wer unbedingt verhindern möchte, dass der Lebens-/Ehepartner in Notsituationen die Betreuung übernimmt, kann ab sofort ein Widerspruch gegen die Notvertretung einlegen. Idealerweise hinterlegen Sie den Widerspruch sogar beim Zentralen Vorsorgeregister, damit Sie sicher sein können, dass alle Ärzte darüber Bescheid wissen. (Mehr zum Zentralen Vorsorgeregister weiter unten unter „Aufbewahrung: Wo die Vorsorgevollmacht zu finden sein soll“.)