Deutsches Medizinrechenzentrum

Wissenswertes zur Betreuungsverfügung

  • Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht

  • Welche Vorteile hat eine Betreuungsverfügung

  • Mit Tipps zur Erstellung

Richtig
vorgesorgt

Betreuungsverfügung & Betreuungsvollmacht

Mit einer Betreuungsverfügung äußern Sie Ihre Wünsche, wer Sie bei wichtigen Enscheidungen vertreten soll, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sein sollten. Wir erklären, was der Unterschied zur Vorsorgevollmacht ist und worauf Sie bei der Erstellung einer Betreuungsverfügung achten sollten.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

In bestimmen Lebenslagen, z. B. nach einem heftigen Unfall, durch eine schwere Krankheit oder aufgrund von hohem Alter, besteht die Gefahr, dass Sie nicht mehr eigenmächtig über sich entscheiden können. In einem solchen Fall benötigen Sie Betreuer, die nach Ihrem Wohl und Ihren Wünschen für Sie wichtige Entscheidungen fällen. Um genau zu definieren, wer in Ihrem Sinne handeln soll, können Sie eine sogenannte Betreuungsverfügung ausstellen (umgangssprachlich auch schon mal Betreuungsvollmacht genannt).

Sind Sie nicht mehr geschäftsfähig, kommt dann Ihre Betreuungsverfügung zum Tragen: Das Betreuungsgericht bestellt nach Ihren Wünschen einen Betreuer, der Sie dann offiziell vertritt und Entscheidungen für Sie fällt.

Der Unterschied zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Eine Alternative zur Betreuungsverfügung ist die sogenannte Betreuungsvollmacht. Beides sind Dokumente, in denen Sie Personen benennen bzw. vorschlagen können, die Sie im extremen Krankheits- oder Pflegefall vertreten sollen. Aber was genau ist der Unterschied?

  Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung
Vollmachtgeber Sie müssen geschäftsfähig und volljährig sein, wenn Sie die Vollmacht erstellen. Selbst dann, wenn Sie nicht mehr geschäftsfähig sein sollten, können Sie Wünsche zu Ihrem Betreuer äußern.
Bevollmächtigte/Betreuuer Sie geben die genauen Personen vor. Sie können in der Betreuungsverfügung nur Empfehlungen zu der betreuenden Person abgeben. Das Gericht entscheidet nach strengen Auswahlkriterien, ob die Person als Betreuer in Frage kommt.
Angelegenheiten und Aufgaben Sie geben genau vor, für welche Aufgaben die Bevollmächtigten Sie vertreten dürfen. Das Betreuungsgericht entscheidet je nach Situation, welche Aufgabenbereiche vom rechtlichen Betreuer übernommen werden sollen.
Kontrolle In der Regel wird die bevollmächtigte Person nicht kontrolliert. Hier ist ggf. Missbrauch möglich. Sie müssen vollstes Vertrauen in die Person haben. Das Betreuungsgericht kontrolliert die Arbeit des Betreuers sehr genau und entscheidet, welche Maßnahmen per Gesetz für Sie angebracht wären.
Kosten Kostenlos, maximal aber entstehen Kosten für eine Beglaubigung oder Beurkundung. Sie als betreute Person müssen – abhängig vom Ihrem Vermögen – in der Regel die Kosten für die Gerichtsverfahren und den rechtlichen Betreuuer tragen.

Was versteht man unter Betreuung? Was macht ein Betreuer?

Man spricht von Betreuung, wenn man vom jemanden gesetzlich vertreten wird, weil man selber aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) in der Lage dazu ist, sich selbst um alles zu kümmern. Betreuen heißt dabei aber nicht, dass alles erledigt wird. Im Gegenteil: Ein rechtlicher Betreuer hat die Aufgabe, die betroffene Person so viel und so weit wie möglich etwas selber machen zu lassen. Der Betreuer bzw. die Betreuerin greift nur dann ein, wenn Sie eine Aufgabe selber nicht erledigen können. Je nach Gesundheitsstand besteht also durchaus auch die Möglichkeit, dass man mit der Zeit auch wieder mehr Angelegenheiten selber erledigen kann, so dass kein Betreuer mehr benötigt wird.

Der Betreuer nimmt sich den Aufgaben an, die ihm/ihr vom Gericht vorgegeben werden. Diese können z. B. finanzielle Angelegenheiten, das Managen Ihrer Pflege und medizinischen Fürsorge, postalische Angelegenheiten, Aufenthaltbestimmungen oder alles rund um Ihre Wohnung betreffen.

Anforderung an den Betreuer

  • Ihr Wohl muss für den Betreuer an allererster Stelle stehen. Besprechungen auf Augenhöhe sind wichtig und ebenso muss die Person auch Ihre Lebensweisen, Ansichten und Wünsche akzeptieren. Eine Patientenverfügung ist für solche Fälle ideal.

