Im Bundesgesetzbuch steht unter § 1901a Abs. 1 BGB:
„Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.“
Sie treffen also zu einem Zeitpunkt, wo Sie als „einwilligungsfähig“ gelten, Vorgaben zu dem Zeitpunkt, wo Sie „einwilligungsunfähig“ sein könnten. Damit ist gemeint, dass Sie dann nicht mehr in der Lage wären, ein Recht, das Ihnen zusteht, einzuwilligen oder abzulehnen. Im Falle einer Patientenverfügung sind das vor allem lebensverlängernde Maßnahmen.
Eine Patientenverfügung kommt dann zum Einsatz, wenn sie „auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen“. Darüber entscheiden in der Regel Ärzte und Ärztinnen, im Zweifel aber auch das Gericht. Ärzte und Ärztinnen, Pflegekräfte, Angehörige und sonstige Bevollmächtigte bzw. Betreuer haben sich an die Patientenverfügung verbindlich zu halten.
Es empfiehlt sich, die schriftliche Patientenverfügung immer griffparat zu haben. Angehörige sollten am besten wissen, wo diese liegt.
Unser Tipp: Gerade weil eine Patientenverfügung so ein wertvolles Dokument ist, sollten Sie sich regelmäßig Gedanken über die Aktualität der Verfügung machen. Überprüfen Sie, ob Sie Ihre Vorgaben nach wie vor unterschreiben – und ändern Sie Ihre Patientenverfügung gegebenenfalls entsprechend ab.