  • Die körperliche und mentale Belastbarkeit der betreuenden Person ist sehr wichtig.

  • Es wird auf eine fachliche Eignung geachtet. Kennt sich die Person mit Bankgeschäften aus? Ist sie der deutschen Sprache einigermaßen mächtig?

  • Der Betreuer muss volljährig und geschäftsfähig sin.

  • Vorstrafen sowie Einträge ins Schuldnerverzeichnis sind nicht gestattet.

  • Die Person muss in Ihrer Nähe leben und ausreichend Zeit für Sie haben.

  • Die betreuende Person muss akzeptieren können, dass das Gericht alle Vorgänge kontrollieren wird. Für bestimmte medizinische Maßnahmen ist z. B. eine Genehmigung des Gerichts notwendig. Außerdem muss die Person jährlich Rechenschaft über die Tätigkeit als Betreuer ablegen.

Beachten Sie, dass das Gericht durchaus von Ihrer Betreuungsverfügung abweichen darf. Das ist vor allem dann so, wenn das Gericht befindet, dass der Betreuer ungeeignet ist. Sollte eine Gerichtsentscheidung nach dem Verständnis der vorgeschlagenen Person nicht rechtens sein, dann ist auch eine Beschwerde beim Landgericht möglich.

So wird eine Betreuungsverfügung erstellt

Voraussetzung
Inhalt
Vorlage
Hinterlegung

Voraussetzung: Betreuungsverfügung rechtzeitig aufsetzen

Zum Zeitpunkt der Erstellung einer Betreuungsverfügung müssen Sie bei klarem Verstand sein. Sicherheitshalber können Sie Ihren Arzt oder andere Personen als Zeugen unterschreiben lassen. Beachten Sie aber, dass die Personen, die Sie als Betreuer vorschlagen, selber nicht als Zeuge eingesetzt werden dürfen.

Inhalt: Woraus besteht eine Betreuungsverfügung?

In einer Betreuungsverfügung schlagen Sie vor, wen Sie als Betreuer vorsehen, wer das auf keinen Fall sein soll und welche Aufgaben der Betreuer erledigen sollte. Auch besondere Wünsche – z. B. zur Unterbringung im Pflegefall – sowie Vorgaben zu medizinischen Angelegenheiten können Sie hier nennen.

Vorlage: So lässt sich eine Betreuungsverfügung aufsetzen

Mithilfe eines Onlinetools der Verbraucherzentrale oder mithilfe eines Formulars im Anhang einer Broschüre des BMJ (Bundesministeriums der Justiz) können Sie Ihre Betreuungsverfügung einfach und korrekt selber erstellen.

Alternativ können Sie auch einen Notar oder Fachanwalt beauftragen, für Sie eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Gehen Sie aber davon aus, dass in diesem Fall Kosten im dreistelligen Bereich anfallen können. Vorteil bei der Erstellung durch einen Anwalt oder Notar ist aber, dass diese Sie ohne Aufpreis zum Thema beraten werden.

Hinterlegung: Nicht notwendig, aber empfehlenswert

Eine Betreuungsverfügung muss nicht belaubigt oder beurkundet werden. Sie können Sie aber beim Notar hinterlegen lassen, so dass Sie sichergehen können, dass die Verfügung nicht „übersehen“ wird.

Ansonsten lässt sich die Betreuungsverfügung auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Dort wird das Schriftstück selber zwar nicht hinterlegt, aber Sie können dort angeben, dass es Betreuungsverfügung gibt, und auch den Namen der gewünschten Person nennen.

Beachten Sie: Das Betreuungsgericht benötigt im Fall, dass Sie Betreuung benötigen, das Original der Verfügung.

Betreuungsverfügung erstellt – und jetzt? Was Sie zukünftig tun sollten

Wenn Sie Ihre Betreuungsverfügung erstellt haben, ist es ratsam, die Verfügung alle paar Jahre zu überprüfen. Hat sich ggf. Ihre Meinung zu bestimmten Angelegenheiten oder Personen geändert? Änderungen sind jederzeit möglich, immer versehen mit Datum, Ort und Unterschrift.

Möchten Sie Ihre Betreuungsverfügung ganz beenden, ist das als Widerruf jederzeit möglich. Denn eine Betreuungsverfügung endet erst mit Ihrem Tod und ist bis dahin ohne weiteres gültig. Sollten Sie in die Situation kommen, dass eine Betreuung notwendig ist, aber Sie irgendwann soweit genesen sein, dass Sie wieder eigenhändig handeln können; In diesem Fall wird die Betreuung beendet – die Verfügung selbst bleibt aber bis zu Ihrem Widerruf bzw. Ihrem Tod gültig.

Rückruf-Service Rückrufe erfolgen in der Regel Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
Interessenten-Hotline 0211 6355-9087 Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
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